851.200
# Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention
(Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG)
Vom 06.03.2001 (Stand 01.04.2024)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ziel und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--1}

1. Das Gesetz hat zum Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
2. Sozialhilfe und Prävention richten sich nach den Grundsätzen der Menschenwürde, der Eigenverantwortung, der Selbsthilfe und der Solidarität.

### **Art. 1a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--1a}

1. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Vollzugserlasse ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt.

### **Art. 2** Mitwirkungs- und Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--2}

1. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen.
3. Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden.

### **Art. 3** Unrechtmässiger Bezug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--3}

1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen.

## 2. Sozialhilfe

## 2.1. Gewährung von Sozialhilfe

## 2.1.1. Grundsätze

### **Art. 4** Zweck und Gegenstand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--4}

1. Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration.
2. Sozialhilfe umfasst persönliche und materielle Hilfe.

### **Art. 5** Anspruch und Subsidiarität; Individualisierung; Mitspracherecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--5}

1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.
2. Den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Person ist Rechnung zu tragen.
3. Die Hilfe suchende Person hat ein angemessenes Mitspracherecht.
4. Arbeitsuchende gemäss Art. 2 Abs. 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.

### **Art. 5a** Kürzung und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder wegen Verletzung der Subsidiarität {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--5a}

1. Die zuständige Behörde kann bei bereits andauernder Sozialhilfe diese nach erfolgter schriftlicher Androhung kürzen oder einstellen, wenn die Person, die Leistungen nach diesem Gesetz bezieht,
   a) ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist oder
   b) sich weigert,
   eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder an einem ihr möglichen, zumutbaren und konkret zur Verfügung stehenden entlöhnten Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder
   einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten, und § 11 Abs. 5 nicht anwendbar ist.
2. Die Kürzung oder Einstellung gemäss Absatz 1 lit. b erfolgt mittels Anrechnung im Umfang des vorgesehenen Lohns oder des aus der Verwertung mutmasslich zu erzielenden Erlöses.

### **Art. 6** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--6}

1. Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person.
2. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
3. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977.

### **Art. 7** Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--7}

1. Die Gemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht gemäss den Art. 131a Abs. 2, 289 Abs. 2 und 329 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und trifft mit pflichtigen Personen nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung.
2. Sie ergreift die erforderlichen prozessualen Massnahmen.
3. Für unterhalts- und unterstützungspflichtige Personen gilt die Mitwirkungspflicht nach § 2 Abs. 1 sinngemäss.
4. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Geltendmachung der in Absatz 1 genannten Ansprüche.

## 2.1.2. Persönliche Hilfe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Gegenstand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--8}

1. Persönliche Hilfe umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen.

## 2.1.3. Materielle Hilfe

### **Art. 9** Gegenstand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--9}

1. Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.
2. Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden.

### **Art. 10** Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--10}

1. Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.
2. Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.

### **Art. 11** Eigene Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--11}

1. Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen.
2. Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Regelung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
3. Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwerten.
4. …
5. Ist die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig. Bei Grundeigentum ist die Rückerstattung pfandrechtlich sicherzustellen.
6. Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.

### **Art. 12** Vorschussleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--12}

1. Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.
2. Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.
3. Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.

### **Art. 13** Auflagen und Weisungen; Grundsatz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--13}

1. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Diese haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der materiellen Hilfe zu beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern.
2. Gegenstand von Auflagen und Weisungen können sein:
   a) Bemühungen um zumutbare Arbeit,
   b) Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm,
   c) Geltendmachung von Leistungen,
   d) Beratung und Betreuung durch Fachpersonen und Fachstellen,
   e) medizinische Untersuchung oder Behandlung oder sonstige Therapien,
   f) Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe,
   g) andere verhältnismässige Verhaltensregeln.

### **Art. 13a** Gebundene Ausgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--13a}

1. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins und die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen.
2. Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen.

### **Art. 13b** Kürzung und Einstellung der materiellen Hilfe bei Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen gemäss § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--13b}

1. Die materielle Hilfe kann angemessen gekürzt werden, wenn die unterstützte Person Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden.
2. Die materielle Hilfe kann unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, namentlich wenn sie
   a) sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder
   b) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm verweigert.
3. Die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe setzen voraus, dass
   a) eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist und
   b) der unterstützten Person die Kürzung unter die Existenzsicherung und die Einstellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht wurden.
4. Die berechtigten Interessen von Minderjährigen sind angemessen zu berücksichtigen.
5. Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 bleibt vorbehalten.

### **Art. 13c** Weitergeltung bei Wohnsitzwechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--13c}

1. Der Wohnsitzwechsel hat bei gleichbleibenden Verhältnissen keine Wirkung auf vollstreckbare Auflagen und Weisungen, wenn die Gemeinde am neuen Unterstützungswohnsitz deren Weitergeltung schriftlich bestätigt und damit die Auflagen und Weisungen übernimmt.
2. Gleiches gilt für vollstreckbare Kürzungen oder Einstellungen gemäss § 13b.

## 2.1.4. Sonderbestimmungen

### **Art. 14** Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen; Voraussetzung der Kostenübernahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--14}

1. Die Kosten des Aufenthalts suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im Sinne von § 15 anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stellen. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Gesuchstellung auch nachträglich erfolgen.
3. Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache.
4. Sie stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Personen berücksichtigen.

### **Art. 15** Therapieeinrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--15}

1. Therapieeinrichtungen im Kanton Aargau gelten als anerkannt, wenn sie vom Gesundheitsdepartement bewilligt sind und mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
   a) die Therapieeinrichtung über ein zweckmässiges Therapiekonzept verfügt und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird,
   b) die medizinische, therapeutische und sozialpädagogische Leitung und Betreuung sichergestellt ist,
   c) eine Organisationsstruktur vorliegt, die mit dem Therapiezweck abgestimmt ist und
   d) die Therapieeinrichtung der Bedarfsplanung des Regierungsrates entspricht.
3. Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen sind den anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt.
4. Sofern die für aargauische Therapieeinrichtungen geltenden Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind, können im Einzelfall auch als anerkannt gelten:
   a) Therapieeinrichtungen in Kantonen, die kein Anerkennungsverfahren kennen;
   b) Therapieeinrichtungen im europäischen Ausland;
   c) Familien oder familienähnliche Gemeinschaften.

### **Art. 16** Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge; Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--16}

1. Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene gelten die §§ 17–19.
2. Die Gewährung von Sozialhilfe an Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

### **Art. 17** Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--17}

1. Personen gemäss § 16 Abs. 1 haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu gehören Geld- und Naturalleistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.
2. Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der Leistungen. Er orientiert sich an den vom Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen.
3. Die Einschränkung der Sozialhilfe richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesrechts.

### **Art. 17a** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--17a}

1. Der Kanton ist in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen.
1bis Er ist auch zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während des Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft.
2. Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung.
3. Vorbehalten bleibt das Recht auf freie Wohnsitzwahl gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.

### **Art. 18** Zuweisung an die Gemeinden, Unterstützung und Betreuung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--18}

1. Der Kanton weist den Gemeinden die gemäss § 17a Abs. 2 in deren Zuständigkeit fallenden Personen zu. Bei der Zuweisung ist eine angemessene Vorlaufzeit einzuräumen.
1bis Mit der Zuweisungsverfügung werden die Ersatzvornahme und deren Kosten angedroht. Der Regierungsrat legt diese Kosten in Form einer Pauschale pro Tag fest, die sich am zu erwartenden Aufwand für die Ersatzvornahmen orientiert.
2. Eine Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine andere Anordnung treffen.
3. Mit der Zuweisung an die Gemeinde geht die Pflicht zur finanziellen Unterstützung und Betreuung auf die Gemeinde über. Diese kann die Betreuung Dritten übertragen.
4. Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Abgeltungen des Bundes die Entschädigungen an die Gemeinden fest.

### **Art. 18a** Pflichten der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--18a}

1. Die Gemeinden sind nach Massgabe ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallenden Personen aufzunehmen.
2. An die Erfüllung der Aufnahmequote angerechnet werden
   a) Personen in kantonalen Unterkünften,
   b) Personen in Bundesunterkünften,
   c) Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005.

### **Art. 19** Kantonale Unterkünfte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--19}

1. Der Kanton sorgt für die Bereitstellung genügender Unterkünfte zur Unterbringung der in seine Zuständigkeit fallenden Personen.
2. Er kann Unterkünfte erwerben, bauen oder mieten. Diese Aufgabe kann er ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3. …
4. …
5. …

### **Art. 19a** Betrieb der kantonalen Unterkünfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--19a}

1. Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons. Er trägt die Kosten.
2. Der Kanton kann den Betrieb ganz oder teilweise Dritten übertragen.
3. Können Personen gemäss § 16 Abs. 1, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb einer Unterkunft erheblich stören, nicht in ein besonderes Zentrum des Bundes zurückversetzt werden, sind sie in einer kantonalen Unterkunft mit besonderen Einschränkungen gemäss Absatz 5 unterzubringen.
4. Der Betrieb einer Unterkunft ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Sicherheit auf die verschiedenen Zielgruppen wie Familien, unbegleitete minderjährige Personen, alleinreisende Männer oder Ausreisepflichtige auszurichten.
5. Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde folgende Anordnungen treffen:
   a) zeitliche und örtliche Beschränkung des Ausgangs,
   b) Einschränkung des Besuchsrechts,
   c) Zutrittskontrollen,
   d) Personen- und Effektenkontrollen,
   e) Einsatz von elektronischen Mitteln zur Überwachung,
   f) Erteilung von Verhaltensanweisungen.
6. Die Durchführung von Personen- und Effektenkontrollen kann Dritten, die Gewähr für eine rechtlich und qualitativ einwandfreie Durchführung bieten, übertragen werden.
7. Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Hausordnungen für die kantonalen Unterkünfte.

### **Art. 19b** Ergänzende Vorschriften zur Unterbringung von Asylsuchenden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--19b}

1. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten und Sanktionen durch Verordnung.

## 2.1.5. Observation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19c** Zulässigkeitsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--19c}

1. Die zuständige Gemeinde kann eine Person im Rahmen eines laufenden Sozialhilfeverfahrens verdeckt observieren, wenn
   a) aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Person unrechtmässig Sozialhilfeleistungen geltend macht, bezieht oder erhalten hat, und
   b) alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft worden sind.
2. Die Sozialbehörde gemäss § 44 Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung der Observation. Zuständig für die Durchführung der angeordneten Observation sind geeignete Mitarbeitende der betroffenen Gemeinde oder von dieser beauftragte geeignete Dritte. Der Regierungsrat regelt die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die durchführenden Personen durch Verordnung.
3. Die Person darf nur observiert werden, wenn sie sich
   a) an einem allgemein zugänglichen Ort befindet, oder
   b) an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
4. Bei der Observation dürfen Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht werden. Nicht erlaubt ist der Einsatz von technischen Instrumenten
   a) zur Verstärkung oder Erweiterung der menschlichen Wahrnehmung sowie
   b) zur Standortbestimmung.
5. Die angeordnete Observation findet in einem Zeitraum von höchstens 30 Tagen ab dem ersten Observationstag statt. Sie kann mit Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde um maximal 15 Tage verlängert werden.
6. Die Sozialbehörde informiert die betroffene Person spätestens vor Erlass des Entscheids betreffend die Sozialhilfeleistungen über den Grund, die Art und die Dauer der durchgeführten Observation sowie über die bei der Observation gemachten Feststellungen.
7. Konnten die konkreten Anhaltspunkte durch die Observation nicht bestätigt werden, teilt die Sozialbehörde der betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der durchgeführten Observation, die bei der Observation gemachten Feststellungen sowie das Recht auf einen anfechtbaren Entscheid schriftlich mit.

### **Art. 19d** Umgang mit dem Observationsmaterial {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--19d}

1. Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observationsmaterials durch Verordnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 und dieses Gesetzes (§§ 45 f.) sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 19e** Berichterstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--19e}

1. Die Gemeinden erstatten dem Kantonalen Sozialdienst regelmässig Bericht über die angeordneten und die durchgeführten Observationen. Der Regierungsrat regelt Form, Umfang und Regelmässigkeit der Berichterstattung.

## 2.2. Rückerstattung

### **Art. 20** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--20}

1. Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.
2. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
3. Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.
3bis Personen, die durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistung der zweiten oder dritten Säule begünstigt worden sind, sind höchstens in diesem Umfang rückerstattungspflichtig. Davon ausgenommen sind überlebende Ehegatten, überlebende Konkubinatspartner, minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
4. Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
5. Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

### **Art. 21** Zuständigkeit und Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--21}

1. Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
2. Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.
3. Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.
4. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d.

### **Art. 22** Erlöschen der Rückerstattungsforderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--22}

1. Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.

## 3. Massnahmen der sozialen Prävention

## 3.1. Allgemeines

### **Art. 23** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--23}

1. Unter den Begriff der sozialen Prävention fallen Massnahmen, die geeignet sind, Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern oder unterstützte Personen aus der Sozialhilfebedürftigkeit zu führen.

## 3.2. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung

### **Art. 24** Nichtanrechnung von Einkommen; Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--24}

1. Der Regierungsrat kann Massnahmen beschliessen, die Anreiz zur wirtschaftlichen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere:
   a) Verzicht auf die volle Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit als eigene Mittel, soweit unterstützte Personen für ihren Lebensunterhalt teilweise selber aufkommen;
   b) Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen;
   c) Ausrichtung von Beiträgen an erwerbslose unterstützte Personen, die eigene vorschulpflichtige Kinder oder pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen.
2. Beiträge gemäss Absatz 1 lit. b und c sind nicht rückerstattungspflichtig.

### **Art. 25** Projekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--25}

1. Der Regierungsrat kann Projekte fördern, welche die wirtschaftliche Verselbstständigung unterstützter oder sonst in wirtschaftliche Not geratener Personen zum Ziel haben.

## 3.3. Elternschaftsbeihilfe

### **Art. 26** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--26}

1. Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern beziehungsweise Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.

### **Art. 27** Anspruchsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--27}

1. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
   a) ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
   b) der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat,
   c) der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten,
   d) sowohl die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen,
   e) der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.
2. Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil.
3. Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte und des steuerbaren Vermögens den Ehepaaren gleichgestellt.

### **Art. 28** Höhe und Dauer der Elternschaftsbeihilfe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--28}

1. Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und den Halbjahreseinkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. d. Sie wird im Voraus in monatlichen Raten ausgerichtet.
2. Sie wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt, bis zur Vollendung der ersten 6 Lebensmonate des Kindes gewährt. In Härtefällen kann Elternschaftsbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ausgerichtet werden.

### **Art. 29** Zuständigkeit und Informationspflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--29}

1. Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten Elternteils.
2. Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über den Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe.

### **Art. 30** Rückerstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--30}

1. Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.

## 3.4. Inkassohilfe

### **Art. 31** Zuständigkeit, Organisation, Gegenstand und Kosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--31}

1. Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004 sowie der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 6. Dezember 2019 liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person.
2. Die Gemeinde kann in einzelnen oder sämtlichen Fällen die Erbringung von Leistungen der Inkassohilfe geeigneten Dritten übertragen. Nicht übertragbar ist die Befugnis, Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen.
2bis Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können.
2ter Fachstelle im Sinne des Bundesrechts zur Inkassohilfe ist die Gemeinde, auch bei Übertragung gemäss Absatz 2. Die Gemeinde verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse,
   a) um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen der Inkassohilfe selber erbringen zu können, oder
   b) um entscheiden zu können, in welchen Fällen die Erbringung von Leistungen der Inkassohilfe an geeignete Dritte übertragen wird, und auch um bei einer Übertragung in der Lage zu sein, allfällige Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen.
2quater Gegenstand der Inkassohilfe sind Unterhaltsansprüche aus dem Kindesrecht, dem Ehe- und Scheidungsrecht und dem Partnerschaftsgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1–3 InkHV sowie die weiteren familienrechtlichen Ansprüche gemäss Art. 3 Abs. 4 lit. a und b InkHV.
3. Leistungen der Gemeinde zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge
   a) für Kinder sind unentgeltlich,
   b) für andere berechtigte Personen sind in der Regel unentgeltlich. Verfügt die berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, verlangt die Gemeinde von ihr, sich an den Kosten für deren Leistungen zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.
3bis Kosten der Leistungen anderer Dritter, namentlich Betreibungs-, Verfahrens- und Übersetzungskosten, werden von der Gemeinde bevorschusst. Können die Kosten nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden sie der berechtigten Person nur auferlegt, wenn diese über die erforderlichen Mittel verfügt. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.
4. Die Inkassohilfe gemäss internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Fachstelle ist die gemäss Inkassohilfeverordnung örtlich zuständige Gemeinde, auch bei Übertragung gemäss Absatz 2.

## 3.5. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

### **Art. 32** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--32}

1. Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern.

### **Art. 33** Anspruchsvoraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--33}

1. Minderjährige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben unter Vorbehalt von § 34 Anspruch auf Bevorschussung sowohl der Unterhaltsbeiträge zur Deckung der direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt) als auch der Unterhaltsbeiträge zur Deckung der indirekten Kosten aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes durch die Eltern (Betreuungsunterhalt), wenn
   a) der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
   b) ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
   c) das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
   d) sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträgen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen.

### **Art. 34** Ausnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--34}

1. Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn
   a) der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, namentlich wenn Dritte massgeblich zum Unterhalt beitragen,
   b) die Eltern und das Kind zusammenwohnen oder
   c) das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält.

### **Art. 35** Höhe der Bevorschussung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--35}

1. Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel. Sie darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.
2. Die Bevorschussung und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte dürfen zusammen den vom Regierungsrat gemäss § 33 lit. d festgesetzten Einkommensgrenzbetrag nicht überschreiten. Andernfalls wird die Bevorschussung entsprechend gekürzt.

### **Art. 36** Zuständigkeit und Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--36}

1. Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über die Bevorschussung.
2. Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate zurück bevorschusst.
3. Die Durchführung der Bevorschussung kann geeigneten Dritten übertragen werden. Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können.

### **Art. 37** Rückforderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--37}

1. Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück.
2. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen – unter Vorbehalt von Absatz 3 – weder vom Kind, noch vom nicht pflichtigen Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden.
3. Das Kind ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den pflichtigen Elternteil beerbt. Die Rückerstattungspflicht besteht höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft und soweit dadurch eine Bereicherung vorliegt. § 22 gilt sinngemäss.

### **Art. 38** Vernachlässigung von Unterhaltspflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--38}

1. Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 steht den Sozialbehörden der Gemeinden sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu.

## 3.6. Weitere Massnahmen

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--39}

### **Art. 40** Notunterkünfte für Obdachlose {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--40}

1. Die Gemeinde erstellt und betreibt bei Bedarf selbst oder gemeinsam mit andern Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose. Sie kann diese Aufgaben Dritten übertragen und regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden.

### **Art. 41** Beschäftigungsprogramme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--41}

1. Die Gemeinden können Arbeitslosen, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft oder keine Taggeldansprüche besessen haben, die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen ermöglichen.
2. Die Kosten der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm sind nicht rückerstattungspflichtig.

### **Art. 41a** Massnahmen gegen häusliche Gewalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--41a}

1. Der Kanton trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt. Diese umfassen
   a) den Betrieb einer Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt,
   b) die Beratung für gewaltbetroffene sowie gewaltausübende Personen,
   c) die Betreuung und Nachbetreuung gewaltbetroffener Personen,
   d) die Unterstützung weiterer Präventionsmassnahmen.
2. Der Regierungsrat überträgt die in Absatz 1 genannten Aufgaben geeigneten kantonalen, kommunalen oder privaten Fachstellen und schliesst mit diesen Leistungsverträge ab.
3. Die gewaltausübenden Personen übernehmen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Kosten ihrer Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen vollständig oder teilweise.

### **Art. 41b** Einarbeitungszuschüsse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--41b}

1. Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende fördern. Der Regierungsrat regelt die begrenzte Dauer und Höhe der Einarbeitungszuschüsse an Arbeitgebende durch Verordnung.

## 4. Behörden

### **Art. 42** Kanton {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--42}

1. Der Kanton führt den Kantonalen Sozialdienst, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
   a) Beratung von Gemeinden, Behörden und Institutionen;
   b) Amtsverkehr mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland;
   c) Planung, Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätigkeiten im Kanton;
   d) Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen sowie der Mitglieder der Sozialbehörden;
   e) Führung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
   f) Umsetzung des Rechtshilfeverfahrens gemäss den internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als kantonale Empfangs- und Übermittlungsstelle. Diese beauftragt die gemäss § 31 Abs. 4 zuständige Gemeinde.
2. Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen.
3. Der Kanton kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gegen kostendeckende Entschädigung Aufgaben der Gemeinden auf deren Gesuch hin erfüllen.

### **Art. 43** Gemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--43}

1. Die Gemeinde führt einen Sozialdienst.
2. Mehrere Gemeinden führen nach Möglichkeit zusammen einen regionalen Sozialdienst.
3. Die Gemeinde führt eine Sozialstatistik nach den Vorgaben des Kantons.
4. Sie kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte oder den Kanton übertragen. Sie stellt dabei den Datenschutz sicher.

### **Art. 44** Sozialbehörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--44}

1. Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbehörde der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2. Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist.
3. Sie fördert und koordiniert die private soziale Tätigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.

### **Art. 45** Schweigepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--45}

1. Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2. Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit bestehen.

### **Art. 46** Amtshilfe und Bekanntgabe von Daten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--46}

1. Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 werden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet, soweit die Auskünfte nicht gemäss § 2 Abs. 1 erhältlich gemacht werden können.
2. Andere Behörden sind verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte an Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie an Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 zu erteilen.
3. Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind von Behörden gemäss Absatz 1, von Dritten gemäss den §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie von Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 im Rahmen der Amtshilfe vollständig bekannt zu geben. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten.
3bis Beim Wegzug einer mit materieller Hilfe unterstützten Person sind deren Daten vollständig und in jedem Fall der neu zuständigen Sozialbehörde bekannt zu geben.
4. Im Streitfall entscheidet die zuständige kantonale Instanz.
5. Die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Gemeinde an den Kanton zu Statistikzwecken erfolgt in anonymisierter Form.

### **Art. 46a** Datenbank im Bereich häuslicher Gewalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--46a}

1. Die im Bereich häuslicher Gewalt tätigen Fachstellen gemäss § 41a betreiben gemeinsam eine Datenbank und können untereinander die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Daten austauschen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Betrieb der Datenbank durch Verordnung.

## 5. Kostentragung und Kostenteilung

### **Art. 47** Kanton und Gemeinde; Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--47}

1. Die Gemeinde ist zahlungspflichtig für die Kosten
   a) der materiellen Hilfe,
   b) der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung gemäss § 24,
   c) der Elternschaftsbeihilfe,
   d) der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und
   e) der Beschäftigungsprogramme.
2. Die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d werden der Gemeinde vom Kanton voll vergütet.
3. Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten gemäss Absatz 1 lit. a, b und e, die den Betrag von Fr. 60'000.– überschreiten, wird der über diesem Betrag liegende Kostenanteil durch einen Fonds getragen, den alle Gemeinden gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren.
   a) …
   b) …
3bis Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Sozialdienst Fälle gemäss Absatz 3 innerhalb der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch den Beginn des Fristenlaufs.
4. Erhält eine Gemeinde in einem Fall, der durch den Fonds mitfinanziert wurde, nachträglich Rückerstattungen, hat sie diese bis maximal zur Höhe der durch den Fonds getragenen Kosten an diesen weiterzuleiten.
5. Das zuständige Departement organisiert die Durchführung der gemeinsamen Finanzierung gemäss Absatz 3. Es kann externe Dienstleistende mit der Verwaltung und Überwachung des Fonds beauftragen.
6. Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Finanzierung gehen zu Lasten der Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl.

### **Art. 47a** Massnahmen gegen häusliche Gewalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--47a}

1. Die Kosten der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt gemäss § 41a Abs. 1 lit. a werden vom Kanton getragen.
2. …
3. …

### **Art. 48** Begriffe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--48}

1. …
2. …

### **Art. 49** Beitragshöhe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--49}

1. …
2. …

### **Art. 50** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--50}

1. …
2. …
3. …
4. …

### **Art. 51** Kanton {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--51}

1. Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für
   a) die Infrastruktur und den Betrieb des Kantonalen Sozialdienstes,
   b) die materielle Hilfe im Rahmen internationaler Abkommen,
   c) die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz,
   d) die im Rahmen von § 17 Abs. 2 ausgerichtete materielle Hilfe an Personen gemäss § 16 Abs. 1, soweit sie nicht vom Bund getragen wird,
   e) Projekte gemäss § 25,
   f) seine Aufsicht über stationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung.
2. …
3. …
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen der Kanton anstelle der Standortgemeinde einer kantonalen Unterkunft als Wohnsitzgemeinde von Personen gemäss § 16 Abs. 1 die Folgekosten trägt.
5. Für die vom Kanton gemäss Absatz 1 lit. b–d voll zu vergütenden Sozialhilfekosten stellen die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst innerhalb der vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist Rechnung. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung auch den Beginn des Fristenlaufs.

### **Art. 52** Gemeinde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--52}

1. Die Gemeinde trägt die Kosten für
   a) die Infrastruktur und den Betrieb des kommunalen oder regionalen Sozialdienstes,
   b) die persönliche Hilfe,
   c) die Inkassohilfe,
   d) die Notunterkünfte für Obdachlose gemäss § 40,
   e) die an Arbeitgebende ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse.

### **Art. 53** Kostenersatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--53}

1. Die Wohnsitzgemeinde ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Notfallhilfe.
2. Bei Abschiebung richtet sich die Kostenersatzpflicht der abschiebenden Gemeinde nach Art. 10 ZUG. Über das Vorliegen einer Abschiebung sowie über die Höhe des Kostenersatzes entscheidet im Streitfall die zuständige kantonale Behörde.

## 6. Weitere Bestimmungen

### **Art. 54** Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--54}

1. Kanton und Gemeinden können durch die Gewährung von Beiträgen oder durch den Abschluss von Leistungsverträgen private Institutionen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, fördern und unterstützen.
2. Vorbehalten bleiben besondere Subventionsbestimmungen.

### **Art. 55** Schulgelder {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--55}

1. Für die Ausbildung von Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, kann der Kanton Schulgelder ganz oder teilweise übernehmen.

### **Art. 56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--56}

### **Art. 57** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--57}

## 7. Rechtsschutz

### **Art. 58** Rechtsmittel {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--58}

1. Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
2. Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
2bis Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
3. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.

## 8. Strafbestimmungen

### **Art. 59** Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--59}

1. Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend Übertretungen.
3. Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.

## 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--60}

### **Art. 60a** Übergangsrecht zur Änderung vom 27. Juni 2023 {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--60a}

1. Die Verwirkungsfrist gemäss § 51 Abs. 5 kommt ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

### **Art. 61** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--61}

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a) das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982 mit Ausnahme der §§ 42 und 44;
   b) das Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfürsorgegesetz) vom 12. November 1946;
   c) das Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 28. Dezember 1915.
2. Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
4. Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.

### **Art. 62** Änderung von bundesrechtlichen Bestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--62}

1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

### **Art. 63** Vollzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--63}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 64** Publikation und Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.200--64}

1. Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.