911.351
# Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse
(ALK-Verordnung)
Vom 23.05.2012 (Stand 01.03.2026)

### **Art. 1** Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--1}

1. Sitz der Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK) ist Aarau.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--2}

1. Die ALK verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel.
2. Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben übertragen:
   a) Gewährung von Investitionskrediten gemäss den Art. 105–109 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998,
   b) Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991,
   c) Gewährung von Betriebshilfen gemäss den Art. 78–83 LwG,
   d) Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsprojekte gemäss § 8 Abs. 1 LwG AG,
   e) Beantragung von Bundesbeiträgen an Strukturverbesserungsprojekte gemäss den Art. 93–97 LwG,
   f) Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss § 33 Abs. 1 LwG AG.
3. Die Modalitäten der Aufgabenübertragung an die ALK werden in Form eines Leistungsvertrags mit dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) festgehalten.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--3}

1. Ein Stiftungsrat von maximal 11 Mitgliedern besorgt die Verwaltung der ALK. Dieser setzt sich zusammen aus maximal sechs durch das DFR bestimmte Mitglieder, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Departements, sowie maximal fünf Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Stifterorganisationen der ALK.
2. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst.
3. Er bestimmt die Vertretung der Stiftung nach aussen und regelt die Unterschriftsberechtigung.
4. Er errichtet eine Geschäftsstelle.
5. Er erlässt ein Geschäftsreglement und unterbreitet es dem DFR zur Kenntnisnahme.
6. Er wählt die Revisionsstelle.

### **Art. 4** Finanzhilfen aus Eigenmitteln {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--4}

1. Die finanzielle Unterstützung kann in Form von verzinslichen oder zinslosen Darlehen, in Form von à fonds perdu-Beiträgen oder in Form der Übernahme einer Bürgschaft zu Gunsten der Gesuchstellenden gewährt werden.
2. Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel und aufgrund der im Geschäftsreglement der ALK statuierten Voraussetzungen.

### **Art. 5** Gesuche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--5}

1. Die Behandlung der eingehenden Gesuche kann einem aus dem Kreis des Stiftungsrats bestellten Ausschuss übertragen werden. Bei dessen Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass alle erforderlichen Fachkompetenzen in genügendem Mass vertreten sind.

### **Art. 6** Geldanlage {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--6}

1. Die verfügbaren Geldmittel der ALK sind, soweit sie nicht für Unterstützungen oder zur Deckung von Betriebskosten verwendet werden müssen, so zu bewirtschaften, dass das Eigenkapital erhalten bleibt und angemessene Erträge erwirtschaftet werden. Die Sicherheit ist dabei der Rendite übergeordnet.
2. Der Stiftungsrat erlässt hierfür ein Anlagereglement.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--7}

1. Die Stiftung steht unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA).

### **Art. 8** Auflösung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--8}

1. Beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der ALK, wird das Stiftungsvermögen auf die Subvenienten im Verhältnis zu ihren Einlagen verteilt.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--911.351--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.