851.211
# Sozialhilfe- und Präventionsverordnung
(SPV)
Vom 28.08.2002 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen (§ 2 SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--1}

1. Die Mitwirkungs- und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.
2. Die Sozialbehörde hat Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.
3. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirtschaftlich und persönlich relevante Sachverhalte.
4. Werden die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht innert einer gesetzten Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die pflichtige Person die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einholen. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 bleibt vorbehalten.

### **Art. 2** Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--2}

1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.
2. Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

### **Art. 2a** SKOS-Richtlinien {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--2a}

1. Für die Sozialhilfe sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung gemäss Anhang verbindlich. Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung sowie im SPG beziehungsweise dessen Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen.

## 2. Sozialhilfe

### **Art. 3** Existenzsicherung und soziales Existenzminimum (§ 4 SPG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--3}

1. Die Existenzsicherung gewährleistet Ernährung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung.
2. Das soziale Existenzminimum gewährleistet zudem die Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen.

### **Art. 4** Anspruch und Subsidiarität (§ 5 SPG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--4}

1. Anspruch auf Sozialhilfe haben Einzelpersonen oder Personengemeinschaften, die eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 bilden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz.
2. Als andere Hilfeleistungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG gelten Ansprüche aus familienrechtlicher Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht, Ansprüche aus Sozial- und anderen Versicherungen, Stipendien sowie Zuwendungen Dritter.

### **Art. 5** Notfallhilfe; Zuständigkeit (§ 6 SPG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--5}

1. Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit. Der Aufenthaltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe. Eine allfällige weiter gehende Hilfeleistung ist in Koordination mit dem Kostenträger zu erbringen.
2. Die Gemeinde prüft umgehend ihre Zuständigkeit als Unterstützungswohnsitz oder Aufenthaltsort und gewährt die notwendige Hilfe. Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz oder bei Gewährung von Notfallhilfe benachrichtigt die Gemeinde umgehend den Kantonalen Sozialdienst oder die zuständige Wohnsitzgemeinde.
3. Die Gemeinde, welche ihre Zuständigkeit als Wohnsitz- oder Aufenthaltsgemeinde verneint, tritt umgehend mit der ihrer Meinung nach zuständigen Gemeinde in Kontakt. Kommt zwischen den Gemeinden keine Einigung zustande, wird die Zuständigkeitsfrage dem Kantonalen Sozialdienst zum Entscheid unterbreitet. Dieser trifft die erforderlichen vorsorglichen Anordnungen.
4. Der Kantonale Sozialdienst kann in besonderen Fällen Personen ohne Unterstützungswohnsitz einem Aufenthaltsort zur Hilfeleistung zuweisen.

### **Art. 6** Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht (§ 7 SPG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--6}

1. Im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe ist festzustellen, ob unterhalts- oder unterstützungspflichtige Personen vorhanden sind. Diese sind zu informieren und zur Hilfeleistung aufzufordern. Ist deren Hilfeleistung nicht rechtzeitig erhältlich, hat die zuständige Gemeinde die nötige Hilfe zu erbringen.
2. Die Gemeinden sind verpflichtet, Unterhalts- und Verwandtenunterstützungsansprüche im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrates geltend zu machen.

### **Art. 7** Persönliche Hilfe (§ 8 SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--7}

1. Persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Wer persönlicher Hilfe bedarf, kann um diese bei der zuständigen Gemeinde nachsuchen. Die persönliche Hilfe ist unabhängig von einem Gesuch um materielle Hilfe.
2. Persönliche Hilfsmassnahmen richten sich nach der Problemlage der um Hilfe nachsuchenden Person. Sie erfolgen niederschwellig und im Einvernehmen mit ihr. Vorbehalten bleiben Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit einem Gesuch um materielle Hilfe.

### **Art. 8** Materielle Hilfe (§ 9 SPG); Gesuch und Gegenstand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--8}

1. Das Gesuch um materielle Hilfe hat schriftlich zu erfolgen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2. Das Gesuch ist von der gesuchstellenden Person, bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren in der Regel von beiden zu unterzeichnen.
3. Besondere Umstände im Sinne von § 9 Abs. 2 SPG liegen insbesondere vor, wenn die materielle Hilfe beziehende Person keine genügende Gewähr für eine zweckkonforme Verwendung der erbrachten Leistungen bietet. Anstelle von Geldleistungen fallen insbesondere Direktzahlungen, Gutscheine oder Sachleistungen in Betracht.
3bis …
4. Erbringt die Gemeinde als Folge einer nicht zweckkonformen Verwendung der materiellen Hilfe Mehrleistungen, können diese unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

### **Art. 9** Kostengutsprache {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--9}

1. Kostengutsprachen sind, sofern die Voraussetzungen zur Gewährung materieller Hilfe gegeben sind, insbesondere an medizinische Leistungserbringer im ambulanten und im stationären Bereich sowie an Heime zu erteilen.
2. Das Gesuch um Kostengutsprache ist durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung vor Inanspruchnahme der entsprechenden Leistung zu stellen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3. Bei ambulanter ärztlicher Behandlung oder bei Einweisung in ein Spital ist das Gesuch um Kostengutsprache, sofern eine vorgängige Gesuchstellung nicht möglich ist, spätestens innert 60 Tagen seit Behandlungsbeginn oder Eintritt einzureichen. § 14 Abs. 2 SPG bleibt vorbehalten.
4. Ohne Kostengutsprache oder bei verspäteter Gesuchstellung besteht keine Pflicht zur Kostenübernahme bereits erbrachter Leistungen.
5. Mit der Erteilung der Kostengutsprache kann die Sozialbehörde den Vorbehalt anbringen, dass Kosten nur in dem Umfang übernommen werden, als nicht die gesuchstellende Person oder Dritte dafür aufkommen. § 7 SPG bleibt vorbehalten. Zur Geltendmachung der Kostenübernahme hat die gesuchstellende Person oder ihre bevollmächtigte Vertretung in diesem Fall der Sozialbehörde den Nachweis zu erbringen, dass ihre eigenen Mittel beziehungsweise die Leistungen Dritter nicht ausreichen.

### **Art. 10** Bemessung; Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS-Richtlinien (§ 10 SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--10}

1. …
2. …
2bis …
3. …
4. …
5. Es gelten folgende Ausnahmen von den SKOS-Richtlinien:
   a) Die Finanzierung der Kosten von Urlaubs- oder Erholungsaufenthalten erfolgt in der Regel über Fonds und Stiftungen.
   b) Die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene automatische Teuerungsanpassung kommt nicht zur Anwendung.
   c) Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.
   d) …
   e) …
6. …

### **Art. 11** Eigene Mittel (§ 11 SPG); Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--11}

1. Einkünfte sind alle geldwerten Leistungen, insbesondere Einkommen inklusive 13. Monatslohn, Gratifikationen und einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche, Renten, Unterhaltsbeiträge, Verwandtenunterstützungsbeiträge und ähnliches.
2. Zuwendungen sind alle freiwilligen Leistungen Dritter wie Naturalleistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind.
3. Als Vermögen gelten insbesondere alle Geldmittel, Guthaben, Forderungen, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundeigentum, Liegenschaften und allgemein andere Vermögenswerte beziehungsweise Güter, auf die ein Eigentumsanspruch besteht, sowie realisierbare Versicherungs- und Vorsorgeansprüche. Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung gelten nur soweit als Vermögen, als sie die in Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschreiten.
4. Der Vermögensfreibetrag pro Person beträgt Fr. 1'500.–, maximal aber Fr. 4'500.– pro Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3.

### **Art. 12** Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft; eheähnliche Beziehung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--12}

1. Einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, werden die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise angerechnet, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen.
2. Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist anzunehmen, wenn
   a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder
   b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder
   c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.

### **Art. 13** Entschädigung für die Haushaltsführung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--13}

1. Ist eine in Wohn- und Lebensgemeinschaft lebende unterstützte Person in der Lage, den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, zu führen, wird ihr ein Betrag als Haushaltsentschädigung – ungeachtet einer effektiven Auszahlung – als eigene Mittel angerechnet.
2. Die Berechnung des Betrags für die Entschädigung für die Haushaltsführung richtet sich nach den SKOS-Richtlinien. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person und die erwartete Arbeitsleistung zu berücksichtigen.
3. Übernimmt die unterstützte Person zusätzlich die Betreuung von einem oder mehreren Kindern der nicht unterstützten Person, ist der Betrag an die unterstützte Person im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln.

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--14}

### **Art. 15** Folgen der Missachtung (§ 13b SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--15}

1. Bei der erstmaligen Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten. Kürzungen sind in der Regel zu befristen.
2. Die Existenzsicherung liegt bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien.
3. …

### **Art. 15a** Nicht-Übernahme überhöhter gebundener Ausgaben (§ 13a SPG); Obligatorische Krankenpflegeversicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--15a}

1. Die Richtprämie gemäss § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V KVGG) vom 16. März 2016 gilt als Richtwert für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
2. Bei Nichtbefolgung der Auflage und Weisung kann die Sozialhilfebehörde dem Versicherer die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt vergüten. Der den Richtwert übersteigende Betrag kann mit laufenden Leistungen verrechnet werden.
3. In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.

### **Art. 15b** Wohnungsmietzins {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--15b}

1. Die Gemeinden legen als Richtwert des in der Sozialhilfe maximal zu übernehmenden Wohnungsmietzinses Mietzinsrichtlinien fest. Diese berücksichtigen die Grösse des Haushalts und orientieren sich am ortsüblichen günstigen Mietzins.
2. Die Richtlinien sind periodisch zu überprüfen.
3. In begründeten Fällen kann vom Richtwert abgewichen werden.

### **Art. 16** Therapieeinrichtungen (§ 15 SPG); Kostengutspracheverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--16}

1. Das Gesuch um Kostengutsprache erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Beurteilung der Kostenübernahme des Aufenthalts in einer Therapieeinrichtung erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2. Dem Gesuch sind insbesondere die Stellungnahmen der in § 14 Abs. 4 SPG genannten Fachstellen beizulegen, die sich nebst anderem zur Therapiebedürftigkeit und zur Therapiebereitschaft der gesuchstellenden Person äussern sowie sich mit der Frage der geeigneten Therapieeinrichtung auseinander setzen.
3. Wichtige Gründe, die eine Gesuchstellung nach erfolgtem Eintritt zu rechtfertigen vermögen, liegen vor, wenn der Eintritt aus medizinischen oder sozialen Gründen nicht länger aufgeschoben werden konnte. Die Anerkennung wichtiger Gründe führt zur rückwirkenden Kostengutsprache auf den Zeitpunkt des Eintritts.
4. Die vom Kanton mittels Leistungsvereinbarungen anerkannten Institutionen der Suchtberatung und des Suchtmittelentzugs gelten als andere Fachstellen im Sinne von § 14 Abs. 4 SPG.

### **Art. 17** Zuständigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17}

1. Zum Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäss § 15 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales zuständig.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales entzieht die Bewilligung, wenn eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 15 Abs. 2 SPG nicht mehr erfüllt sind.
3. Das Departement Gesundheit und Soziales führt eine Liste der anerkannten Therapieeinrichtungen und berät die zuständigen Behörden.
4. Zuständig für die Anerkennung im Einzelfalls gemäss § 15 Abs. 4 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.

### **Art. 17a** Unterbringung, Unterstützung und Betreuung; Abweichungen von den Zuständigkeiten gemäss § 17a SPG {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17a}

1. Von der Zuständigkeit des Kantons gemäss § 17a Abs. 1 SPG kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere
   a) zur Zusammenführung von Familienmitgliedern mit unterschiedlichem Aufenthaltsstatus,
   b) wenn der Aufenthalt in der Gemeinde aus schulischen Gründen angezeigt ist.
2. Von der Zuständigkeit der Gemeinde gemäss § 17a Abs. 2 SPG kann im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere
   a) wenn der Bund dem Kanton Personen zuweist, die bereits ein Aufenthaltsrecht haben,
   b) bei Personen, für welche die Unterbringung und Betreuung durch den Kanton aufgrund von in der Person liegenden Gründen zweckmässig ist,
   c) bei unbegleiteten minderjährigen vorläufig Aufgenommenen, sofern sie in geeigneten kantonalen Unterkünften untergebracht werden können.

### **Art. 17b** Aufnahmepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17b}

1. Die Aufnahmequote wird jeweils jährlich aufgrund der vom Statistischen Amt veröffentlichten Daten zur schweizerischen Wohnbevölkerung festgelegt.
2. An die Aufnahmequote angerechnet werden auch Personen, die gestützt auf § 17a Abs. 1 in der betreffenden Gemeinde untergebracht sind.
3. Bei der gemeinsamen Erfüllung der Aufnahmepflicht durch mehrere Gemeinden können nur die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallenden Personen unter Berücksichtigung der §§ 17a Abs. 1 und 17c Abs. 4 angerechnet werden.

### **Art. 17c** Zuweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17c}

1. Der Kantonale Sozialdienst sorgt regelmässig dafür, dass die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhalten. Dazu gehören insbesondere Prognosen über die Anzahl aufzunehmender Personen.
2. Mit der Zuweisung wird der Gemeinde eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Tagen eingeräumt.
3. Die Zuweisungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für sechs Monate. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere hohem Zuweisungsbedarf, können Zuweisungen auch in kürzeren Abständen erfolgen.
4. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Unterbringung von Familien oder auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinde, können Zuweisungen auch über der Aufnahmequote erfolgen. Die Gemeinde ist vorgängig anzuhören.

### **Art. 17d** Kostenpauschale für Ersatzvornahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17d}

1. Die Kostenpauschale für Ersatzvornahmen beträgt Fr. 90.– pro Person und Tag.

### **Art. 17e** Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene (§ 17 SPG); Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17e}

1. Für den tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft beträgt der Ansatz für die Verpflegung:
   a) für Erwachsene sowie Jugendliche ab vollendetem 16. Altersjahr Fr. 9.–
   b) für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr Fr. 8.50
   c) …
2. Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab vollendetem 6. Altersjahr erhalten darüber hinaus ein Taschengeld von Fr. 1.– pro tatsächlichem Anwesenheitstag.
3. Notwendige Bekleidung wird als Sachleistung gewährt oder es wird ein Kleidergeld von Fr. 60.– pro Quartal und Person ausgerichtet.
4. Verpflegungsgeld und Taschengeld werden für die Zukunft und in der Regel wöchentlich ausgerichtet. Rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen.
5. Liegen Kürzungsgründe gemäss Art. 83 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 vor, darf Erwachsenen neben dem Entzug des Taschengeldes das Verpflegungsgeld soweit gekürzt werden, dass mindestens Fr. 8.– ausbezahlt werden.
6. Unterkunftskosten, Krankheitskosten gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 und weitere Aufwändungen werden direkt abgerechnet.
7. Eigene Mittel, insbesondere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, sind gemäss den Bundesvorschriften anzurechnen.

### **Art. 17f** Sonderbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17f}

1. Die Versicherung gemäss KVG wird vom Kanton sichergestellt (Bewirtschaftung und Kostenübernahme).
2. Der Kantonale Sozialdienst vergütet folgende situationsbedingte Leistungen:
   a) Zahnarztkosten für schmerzstillende Zahnbehandlungen,
   b) Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel:
   für den Besuch von Beschäftigungsprogrammen,
   für die vom Kanton angebotenen Deutschkurse,
   zur Arbeitssuche und bei Erwerbstätigkeit für den Arbeitsweg.
   c) einen Einkommensfreibetrag beziehungsweise eine Motivationsentschädigung für Asylsuchende gemäss den folgenden Ansätzen:
   Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Er beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 300.– pro Monat.
   Der Einkommensfreibetrag von Lehrlingen sowie von Mittelschülerinnen und Mittelschülern beträgt Fr. 150.– pro Monat, sofern ein Unterstützungsbudget erstellt wird.
   Die Motivationsentschädigung für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Sie beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 150.– pro Monat.
   Die Obergrenze der kumulierten Motivationsentschädigungen und Einkommensfreibeträge beträgt Fr. 400.– pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Personen gemäss Ziffer 2 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr. 500.– pro Unterstützungseinheit und Monat.
   d) einen Einkommensfreibetrag und eine Integrationszulage für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss den Ansätzen der §§ 20a–20c.
3. Für weitere situationsbedingte Leistungen ist beim Kantonalen Sozialdienst vorgängig ein schriftliches Gesuch um Kostengutsprache einzureichen.
4. Der Kanton trägt die Kosten für
   a) vom zuständigen Organ beschlossene Heimunterbringungen, soweit sie nicht durch andere Kostenträger übernommen werden,
   b) Elternbeiträge gemäss § 54 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006.
5. Der Kanton übernimmt für Personen in kantonalen Unterkünften
   a) die Gemeindebeiträge gemäss § 53 BeV,
   b) die Restkosten der stationären Pflege gemäss den Bestimmungen der Pflegegesetzgebung,
   c) die Kosten der Mütter- und Väterberatung gemäss der zwischen dem Kantonalen Sozialdienst und der jeweiligen Trägerschaft der Mütter- und Väterberatungsstelle abgeschlossenen Vereinbarung.

### **Art. 17g** Entschädigung der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17g}

1. Für die von ihnen betreuten Personen erhalten die Gemeinden folgende Abgeltung pro Person und Tag:
   a) für die Verpflegung und das Taschengeld die Ansätze gemäss § 17e Abs. 1 und 2,
   b) für die Kosten für den weiteren Lebensunterhalt Fr. 7.50,
   c) für die Kosten der Unterbringung Fr. 9.–,
   d) für die Betreuungskosten Fr. 5.–.
2. Der Betrag gemäss Absatz 1 lit. d wird nicht ausgerichtet für Personen mit rechtskräftig abgewiesenem Asylgesuch, die sich seit über sieben Jahren in der Schweiz aufhalten und vorläufig aufgenommen sind.
3. Bei Privatplatzierungen entschädigt die Gemeinde für die von ihr betreuten Personen die Gastgeber auf schriftliches Gesuch hin für die Unterbringung.

### **Art. 17h** Betrieb der kantonalen Unterkünfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17h}

1. Der Kantonale Sozialdienst sorgt für den ordnungsgemässen Betrieb der kantonalen Unterkünfte. Er erlässt nach Massgabe der untergebrachten Zielgruppen die Hausordnungen und ordnet Sanktionen gemäss § 17i an.
2. Er kann mittels Leistungsvereinbarung Dritte damit beauftragen.
3. Werden Dritte mit der Durchführung von Personen- und Effektenkontrollen beauftragt, müssen diese die Vorschriften über private Sicherheitsdienstleistungen erfüllen.

### **Art. 17i** Sanktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--17i}

1. Sanktionen bei Widerhandlungen gegen die Hausordnung oder Anordnungen im Einzelfall sind:
   a) Entzug des Taschengelds,
   b) Kürzung des Verpflegungsgelds gemäss § 17e Abs. 5,
   c) Tagesauszahlung der Unterstützung.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--18}

### **Art. 18a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--18a}

### **Art. 18b** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--18b}

### **Art. 18c** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--18c}

### **Art. 19** Zahlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19}

1. …
2. Für den Zahlungsverkehr gelten die Bundesvorschriften; die zuständige kantonale Stelle ist der Kantonale Sozialdienst.

### **Art. 19a** Ausreisepflichtige Personen; Nothilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19a}

1. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gemäss Asylrecht, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, erhalten lediglich die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel in Form von Natural- und Sachleistungen (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Notversorgung), sofern sie nicht in der Lage sind, anderweitig für sich zu sorgen, und keine Leistungsverpflichtungen von Drittpersonen bestehen.
2. Wird Verpflegung nicht als Sachleistung gewährt, beträgt der Tagesansatz für die Verpflegung für jeden tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft Fr. 8.–.

### **Art. 19b** Voraussetzungen und Umfang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19b}

1. Voraussetzungen für die Ausrichtung der Natural- und Sachleistungen gemäss § 19a sind das Vorliegen eines ausdrücklichen Gesuchs sowie die Identifizierung der gesuchstellenden Person durch amtliche Dokumente oder allenfalls mit Hilfe der Daktyloskopie. Hievon kann nur abgesehen werden, wenn eine Person nicht handlungsfähig ist und sich in einer lebensbedrohlichen Situation befindet.
2. …

### **Art. 19c** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19c}

1. Das Nothilfegesuch ist schriftlich beim Kantonalen Sozialdienst einzureichen.
2. Wird das Gesuch bei einer unzuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle eingereicht, so verweist diese die gesuchstellende Person an den Kantonalen Sozialdienst. Für nicht durch den Kantonalen Sozialdienst ausgerichtete Nothilfe leistet der Kanton keine Abgeltung.
3. Stellt sich heraus, dass eine Person gemäss § 27 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 einem andern Kanton zugewiesen ist oder für den Vollzug der Wegweisung ein anderer Kanton für zuständig erklärt worden ist, verweist der Kantonale Sozialdienst die gesuchstellende Person an die Sozialbehörden des betreffenden Kantons.

### **Art. 19d** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19d}

1. Der Kantonale Sozialdienst veranlasst die Ausrichtung der Natural- und Sachleistungen gemäss § 19a.
2. Er trägt dabei den besonderen Bedürfnissen von Minderjährigen, die sich ohne gleichzeitige Anwesenheit einer Inhaberin oder eines Inhabers der elterlichen Sorge im Kanton aufhalten, angemessen Rechnung. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn von der Billigung des Aufenthalts in der Schweiz durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge ausgegangen werden kann oder wenn berechtigte Zweifel an der Altersangabe bestehen.
3. Der Kantonale Sozialdienst sorgt insbesondere für die Gewährung der medizinischen Notversorgung und veranlasst die Zuweisung in die geeignete medizinische Einrichtung. Er prüft den Abschluss einer Krankenversicherung.

### **Art. 19e** Zusammenarbeit, Datenerhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19e}

1. Der Kantonale Sozialdienst, das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und die Kantonspolizei arbeiten eng zusammen und informieren einander gegenseitig rechtzeitig über die für den Vollzug der Wegweisung und der Gewährung der Nothilfe notwendigen Sachverhalte.
2. Der Kantonale Sozialdienst, das MIKA und die Polizei sind befugt, die für die Erhebungen des Bundesamtes für Migration notwendigen Daten zu erheben und dorthin weiterzuleiten. Sie können gestützt auf die Daten Auswertungen zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer Tätigkeiten vornehmen.

### **Art. 19f** Observation; Anordnung (§ 19c SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19f}

1. Die Anordnung einer Observation erfolgt schriftlich.
2. Sie hält die im betroffenen Einzelfall vorliegenden konkreten Anhaltspunkte gemäss § 19c Abs. 1 lit. a SPG fest und führt aus, ob die Voraussetzung gemäss § 19c Abs. 1 lit. b SPG im konkreten Einzelfall erfüllt ist.

### **Art. 19g** Eignung der durchführenden Person (§ 19c SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19g}

1. Die für die Durchführung der Observation zuständige Person ist geeignet, wenn sie
   a) die persönlichen und fachlichen Anforderungen gemäss Absatz 2 und 3 erfüllt, oder
   b) über die Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) gemäss Art. 7a ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 zur Durchführung von Observationen verfügt und Absatz 4 erfüllt.
2. Die persönlichen Anforderungen sind erfüllt, wenn
   a) im Privatauszug der durchführenden Person gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 2016 kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur Tätigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lässt; die durchführende Person weist dies mit Vorlage des Privatauszugs nach, und
   b) gegen die durchführende Person keine hängigen Strafverfahren und keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung gemäss den Art. 28–28b des schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 vorliegen, die einen Bezug zur Tätigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lassen und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen können; die durchführende Person legt eine entsprechende schriftliche Erklärung vor, und
   c) gegen die durchführende Person keine Verlustscheine bestehen; die durchführende Person weist dies mit Registerauszügen des Betreibungs- und Konkursamts aller Wohnorte der letzten zehn Jahre nach.
3. Die fachlichen Anforderungen sind mit Vorlage des entsprechenden Nachweises erfüllt, wenn die durchführende Person in Kenntnis über die Observationsbestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts ist und
   a) eine polizeiliche Ausbildung oder eine andere gleichwertige Observationsaus- oder -weiterbildung erfolgreich absolviert hat und dabei auch die für die rechtskonforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnisse erworben hat, und
   b) in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf sozialversicherungsrechtliche und/oder sozialhilferechtliche Observationen durchgeführt hat.
4. Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung gemäss Absatz 1 lit. b ist in Kenntnis über die Observationsbestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts. Zudem bestätigt die Inhaberin oder der Inhaber, dass bezüglich der eigenen Bewilligung kein Verfahren gemäss Art. 7e ATSV (Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungsentzug) hängig ist.
5. Die Sozialbehörde stellt sicher, dass die durchführende Person die Anforderungen in persönlicher und fachlicher Hinsicht erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, dass sie geeignete Dritte mit der Observation beauftragt.

### **Art. 19h** Ort der Observation (§ 19c SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19h}

1. Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt.
2. Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere
   a) das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume,
   b) unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.

### **Art. 19i** Mittel der Observation (§ 19c SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19i}

1. Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Nachtsichtgeräte.
2. Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte.
3. Tonaufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeichnungen enthalten, sind die Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.
4. Der Einsatz von Fluggeräten wie zum Beispiel Drohnen ist nicht erlaubt.

### **Art. 19j** Verlängerung der Observationsdauer (§ 19c SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19j}

1. Soll die Observationsdauer verlängert werden, reicht die Gemeinde beim Kantonalen Sozialdienst ein Gesuch ein mit Antrag auf Genehmigung der Verlängerung samt
   a) Angaben zu der von der Observation betroffenen Person,
   b) erfolgter schriftlicher Anordnung gemäss § 19f Abs. 1,
   c) Angaben zu der durchführenden Person der bereits erfolgten und der künftigen Observation sowie der Eignung der Person,
   d) Angaben zum Ort der bereits erfolgten Observation,
   e) Angaben zu den bereits eingesetzten Mitteln der Observation,
   f) Angabe der Anzahl Verlängerungstage und
   g) Begründung, weshalb die Observation zu verlängern ist.
2. Das vollständige Gesuch hat spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der 30-tägigen Observationsdauer beim Kantonalen Sozialdienst einzutreffen. Auf verspätet oder unvollständig eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
3. Der Kantonale Sozialdienst genehmigt die Verlängerung, wenn die bereits erfolgte und die künftige Observation die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen und die Begründung gemäss Absatz 1 lit. g die Verlängerung rechtfertigt.
4. Er kann weniger als die beantragten Verlängerungstage genehmigen.

### **Art. 19k** Mitteilung an betroffene Person (§ 19c SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19k}

1. Die Mitteilung an die betroffene Person gemäss § 19c Abs. 7 SPG erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der durchgeführten Observation.

### **Art. 19l** Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials (§ 19d SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19l}

1. Sind im Observationsmaterial Personendaten unbeteiligter Dritter erfasst, sind diese zu löschen oder zu anonymisieren.
2. Das Observationsmaterial ist innerhalb von 100 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids (§ 19c Abs. 6 SPG) beziehungsweise nach Versand der schriftlichen Mitteilung (§ 19c Abs. 7 SPG) zu löschen, soweit es nicht weiterhin für ein Verwaltungs-, Straf- oder Zivilverfahren benötigt wird.

### **Art. 19m** Berichterstattung (§ 19e SPG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--19m}

1. Die schriftliche Berichterstattung erfolgt jährlich und ist jeweils elektronisch bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
2. Sie enthält folgende Angaben:
   a) Anzahl der angeordneten Observationen,
   b) Anzahl der durchgeführten Observationen,
   c) Grund, eingesetzte Mittel, Dauer und allfällige Verlängerung jeder durchgeführten Observation sowie die dabei gemachten Feststellungen und die getroffenen Konsequenzen für die Sozialhilfeleistungen,
   d) für jede durchgeführte Observation Name der Dritten, sofern diese von der Gemeinde für die Durchführung beauftragt wurden,
   e) erhobene Rechtsmittel gegen die Observation, Stand und, sofern bereits bekannt, Ausgang des Verfahrens und
   f) für jede durchgeführte Observation die Kosten der Observation sowie die Einsparungen bei den Sozialhilfeleistungen, welche die Gemeinde aufgrund der Observation erzielt hat.

## 3. Rückerstattung

### **Art. 20** Ausnahmen und Präzisierungen zu den SKOS-Richtlinien, (§§ 20 und 21 SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--20}

1. Bessere wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn Vermögen vorhanden ist, Vermögen gebildet wird oder Vermögen gebildet werden könnte.
2. Ein Vermögensfreibetrag von Fr. 5'000.– für eine Person, jedoch höchstens Fr. 15'000.– für eine Unterstützungseinheit gemäss § 32 Abs. 3 ist zu gewähren. Bei Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen ist eine Rückerstattung nur soweit zulässig, als die in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG enthaltenen Vermögensfreigrenzen überschritten werden.
2bis Ausgelöstes Guthaben der gebundenen Altersvorsorge darf nicht zur Rückerstattung herangezogen werden.
3. Für die Rückerstattung aus Einkommen gelten folgende Ausnahmen und Präzisierungen:
   a) Als monatliche Rückerstattung aus Einkommen ist höchstens die Hälfte der ermittelten Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem anrechenbaren Bedarf einzufordern. Der anrechenbare Bedarf berechnet sich auf der Basis des doppelten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, der effektiven Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung. Er wird erweitert um die Auslagen für Steuern, Versicherungen, Unterhaltsbeiträge, Krankheitskosten, Schuldzinsen und Schuldentilgung sowie weitere begründete Auslagen nach effektivem Aufwand.
   b) Die Rückzahlungen aus Einkommen sind auf eine zumutbare Dauer zu begrenzen.
4. Zu den rückerstattungspflichtigen Leistungen und Personen gelten folgende Ausnahmen und Präzisierungen:
   a) Die zugunsten von Minderjährigen und Volljährigen in Erstausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichteten Leistungen unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht.
   b) Neben den Leistungen zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration sind zusätzlich Einarbeitungszuschüsse sowie die für eine Arbeitsleistung ausgerichtete Sozialhilfe und allfällig damit verbundene Sozialversicherungsbeiträge von der Rückerstattungspflicht ausgenommen.
   c) Leistungen zur Deckung der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, die zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV) geleistet wurden, sowie Leistungen, die aus Gründen einer Behinderung ergänzend zur Gesundheitsversorgung der materiellen Grundsicherung geleistet wurden, unterliegen der Rückerstattungspflicht.
5. Zur Förderung der freiwilligen Rückerstattung ist bei Zustandekommen einer Vereinbarung grundsätzlich ein Drittel der Schuld zu erlassen.

## 4. Massnahmen der sozialen Prävention

## 4.1. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung

### **Art. 20a** Einkommensfreibetrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--20a}

1. Auf Einkommen von unterstützten Personen aus dem ersten Arbeitsmarkt wird ein Einkommensfreibetrag gewährt.
2. Der Einkommensfreibetrag wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt er Fr. 400.– pro Monat.
3. Auszubildende haben Anspruch auf die Hälfte des Einkommensfreibetrags.

### **Art. 20b** Integrationszulage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--20b}

1. Unterstützte Personen, die sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemühen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage.
2. Als Integrationsbemühungen gelten bei Nachweis durch die unterstützte Person namentlich das Absolvieren einer Ausbildung oder eines Praktikums, die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsprogrammen, regelmässige Einsätze in der Freiwilligenarbeit sowie eine über das übliche Mass hinausgehende Nachbarschaftshilfe.
3. Die Integrationszulage wird nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt sie Fr. 200.– pro Monat.

### **Art. 20c** Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--20c}

1. Die Obergrenze der kumulierten Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge beträgt Fr. 550.– pro Unterstützungseinheit und Monat. Sind Personen gemäss § 20a Abs. 3 Teil der Unterstützungseinheit, beträgt die Obergrenze Fr. 650.– pro Unterstützungseinheit und Monat.

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--21}

### **Art. 21a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--21a}

### **Art. 21b** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--21b}

## 4.2. Elternschaftsbeihilfe

### **Art. 22** Anspruchsberechtigung; Einkünfte und Grenzbeträge (§ 27 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--22}

1. Für die Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte gilt § 11 sinngemäss.
1bis 18 % des Reinvermögens sind zusätzlich als halbjährliche Einkünfte hinzuzurechnen.
1ter Es wird ein Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums gewährt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser für den zur Hauptsache betreuenden Elternteil Fr. 150.– pro Monat und für den anderen Elternteil Fr. 300.– pro Monat.
2. Für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte gilt die Hälfte der jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 ELG. Für Kinder gilt jedoch durchwegs die Hälfte des Ansatzes des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf ab dem dritten Kind. Junge Erwachsene zwischen dem 19. und dem 25. Altersjahr werden in der Bemessung berücksichtigt, wenn eine Unterstützung durch die Eltern gemäss § 9 Abs. 3 lit. a des Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) vom 15. Dezember 2015 anzunehmen ist.
2bis Die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a, d und f ELG sind als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen.
2ter Die zu erwartenden Einkommenssteuern sind als Zuschlag bei der Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte zu berücksichtigen.
3. Der Grenzbetrag für das Vermögen ist überschritten, wenn steuerbares Vermögen vorhanden ist.

### **Art. 23** Verfahren (§ 28 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--23}

1. Dem Gesuch um Elternschaftsbeihilfe sind insbesondere beizulegen:
   a) Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften ab Geburt während der Bezugsdauer;
   b) die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung;
   c) Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten;
   d) Angaben über die Betreuungssituation des Kindes.

### **Art. 24** Härtefall (§ 28 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--24}

1. Als Härtefall, der eine Verlängerung der Leistungen bis zu maximal 24 Monaten auslöst, gelten:
   a) Mehrlingsgeburten.
   b) Geburtsgebrechen gemäss der IV-Gesetzgebung, welche Anspruch auf IV-Leistungen nach sich ziehen. Vorhandene Unterlagen der IV sind dem Gesuch beizulegen.
   c) Behinderungen und chronische Erkrankungen des Kindes, die im Vergleich zu gesunden Kindern einen Mehraufwand in der Betreuung durch die Anspruchsberechtigten erfordern. Der notwendige Mehrbetreuungsumfang muss ein erhebliches Ausmass haben.
2. Die Gesuchstellung knüpft an Leistungen während der ersten 6 Lebensmonate an und hat vor Ablauf dieser Zeitspanne zu erfolgen.
3. Die Härtefallsituation ist zu begründen. In den Fällen von Absatz 1 lit. b und c ist ein fachärztliches Zeugnis einzureichen, im Fall von Absatz 1 lit. b jedoch nur, wenn keine IV-Bestätigung vorliegt.

### **Art. 25** Information (§ 29 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--25}

1. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden das für die generelle und individuelle Information zweckdienliche Informationsmaterial zur Verfügung.

## 4.3. Inkassohilfe

### **Art. 25a** Notwendige Fachkenntnisse (§ 31 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--25a}

1. Fachkenntnisse gemäss § 31 Abs. 2bis und 2ter lit. a SPG liegen namentlich vor, wenn die Inkassohilfe leistende Person
   a) eine Aus- oder Weiterbildung im Bereich Inkassohilfe absolviert hat oder berufsbegleitend absolviert, oder
   b) seit mindestens zwei Jahren mit einem Pensum von mindestens 50 Stellenprozent im Bereich Inkassohilfe tätig ist, oder
   c) über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

### **Art. 26** Erforderliche Mittel für Kostenbeteiligung und Kostentragung (§ 31 SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--26}

1. Die erforderlichen Mittel gemäss § 31 Abs. 3 lit. b und Abs. 3bis SPG liegen vor, wenn die Grenzbeträge gemäss § 27 überschritten werden in Bezug auf
   a) das Reinvermögen,
   b) die Einkünfte um 20 %.
1bis Die Grenzbeträge gemäss § 27 sind sinngemäss auf alle unterhaltsberechtigten Personen anwendbar. Im Übrigen gilt Absatz 1.
2. Die Kostenbeteiligung gemäss § 31 Abs. 3 lit. b SPG beträgt Fr. 800.– für das ganze Jahr. Ist der Bearbeitungsaufwand im Einzelfall nur geringfügig, kann die Kostenbeteiligung angemessen reduziert werden.
3. …

## 4.4. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder

### **Art. 27** Anspruchsberechtigung; Grenzbeträge (§ 33 SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--27}

1. Die Grenzbeträge gemäss Absatz 1bis beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte). Massgebend für eine Änderung der Grenzbeträge ist der September-Index. Die Änderung erfolgt per 1. Januar des Folgejahrs, wenn zwischen dem September-Index des laufenden Jahres und dem für die letzte Grenzbetragsänderung massgebenden September-Index ein Unterschied von mindestens 1 % besteht. Das Departement Gesundheit und Soziales teilt den Gemeinden jeweils die massgebenden Grenzbeträge mit.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
1bis Bei der Berechnung der Grenzbeträge ist von folgenden Referenzbeträgen auszugehen (Indexstand September 2018 von 101,9 Punkten; Basis Dezember 2015 = 100,0 Punkte):
   a) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, alleinstehenden Elternteil:
   Reinvermögen: Fr. 34'500.– zuzüglich Fr. 6'900.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
   Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 38'300.– zuzüglich Fr. 10'100.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind.
   b) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, verheirateten oder in einer stabilen eheähnlichen Beziehung gemäss § 12 Abs. 2 lebenden Elternteil und seinem Eheteil beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner:
   Reinvermögen: Fr. 69'000.– zuzüglich Fr. 6'900.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 6'900.– für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise der Partnerin oder des Partners, wenn es unter deren oder dessen Obhut steht,
   Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 53'500.– zuzüglich Fr. 10'100.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind, Fr. 10'100.– für jedes Kind des Eheteils beziehungsweise der Partnerin oder des Partners, wenn es unter deren oder dessen Obhut steht, oder bei geleisteten Unterhaltszahlungen.
   c) Beim nicht unterhaltsbeitragspflichtigen, in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebenden Elternteil:
   Reinvermögen: Fr. 34'500.– zuzüglich Fr. 6'900.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind,
   Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 30'300.– zuzüglich Fr. 10'100.– für jedes unterhaltsberechtigte Kind.
   d) Beim minderjährigen Kind, wenn es nicht im Haushalt des obhutsberechtigten Elternteils wohnt, sowie beim volljährigen Kind, wenn es nicht bei einem Elternteil wohnt:
   Reinvermögen: Fr. 13'800.–,
   Voraussichtliche Jahreseinkünfte: Fr. 15'100.–.
2. …
3. …
4. Zu den Jahreseinkünften gehört das Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der folgenden Beträge:
   a) zuzüglich Familienzulagen,
   b) zuzüglich Leistungen von privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen des Elternteils, seines Eheteils beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes,
   c) zuzüglich Vermögenserträge,
   d) zuzüglich erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird,
   e) abzüglich Berufsauslagen,
   f) abzüglich Ausgaben für die ausgewiesene und notwendige familienergänzende Kinderbetreuung unter Anrechnung der Unterstützungsbeiträge gemäss dem Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) vom 12. Januar 2016,
   g) abzüglich Einkommensfreibetrag nach Massgabe des Arbeitspensums. Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt dieser Fr. 300.– pro Monat,
   h) abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge sowie Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung des Elternteils, seines Eheteils beziehungsweise seiner Partnerin oder seinem Partner gemäss § 12 Abs. 2 und des Kindes.
4bis Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, andere Leistungen gemäss SPG, freiwillige Zuwendungen Dritter, Stipendien, Prämienverbilligungen und Ergänzungsleistungen.
5. Ist das Kind in einem Heim, einer Anstalt oder einer Pflegefamilie untergebracht, erfolgt die Bevorschussung innerhalb der in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Grenzen nur bis zum Betrag, der zur Deckung des Kostgeldes einschliesslich der erforderlichen Nebenauslagen notwendig ist.
6. Auf volljährige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die im Haushalt des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils leben, finden die Absätze 1 und 1bis lit. a, b oder c Anwendung.

### **Art. 28** Höhe der Bevorschussung (§ 35 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--28}

1. Übersteigen die Jahreseinkünfte zuzüglich die aus einem Rechtstitel zu bevorschussenden Unterhaltsbeiträge den gemäss § 27 Abs. 1 dieser Verordnung massgebenden Grenzbetrag, so entspricht die Bevorschussung der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und den Jahreseinkünften.
2. Im Übrigen gelten für die Teilbevorschussung die §§ 32–38 SPG sinngemäss.

### **Art. 29** Verfahren (§ 36 SPG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--29}

1. Das Gesuch um Bevorschussung erfolgt schriftlich und muss sämtliche zur Bemessung der Leistungen erforderlichen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt den dazu gehörigen Unterlagen enthalten. Der Kantonale Sozialdienst stellt den Gemeinden hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Dem Gesuch sind zwingend beizulegen:
   a) der Rechtstitel mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Stelle;
   b) …
   c) eine Aufstellung über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge;
   d) Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
   e) die Adresse des unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils, sofern diese bekannt ist.
2. Das Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind zu stellen.
3. Die Gemeinde teilt dem unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil schriftlich den Übergang des Forderungsrechts auf die Gemeinde mit und hält ihn zur Zahlung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge an die Gemeinde an.
4. Die Auszahlung der Bevorschussung erfolgt an die gesetzliche Vertretung beziehungsweise das volljährige Kind. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Auszahlung ausnahmsweise direkt an das minderjährige Kind oder an Dritte erfolgen.
5. Die Gemeinde hat von Amtes wegen jährlich mindestens einmal den Anspruch auf Bevorschussung zu überprüfen.

## 4.5. Weitere Massnahmen der sozialen Prävention

### **Art. 30** Beschäftigungsprogramme (§ 41 SPG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--30}

1. Die Finanzierung der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm setzt voraus, dass es die Lebensqualität durch eine geordnete Tagesstruktur verbessert und ein erwünschtes soziales Verhalten unterstützt. Soweit möglich ist eine erneute berufliche Eingliederung anzustreben.
2. …

### **Art. 30a** Einarbeitungszuschüsse; Dauer und Höhe, Modalitäten (§ 41b SPG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--30a}

1. Einarbeitungszuschüsse werden für längstens sechs Monate ausgerichtet, in begründeten Ausnahmefällen für längstens zwölf Monate.
2. Die Einarbeitungszuschüsse betragen für den 1. und 2. Monat maximal 60 %, für den 3. und 4. Monat maximal 40 % und ab dem 5. Monat maximal 20 % des Bruttolohns.
3. Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse ist durch die Sozialhilfe beziehende Person zusammen mit einer Bestätigung des Arbeitgebers vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde einzureichen.
4. …
5. Einarbeitungszuschüsse werden an Arbeitgebende ausbezahlt. Diese entrichten den Arbeitnehmenden von Anfang an einen branchen- und marktüblichen Lohn. Einarbeitungszuschüsse werden nur für unbefristet abgeschlossene Arbeitsverträge gewährt.
6. …
7. …

## 5. Behörden

### **Art. 31** Auskunft und Aktenherausgabe (§ 46 SPG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--31}

1. Mit der Auskunftserteilung im Rahmen der Amtshilfe können die entsprechenden Unterlagen in Kopie herausgegeben werden.

### **Art. 31a** Kanton; Aufgaben der Gemeinden (§ 42 Abs. 3 SPG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--31a}

1. Der Kantonale Sozialdienst übernimmt im Auftrag und auf Gesuch einer Gemeinde
   a) die Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen aus Verwandtenunterstützungspflicht gemäss § 7 SPG,
   b) die Prüfung und Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen gemäss §§ 20 und 21 SPG,
   c) im Rahmen des Aussendiensts die Sachverhaltsabklärung vor Ort bei Sozialhilfe beziehenden oder gesuchstellenden Personen.
2. Der Kantonale Sozialdienst übernimmt diese Tätigkeiten nach Massgabe seiner Ressourcen. Er kann über den Zeitpunkt der Übernahme bestimmen.
3. Der Kantonale Sozialdienst schliesst mit der Gemeinde, welche einen entsprechenden Auftrag erteilt, eine Leistungsvereinbarung gegen kostendeckende Entschädigung ab.

## 6. Kostentragung und Kostenteilung

### **Art. 32** Definitionen (§ 47 SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--32}

1. Als Fall gemäss § 47 Abs. 3 SPG (kostenintensiver Sozialhilfefall) gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG an eine Person beziehungsweise eine Unterstützungseinheit innerhalb eines Kalenderjahres.
2. Als Nettokosten gemäss § 47 Abs. 3 SPG gelten die innerhalb eines Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 lit. a, b und e SPG abzüglich der dieselben Leistungen betreffenden Einnahmen, insbesondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz. Massgebend für die Zuordnung von erbrachten Leistungen zu einem Kalenderjahr ist deren Fälligkeit.
3. Als Unterstützungseinheit gelten Einzelpersonen, Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. In Bezug auf einen kostenintensiven Sozialhilfefall gemäss Absatz 1 sind Eltern und deren fremdplatzierte minderjährige Kinder einer Unterstützungseinheit gleichgestellt, sofern deren Unterstützungswohnsitze in derselben Gemeinde liegen. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit.

### **Art. 33** Kostenintensive Sozialhilfefälle; Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--33}

1. Die Gemeinde meldet Fälle unter Angabe der Nettokosten gemäss § 32 Abs. 2 spätestens bis zum 31. März des Folgejahres dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.
2. Die Gemeinde meldet nachträgliche Rückerstattungen gemäss § 47 Abs. 4 SPG umgehend, jedoch spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, dem Kantonalen Sozialdienst auf dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular.
3. Der Kantonale Sozialdienst überprüft die Angaben und verifiziert sie gegebenenfalls. Er kann die abrechnungsrelevante Fallführung kontrollieren.
4. Der Kantonale Sozialdienst berechnet aufgrund der gemeldeten Fälle den Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden und stellt ihnen diesen in Rechnung. Er leitet die eingegangenen Zahlungen, abzüglich des Anteils für den Vollzugsaufwand gemäss § 47 Abs. 6 SPG, an die beitragsberechtigten Gemeinden gemäss § 47 Abs. 3 SPG weiter.
5. …

### **Art. 34** Kostentragung durch den Kanton; Verfahren (§ 51 SPG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--34}

1. Für Flüchtlinge gelten die §§ 47 Abs. 2 und 51 Abs. 5 SPG sinngemäss, solange der Bund dem Kanton Abgeltungen leistet.
1bis Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung gilt die Kostentragung gemäss Absatz 1, solange und zum gleichen Anteil wie der Bund dem Kanton Abgeltungen für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung leistet.
2. Die Gemeinde stellt dem Kantonalen Sozialdienst für Flüchtlinge sowie für die vom Kanton gemäss § 51 Abs. 1 lit. b, c und d SPG voll zu vergütenden Sozialhilfekosten innert drei Monaten nach Quartalsende Rechnung. Massgebend für die Zuordnung der erbrachten Leistungen zu einem Quartal ist deren Fälligkeit.
2bis In Fällen, in denen der Anspruch auf Kostenersatz noch nicht feststeht, beginnt die Verwirkungsfrist gemäss Absatz 2 erst mit Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids zu laufen. Dies gilt insbesondere bei ungeklärtem Unterstützungswohnsitz oder ungeklärtem aufenthaltsrechtlichen Status der betroffenen Person.
2ter In Fällen, in denen eine sozialhilfebeziehende Person gemäss Absatz 2 eine Rechnung erst nach Eintritt der Fälligkeit bei der Gemeinde einreicht, ist das Zahlungsdatum der Gemeinde massgebend für die Zuordnung der erbrachten Leistung zu einem Quartal.
2quater Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung übernommene Kosten gilt Absatz 2 sinngemäss.
3. …

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--35}

## 7. Weitere Bestimmungen

### **Art. 36** Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention (§ 54 SPG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--36}

1. Betriebsbeiträge des Kantons an ambulante private Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention erfolgen subsidiär.
2. Beiträge können gewährt werden, wenn
   a) ein öffentliches Interesse und Bedürfnis nachgewiesen sind,
   b) …
   c) die Finanzierung unter Einbezug von Ansprüchen gegenüber Dritten anderweitig nicht gesichert werden kann.
3. Für jährlich wiederkehrende Beiträge ist mit dem Departement Gesundheit und Soziales ein Leistungsvertrag abzuschliessen.
4. Gesuche sind dem Kantonalen Sozialdienst einzureichen.

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--37}

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--38}

## 8. Rechtsschutz

### **Art. 39** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--39}

1. Der Kantonale Sozialdienst entscheidet erstinstanzlich über
   a) Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden gemäss § 6 Abs. 2 SPG;
   b) Rückerstattungen gemäss § 21 Abs. 4 SPG;
   c) Streitigkeiten zwischen Gemeinden beziehungsweise einer Gemeinde und dem Kantonalen Sozialdienst im Bereich der kostenintensiven Sozialhilfefälle gemäss § 47 Abs. 3 SPG;
   d) Streitigkeiten zwischen Gemeinden im Bereich des Kostenersatzes gemäss § 53 SPG;
   e) Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Bereich des Kostenersatzes;
   f) Zuweisungen gemäss § 5 Abs. 4 dieser Verordnung.
   g) Streitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinde im Vollzugsbereich der §§ 17a–17i.
2. …
3. …

### **Art. 39a** Beschwerdeinstanz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--39a}

1. Zuständiges Departement gemäss § 58 Abs. 1 SPG ist das Departement Gesundheit und Soziales.

### **Art. 40** Mitteilungspflicht (§ 58 SPG)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--40}

1. …
2. Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat übermitteln dem Departement Gesundheit und Soziales und dem Kantonalen Sozialdienst je eine Ausfertigung ihrer Entscheide, die gestützt auf die Bestimmungen des SPG und der SPV ergehen.

## 9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 41** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--41}

### **Art. 41a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--41a}

### **Art. 41b** Übergangsrecht der Änderung vom 4. November 2015 {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--41b}

1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 4. November 2015 in einer Gemeinde untergebrachten Personen bleiben weiterhin in deren Zuständigkeit, auch wenn die Gemeinde damit mehr Personen unterbringt, als sie gemäss Aufnahmequote verpflichtet ist. In diesem Fall werden keine neuen Zuweisungen vorgenommen.

### **Art. 41c** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--41c}

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--42}

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--43}

### **Art. 44** Publikation und Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--851.211--44}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.