837.211
# Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(V KVGG)
Vom 16.03.2016 (Stand 01.09.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--1}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.

## 2. Prämienverbilligung

### **Art. 2** Verfahren bei Quellenbesteuerung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--2}

1. Die SVA Aargau orientiert sich bei der Durchführung des Verfahrens bei quellensteuerpflichtigen Einzelpersonen, Ehepaaren und Familien am Verfahren bei ordentlichen Steuerpflichtigen.

### **Art. 3** Haushaltstypen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--3}

1. Als Haushaltstypen gemäss § 5 KVGG gelten Haushalte von:
   a) Alleinstehenden,
   b) Alleinstehenden mit Kind(ern),
   c) Ehepaaren,
   d) Ehepaaren mit Kind(ern).

### **Art. 4** Berechnungselemente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--4}

1. Die Richtprämien für Erwachsene, junge Erwachsene und Kinder gemäss Anhang 1 entsprechen dem Durchschnittswert der jeweils zehn günstigsten Prämien im Kanton Aargau für HMO- oder Hausarztversicherungsmodelle gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Zudem wird die prognostizierte Prämiensteigerung für die entsprechenden Versicherungsmodelle hinzugerechnet. Verglichen werden dabei die Prämien für Versicherungsmodelle mit Unfalleinschluss, für Erwachsene und junge Erwachsene mit einer Franchise von Fr. 300.– und für Kinder ohne Franchise.
2. Für die Erstellung der Grundlagen zur Festlegung des Einkommenssatzes und der Einkommensabzüge für die verschiedenen Haushaltstypen gemäss Anhang 1 ist das kantonale Steueramt in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Amt zuständig.
3. Die effektive Prämie gemäss § 7 Abs. 2 KVGG entspricht der effektiven KVG-Prämie am 1. Januar des Anspruchsjahres. Bei Versicherungsbeginn nach dem 1. Januar ist die Prämie ab Versicherungsbeginn im Anspruchsjahr massgebend.
4. Die Verteilung des Haushaltsanspruchs auf die Haushaltsmitglieder erfolgt anteilmässig im Verhältnis der Richtprämien.
5. Wird mit einem gemäss § 4 Abs. 4 bestimmten Prämienverbilligungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person entsprechend erhöht.

### **Art. 4a** Einkommen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--4a}

1. Unter Einkommen gemäss § 11 Abs. 2 und 3 KVGG fallen liquiditätswirksame Einkommenspositionen zuzüglich abzugsfähiger Unterhaltsbeiträge. Es handelt sich namentlich um die Summe der nachfolgenden Positionen:
   a) Einkommen und Vergütungen aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
   b) Miet- und Pachtzinseinnahmen aus Liegenschaften,
   c) Renteneinkommen,
   d) Taggeldleistungen,
   e) erhaltene Unterhaltsbeiträge,
   f) andere Einkünfte,
   g) Wertschriftenerträge,
   h) Familienzulagen,
   i) Einkommen aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005,
   j) bezahlte Unterhaltsbeiträge,
   k) Vermögenszuwachs gemäss § 14 Abs. 2 KVGG und
   l) hypothetisches Einkommen bei einem freiwilligen Einkommensverzicht gemäss § 6 Abs. 1.

### **Art. 5** Grenzwerte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--5}

1. Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, werden Beiträge an die Säule 3a gemäss § 6 Abs. 3 lit. b KVGG nur aufgerechnet, soweit sie 10 % des Nettoerwerbseinkommens übersteigen.
2. Ein selbstständiger Lebensunterhalt gemäss § 9 Abs. 3 lit. a KVGG wird angenommen, wenn in der rechtskräftigen Steuerveranlagung von jungen Erwachsenen das steuerbare Einkommen vor Abzug des zusätzlichen Sozialabzugs für tiefe Einkommen höher als Fr. 24'000.– ist.
3. Zur Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen hat die SVA Aargau gemäss § 10 Abs. 5 KVGG Zugriff auf Steuerdaten, bei denen die Summe von steuerbarem Einkommen und 20 % des steuerbaren Vermögens die folgenden Beträge nicht überschreitet:
   a) Tarif A
   b) Tarif B

### **Art. 6** Freiwilliger Einkommensverzicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--6}

1. Bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation aufgrund eines freiwilligen Einkommensverzichts wird gemäss § 13 Abs. 2 KVGG ein Einkommen angerechnet, das erzielt werden könnte.
2. Ein freiwilliger Einkommensverzicht liegt vor, wenn eine Person gänzlich auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, ohne dass sich ihre persönlichen Verhältnisse gemäss § 11 Abs. 4 KVGG verändert haben.

### **Art. 7** Sozialhilfebeziehende {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--7}

1. Die zuständige Gemeinde kann die Differenz gemäss § 17 Abs. 3 KVGG bis Ende Juni des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres bei der SVA Aargau zurückfordern. Nach Fristablauf verwirkt der Anspruch.
2. Grundsätzlich ist der Wechsel des Versicherungsmodells oder des Krankenversicherers gemäss § 17 Abs. 3 KVGG auf den nächsten Wechseltermin vorzunehmen. Wenn zwischen dem Eintritt in die Sozialhilfe und dem nächsten Wechseltermin weniger als drei Monate liegen, verlängert sich die Frist bis zum nächstmöglichen Wechseltermin.

### **Art. 7a** Konkubinat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--7a}

1. Als Konkubinat gemäss § 9 Abs. 2 Satz 1 KVGG gilt eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen.
2. Eine stabile, eheähnliche Beziehung wird vermutet, wenn entweder
   a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird,
   b) 2 Personen mit einem gemeinsamen Kind oder gemeinsamen Kindern zusammenleben, oder
   c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.

### **Art. 7b** Selektion der Anspruchsberechtigten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--7b}

1. Die SVA Aargau ist verpflichtet, sich beim automatisierten Zugriff gemäss § 18 Abs. 5 KVGG auf die zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten notwendigen Elemente zu beschränken.
2. Für die Definition der notwendigen Elemente aus dem Einwohnerregister muss die SVA Aargau die Fachstelle Datenaustausch des Kantons Aargau, die Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons Aargau und den Verband Aargauer Einwohnerdienste einbeziehen.

### **Art. 7c** Nachkontrollen und Rückforderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--7c}

1. Der Zugriff auf die Steuerdaten gemäss § 18 Abs. 5 KVGG beinhaltet auch den Zugriff zur Durchführung von Nachkontrollen. Die SVA Aargau nimmt die Nachkontrollen vor, sobald die Steuerveranlagung des zu prüfenden Anspruchsjahrs rechtskräftig geworden ist.
2. Zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen werden zurückgefordert.

## 3. Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

### **Art. 8** Revisionsstelle {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--8}

1. Als vom Kanton zu bestimmende Revisionsstelle wird die Revisionsstelle des jeweiligen Versicherers gemäss Art. 86 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 bezeichnet.

### **Art. 9** Liste der säumigen Versicherten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--9}

1. Die Liste der säumigen Versicherten wird von der SVA Aargau elektronisch geführt. Sie kann den Betrieb der Zugriffsplattform der Liste Dritten übertragen.

### **Art. 10** Elektronischer Zugriff auf die Liste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--10}

1. Der Zugriff auf die Liste erfolgt elektronisch im Abrufverfahren mit einem Benutzernamen und einem Passwort.
2. Der elektronische Zugriff wird den Berechtigten gemäss § 24 Abs. 1 KVGG erteilt, sobald die für die Benutzung der Liste hauptverantwortliche Person unterschriftlich erklärt hat, die gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtungen und die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
3. Die Zugriffsberechtigten müssen die Einsichtnahme auf den Einzelfall und auf diejenigen Informationen beschränken, die für die Aufgabenerfüllung notwendig sind. Leistungserbringer dürfen nur Personen abfragen, die Leistungen nach KVG bei ihnen in Anspruch nehmen wollen.
4. Bei der Einsichtnahme sind Name, Vorname und Geburtsdatum der versicherten Person oder deren AHV-Versichertennummer beziehungsweise deren Versichertenkartennummer anzugeben.
5. Sämtliche Einsichtnahmen werden automatisch protokolliert und während zehn Jahren gespeichert.

### **Art. 11** Löschung des Listeneintrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--11}

1. Meldet der Versicherer die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen beziehungsweise die Aufhebung des Leistungsaufschubs, löscht die SVA Aargau die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer.
2. Der Meldung des Versicherers über die vollständige Bezahlung der ausstehenden Forderungen gleichgestellt ist die Vorlage eines amtlichen Dokuments, das belegt, dass die Betreibung eingestellt oder abgeschlossen wurde.
2bis Wenn gegen eine versicherte Person ein oder mehrere Verlustscheine für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eines Krankenversicherers vorliegen, löscht die SVA Aargau die versicherte Person ohne Verzug aus der Liste und informiert sie darüber unter Mitteilung an den Versicherer. Das Vorliegen von entsprechenden Verlustscheinen hat die versicherte Person nötigenfalls zu belegen.
3. Mit der Löschung des Eintrags infolge Genehmigung eines Gesuchs um Sozialhilfe oder um Ergänzungsleistungen findet keine automatische Übernahme der ausstehenden Forderungen statt. Der zuständigen Gemeinde steht es frei, die Ausstände zu begleichen.

### **Art. 11a** Definition Notfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--11a}

1. Als Notfall gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG gilt
   a) ein akuter, lebensbedrohlicher Zustand, der durch Störung einer Vitalfunktion bewirkt wird oder bei dem die Gefahr plötzlich eintretender, irreversibler Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Vergiftung besteht,
   b) eine Situation, in der es darum geht, heftige Schmerzen, hohes Fieber oder vergleichbar schwerwiegende Symptome sofort zu behandeln beziehungsweise zu lindern.

### **Art. 12** Antrag auf Sistierung eines Listeneintrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--12}

1. Dem begründeten Antrag der zuständigen Gemeinde auf Sistierung des Listeneintrags der betroffenen Person kann namentlich stattgegeben werden, wenn die betroffene Person
   a) nachweisen kann, dass sie sich bemüht hat, die Schulden zu tilgen,
   b) nachweisen kann, dass die Vornahme von medizinischen Massnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erhalt oder zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit führt,
   c) trotz nachweislichem Anspruch freiwillig auf Sozialhilfe verzichtet,
   d) nachweisen kann, dass die Betreibung ungerechtfertigt war,
   e) schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt zu einer schweren Einschränkung der Lebensqualität oder sogar zum Tod führt,
   f) schriftlich begründen beziehungsweise mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine chronische Erkrankung vorliegt, die unbehandelt ansteckend ist, oder
   g) mittels Arztzeugnis nachweisen kann, dass eine Schwangerschaft vorliegt.

### **Art. 13** Verlustscheine: Finanzierung und Zahlungsverkehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--13}

1. Die SVA Aargau verrechnet die Kosten für Verlustscheine aus ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten den zuständigen Gemeinden schnellstmöglich nach Bezahlung der entsprechenden Forderungen an die Krankenversicherer. Die zuständigen Gemeinden begleichen diese Rechnung innert 30 Tagen.

### **Art. 14** Datenaustausch zwischen der SVA Aargau und den Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--14}

1. Die Daten gemäss § 31 Abs. 1 KVGG sind der SVA Aargau von den Gemeinden durch die Anwendung eines Webportals zu übermitteln.
2. Der Zugriff auf das Webportal erfolgt durch ein mehrstufiges Login gemäss den Vorgaben der SVA Aargau.
3. Für die Meldung der Sozialhilfebeziehenden gemäss § 31 Abs. 1 KVGG gilt:
   a) Für die SVA Aargau ist erst erkennbar, dass eine betriebene Person Sozialhilfe bezieht, wenn beim Abgleich gemäss § 25 Abs. 2 KVGG eine Übereinstimmung resultiert,
   b) für die Gemeinden ist erst ersichtlich, dass eine Sozialhilfe beziehende Person betrieben wurde, wenn eine Betreibungsmeldung gemäss § 20 KVGG eingeht.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14a** Geltendmachung der Differenzkosten gemäss § 17 Abs. 3 KVGG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--14a}

1. Für das Jahr 2017 besteht seitens der Gemeinden ein einmaliges Anrecht auf Rückerstattung für Personen, die vor dem 1. Oktober 2016 Sozialhilfe bezogen haben. Diese ausserordentliche Rückerstattung basiert auf den folgenden hypothetischen Richtprämien: Erwachsene Fr. 4'077.–, junge Erwachsene Fr. 3'861.– und Kinder Fr. 900.–.

### **Art. 15** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--837.211--15}

1. Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt des gleichzeitigen Inkrafttretens des KVGG, wie folgt in Kraft: §§ 1–12, 14 und 15 auf den 1. Juli 2016, § 13 auf den 1. Januar des Folgejahres des Inkrafttretens des Gesetzes über den Ausgleich der Aufgabenverschiebungsbilanz sowie über die Übergangsbeiträge (AVBiG).