915.712
# Verordnung über den Weinbau
(Weinbauverordnung)
Vom 25.06.2008 (Stand 01.01.2025)

## 1. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--1}

### **Art. 2** Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--2}

1. Das Landwirtschaftliche Zentrum Liebegg (LZL) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine andere Zuständigkeit festgelegt wird. Es obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Durchführung des Bewilligungs- und Meldeverfahrens für Neuanpflanzungen sowie des Meldeverfahrens für die Erneuerung von Rebflächen (Art. 2 und 3 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein [Weinverordnung] vom 14. November 2007),
   b) Führung des Rebbaukatasters (Art. 61 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetz, LwG] vom 29. April 1998),
   c) Entscheid betreffend die Beseitigung beziehungsweise die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben (Art. 6 der Weinverordnung),
   d) Entscheid betreffend die Deklassierung gemäss Art. 30a Abs. 3 der Weinverordnung, ausgenommen der Entscheide der AOC-Kommission gemäss § 3 Abs. 2 lit. b,
   e) Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerinnen und Einkellerer während der Weinlese (Art. 30a Abs. 1 der Weinverordnung),
   f) …
   g) …
   h) Durchführung des Bewilligungsverfahrens für Grand Cru-Parzellen gemäss § 19c Abs. 2.

### **Art. 2a** Mitteilung Deklassierung an das Amt für Verbraucherschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--2a}

1. Die Entscheide gemäss § 2 Abs. 1 lit. d und gemäss § 3 Abs. 2 lit. b sind dem Amt für Verbraucherschutz zur Kenntnis zuzustellen.

## 1bis. Kommission für die Prüfung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung (AOC-Kommission)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2b** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--2b}

1. Der Kommission für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC-Kommission) gehören von Amtes wegen die für den Weinbau zuständige Fachperson des LZL sowie mindestens sechs Vertreterinnen und Vertreter, die mindestens drei Jahre Erfahrung im Weinbau, in der Weinbereitung oder im Weinhandel vorweisen können oder über einen anerkannten weinakademischen Titel verfügen, an.
2. Die nicht vom Kanton angestellten Mitglieder der AOC-Kommission werden vom DFR auf Antrag des Branchenverbands Aargauer Wein für eine Amtsdauer von vier Jahren eingesetzt. Die Amtszeit ist auf vier Amtsperioden beschränkt. Angebrochene Amtsperioden werden nicht angerechnet.

### **Art. 2c** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--2c}

1. Die AOC-Kommission konstituiert sich selber und wählt jeweils für eine Amtsperiode eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie deren oder dessen Stellvertretung.
2. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung ist das relative Mehr massgebend. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse können auf dem schriftlichen oder elektronischen Zirkularweg gefasst werden.
3. Über die Sitzungen der AOC-Kommission führt ein Mitglied der AOC-Kommission Protokoll.
4. Mitglieder der AOC-Kommission, die gegen die ihnen aufgrund ihrer amtlichen Funktion obliegenden Pflichten verstossen, werden unter Vorbehalt weiterer rechtlicher Schritte aus der AOC-Kommission ausgeschlossen und durch ein neues Mitglied ersetzt.

### **Art. 3** Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--3}

1. …
2. Die AOC-Kommission hat folgende Aufgaben:
   a) …
   b) Durchführung Analyse und sensorische Prüfung der AOC-Weine gemäss § 18 sowie diesbezüglicher Entscheid betreffend die Deklassierung gemäss Art. 30a Abs. 3 der Weinverordnung,
   c) Entscheid über Gesuche betreffend die Bewilligung von Zusatzbezeichnungen gemäss § 14 Abs. 7,
   d) Beurteilung und Antragstellung betreffend die Zulassung weiterer Rebsorten zur Herstellung von AOC-Weinen gemäss § 15 Abs. 2,
   e) Durchführung Analyse und sensorische Prüfung der Grand Cru-Weine sowie diesbezüglicher Entscheid gemäss § 19h Abs. 2.
3. …

## 2. Rebpflanzungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3a** Standraum bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--3a}

1. Bei starken Hanglagen mit Querterrassen oder speziellen Erziehungsformen darf der Standraum des einzelnen Rebstocks bis 6 m² betragen.

### **Art. 3b** Pufferstreifen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--3b}

1. Bei Neuanpflanzungen und Erneuerungen von Rebflächen - mit Ausnahme des Nachsetzens einzelner Stöcke gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Weinverordnung - müssen nachfolgende Pufferstreifen angelegt werden:
   1. entlang von oberirdischen Gewässern
   2. bei Schächten mit Entwässerungsfunktion ab Schachtrand
   innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
   entlang von Feldwegen und Strassen
2. Für die Anlegung des Pufferstreifens entlang von oberirdischen Gewässern gemäss Absatz 1 sind die Anforderungen für den ökologischen Leistungsnachweis gemäss Anhang 1 Ziffer 9.6 der Verordnung über die Direktzahlungen in der Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) vom 23. Oktober 2013 einzuhalten.
3. Schächte ohne Entwässerungsfunktion sind innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche und entlang von Feldwegen und Strassen mit geschlossenen Deckeln zu versehen, wenn kein Pufferstreifen gemäss Absatz 1 angelegt ist.

### **Art. 4** Bewilligungs- und Meldeverfahren bei Neuanpflanzungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--4}

1. Gesuche für Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung sind auf dem amtlichen Formular schriftlich beim LZL einzureichen.
2. Neuanpflanzungen für die gewerbliche Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 2 Bst. a–f der Weinverordnung aufgeführten Kriterien nachgewiesen ist.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
2bis Die Beurteilung der Eignung von Rebflächen zur gewerblichen Weinerzeugung erfolgt anhand des Beurteilungsrasters in Anhang 4. Die Standorte müssen mindestens mit 120 von maximal 180 Punkten bewertet werden.
2ter In begründeten Fällen können ausnahmsweise Rebflächen zugelassen werden, welche die Mindestpunktzahl nicht erreichen.
3. …
3bis Zur Beurteilung der naturschützerischen Bedeutung der Fläche gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. f der Weinverordnung wird die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz angehört.
4. Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, müssen dem LZL gemeldet werden.

### **Art. 4a** Meldeverfahren bei Erneuerung von Rebflächen und bei anderen Veränderungen betreffend den Rebbaukataster&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--4a}

1. Erneuerungen von Rebflächen und andere Veränderungen, die zu einer Anpassung des Rebbaukatasters führen, sind dem LZL spätestens bis Ende Mai eines Kalenderjahres über das vom Kanton zur Verfügung gestellte elektronische Informationssystem zu melden.

### **Art. 4b** Meldepflicht bei Eigengebrauch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--4b}

1. Einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche ab 200 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin beziehungsweise des Bewirtschafters gemäss Art. 2 Abs. 4 der Weinverordnung dienen, sind dem LZL spätestens bis Ende Mai eines Kalenderjahres schriftlich zu melden.
2. Erneuerungen von Rebflächen ab 200 m², deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin beziehungsweise des Bewirtschafters dienen, und andere diesbezügliche Veränderungen, die zu einer Anpassung des Rebbaukatasters führen, sind dem LZL spätestens bis Ende Mai eines Kalenderjahres schriftlich zu melden.

## 3. Weinlesekontrolle&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--5}

### **Art. 5a** Elektronische Erfassung der Traubenposten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--5a}

1. Die Einkellerin oder der Einkellerer erfasst die Angaben gemäss Art. 29 Abs. 1 der Weinverordnung für die einzelnen Traubenposten innert Wochenfrist nach der Weinlese im vom Kanton zur Verfügung gestellten elektronischen Informationssystem.
1b. Die Traubenmenge in kg ist mit einer durch die zuständige Eichmeisterin oder den zuständigen Eichmeister geprüfte Waage zu wägen. Auch eigene Traubenposten von Betrieben gemäss Art. 35 Abs. 3 der Weinverordnung sind zu wägen.
2. …
3. Der Kanton stellt der Bewirtschafterin beziehungsweise dem Bewirtschafter die persönlichen Weinlesedaten über das elektronische Informationssystem zur Verfügung.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--6}

### **Art. 6a** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--6a}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--8}

## 4. Anforderungen an Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8a** Roséwein {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--8a}

1. AOC-Roséweine dürfen bis zu 10 % Weisswein enthalten.

### **Art. 8b** Schaum- und Perlweine {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--8b}

1. AOC-Schaum- und Perlweine erfüllen die Bestimmungen gemäss Verordnung des EDI über Getränke vom 16. Dezember 2016 und entsprechen allen Anforderungen an Aargauer AOC-Weine.

### **Art. 8c** Likörweine {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--8c}

1. AOC-Likörweine erfüllen die Bestimmungen gemäss Verordnung des EDI über Getränke und entsprechen allen Anforderungen an Aargauer AOC-Weine.

### **Art. 9** Mindestzuckergehalte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--9}

1. Es gelten folgende natürlichen Mindestzuckergehalte in °Brix beziehungsweise in °Oechsle (Art. 63 Abs. 3 LwG sowie Art. 21 Abs. 5 der Weinverordnung):
   | AOC-Weine | Blauburgunder, blaue Spezialitäten, Pinot gris, Gewürztraminer, Kerner, Chardonnay, Sauvignon blanc | 17,8° | 73° |
   | AOC-Weine | Dornfelder, Dakapo | 17,1° | 70° |
   | AOC-Weine | Müller-Thurgau, Charmont, Bacchus, Seyval blanc, Riesling, Räuschling, Elbling, Gutedel, Dunkelfelder, Muscat Bleu, weisse Spezialitäten | 15,9° | 65° |
   | Landweine | … | … | … |
   | Landweine | … | … | … |

### **Art. 9a** Anreicherung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--9a}

1. Die Anreicherung von AOC-Weinen ist zulässig, wenn die Anforderungen gemäss Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.

### **Art. 9b** Süssung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--9b}

1. Die Süssung von AOC-Weinen ist zulässig, wenn die Anforderungen gemäss Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.
2. …

### **Art. 10** Höchsterträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--10}

1. Für AOC-Weine gelten die gemäss Art. 21 Abs. 6 der Weinverordnung maximal zulässigen Höchsterträge pro Flächeneinheit.
   a) …
   b) …
2. …

### **Art. 11** Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--11}

1. In Ausnahmejahren kann das DFR auf Antrag der AOC-Kommission Brix- beziehungsweise Oechslegrade sowie Höchsterträge senken beziehungsweise erhöhen. In keinem Fall dürfen jedoch die vom Bund festgelegten Brixgrade unter- und/oder die Höchsterträge überschritten werden.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--12}

## 5. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--13}

### **Art. 13a** Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--13a}

1. Produzentinnen und Produzenten, die erstmals die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwenden, müssen sich beim LZL bis zum 31. März des betreffenden Jahres melden.

### **Art. 14** AOC Aargau und Zusatzbezeichnungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--14}

1. Die gesamte Rebfläche des Kantons Aargau gilt als ein einheitliches Produktionsgebiet. Weine aus dem Kanton Aargau, welche die entsprechenden Anforderungen erfüllen, dürfen die Bezeichnung «AOC Aargau» oder eine der folgenden Bezeichnungen tragen:
   a) Aargau AOC,
   b) Appellation d'Origine Contrôlée Aargau,
   c) KUB Aargau oder Aargau KUB,
   d) Kontrollierte Ursprungsbezeichnung Aargau.
2. Ortschafts- oder Gemeindenamen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn mindestens 60 % der gesamten Weinmischung im Endprodukt aus dem Traubengut der entsprechenden Ortschaft beziehungsweise Gemeinde stammen.
3. Regionale Bezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn mindestens 90 % der gesamten Weinmischung im Endprodukt aus dem Traubengut der jeweiligen Region stammen.
4. Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn mindestens 90 % der gesamten Weinmischung im Endprodukt aus dem Traubengut der jeweiligen Reblage stammen.
4a. Zusatzbezeichnungen sind klar abgegrenzt von «AOC Aargau» anzubringen.
5. Mischungen von Weinen aus verschiedenen Ortschaften oder Gemeinden des einheitlichen Produktionsgebiets, welche die Anforderungen gemäss § 14 Abs. 2 und 3 nicht erfüllen, sind als «AOC Aargau» zu bezeichnen.
6. …
7. Die AOC-Kommission entscheidet auf Gesuch hin über die Bewilligung von Zusatzbezeichnungen gemäss den Absätzen 2–4. Das LZL veröffentlicht auf seiner Internetseite ein Verzeichnis, in dem sämtliche bewilligten Lagebezeichnungen aufgeführt sind.

### **Art. 15** Rebsorten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--15}

1. Zur Herstellung von AOC-Weinen sind die Rebsorten gemäss Anhang 1 zugelassen.
2. Die AOC-Kommission beurteilt regelmässig die Eignung weiterer Rebsorten zur Herstellung von AOC-Weinen und beantragt dem Regierungsrat die Anpassung des Anhangs 1.

### **Art. 16** Anbaumethoden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--16}

1. Für die Produktion von AOC-Weinen sind folgende Anbaumethoden zulässig:
   a) Stickelbau,
   b) Drahtbau im Direktzug,
   c) Drahtbau in Querterrassenlagen,
   d) Pergola.

### **Art. 16a** Methoden der Weinbereitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--16a}

1. Soweit in dieser Verordnung nicht abweichend geregelt, sind zur Herstellung von AOC-Weinen sämtliche Methoden zulässig, die auch für Weine ohne kontrollierte Ursprungsbezeichnung zulässig sind.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--17}

### **Art. 18** Analyse und sensorische Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--18}

1. Produzentinnen und Produzenten von AOC-Weinen sind verpflichtet, der AOC-Kommission stichprobenweise eine Musterflasche ihrer verkaufsfertigen AOC-Weine zwecks sensorischer Prüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Deklassierte Weine werden im Folgejahr erneut geprüft.
1bis Die sensorische Prüfung erfolgt anhand des Verkostungsblatts sensorische Prüfung gemäss Anhang 3. Ein Wein wird gestützt auf § 30a Abs. 3 der Weinverordnung deklassiert, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der AOC-Kommission dem Wein nicht mindestens 16 von 20 Punkten vergibt.
1ter Die AOC-Kommission gibt den Produzentinnen und Produzenten das Resultat der sensorischen Prüfung innert 10 Tagen bekannt.
2. Die Produzentinnen und Produzenten können innert 10 Tagen zum negativen Ergebnis der sensorischen Prüfung Stellung nehmen und eine zweite sensorische Prüfung sowie eine Analyse des Weins verlangen. Hierzu ist dem LZL eine weitere kostenlose Musterflasche des Weins zur Verfügung zu stellen. Die Analyse umfasst mindestens folgende Parameter:
   a) Gesamtsäure,
   b) pH-Wert,
   c) Alkoholgehalt,
   d) gesamte schweflige Säure,
   e) flüchtige Säure,
   f) freie schweflige Säure,
   g) Zucker.
3. Die AOC-Kommission gibt den Produzentinnen und Produzenten das Ergebnis der zweiten sensorischen Prüfung sowie der Analyse innert 10 Tagen bekannt.
3bis Sie eröffnet den Produzentinnen und Produzenten die Deklassierung gemäss § 3 Abs. 2 lit. b innert 10 Tagen nach
   a) Ablauf der Frist gemäss Absatz 2,
   b) Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen der zweiten sensorischen Prüfung sowie der Analyse.
4. …

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19}

## 5bis. Weinspezifische Begriffe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19a** Ergänzung der weinspezifischen Begriffe des Bundes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19a}

1. Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 der Weinverordnung. Diese Begriffe werden wie folgt ergänzt:
   | Auslese, Sélection, Selezione | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Qualitätskriterien und deren Einhaltung beziehungsweise das Kelterungsverfahren sind zu dokumentieren. |
   | Beerenauslese | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit einem natürlichen Mindestzuckergehalt von 110 °Oechsle (26,0 °Brix). Jede Anreicherung beziehungsweise Konzentration ist verboten. |
   | Crémant | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, gewonnen aus zweiter Gärung von Wein. Beim Öffnen der Flasche darf das entweichende Kohlendioxid ausschliesslich aus der Gärung stammen. Bei 20°C weist der Wein einen Überdruck von mindestens 3 bar auf, der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführen ist. Der Gesamtalkoholgehalt beträgt mindestens 8.5 Volumenprozent. |
   | Eiswein | … |
   | Oeil-de-Perdrix | … |
   | Grand Cru Aargau | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung von höherer Qualität nach den Vorschriften dieser Verordnung. |
   | Grande Réserve | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 48 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt. |
   | Reserve, Réserve, Riserva | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine beziehungsweise 12 Monate ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangt. |
   | Schloss, Château | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, der aus Trauben aus den Rebbergen um das in der Bezeichnung erwähnte Schloss gekeltert wurde. |
   | Spätlese | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindestens 3 °Oechsle über dem Betriebsdurchschnitt der Weinbezeichnung der verwendeten Sorte liegt. |
   | Strohwein | Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung beziehungsweise Konzentration ist verboten. |
   | Trockenbeerenauslese | … |

## 5ter. Grand Cru Aargau&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19b** Definition {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19b}

1. "Grand Cru Aargau" ist ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung von höherer Qualität, der die in diesem Kapitel geregelten Anforderungen erfüllt.

### **Art. 19c** Grand Cru-Parzellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19c}

1. Grand Cru-Weine dürfen ausschliesslich aus Trauben hergestellt werden, die von zugelassenen Grand Cru-Parzellen stammen.
2. Gesuche für Grand Cru-Parzellen sind auf dem amtlichen Formular schriftlich beim LZL einzureichen. Die Eignung wird anhand des Beurteilungsrasters in Anhang 4 geprüft. Für die Zulassung müssen mindestens 140 von maximal 180 Punkten erreicht werden.

### **Art. 19d** Rebsorten und Alter des Rebstocks {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19d}

1. Zur Herstellung von Grand Cru-Weinen ist ausschliesslich die Rebsorte "Blauburgunder" zugelassen.
2. Die Rebstöcke müssen mindestens fünfzehn Jahre alt sein. Das Anpflanzungsjahr wird mitgezählt.

### **Art. 19e** Höchsterträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19e}

1. Der Flächenertrag ist auf 0,6 kg pro m² begrenzt.

### **Art. 19f** Mindestzuckergehalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19f}

1. Der erforderliche natürliche Mindestzuckergehalt beträgt 22,7 °Brix beziehungsweise 95 °Oechsle.

### **Art. 19g** Methoden der Weinbereitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19g}

1. Soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, sind zur Herstellung von Grand Cru-Weinen sämtliche Methoden der Weinbereitung zulässig, die auch für AOC-Weine zulässig sind.
2. Jahrgangsmischungen sind verboten.
3. Ein Grand Cru-Wein darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit einem AOC-Wein verschnitten werden.
4. Grand Cru-Weine müssen mindestens 12 Monate im Barrique (225 l / 228 l) ausgebaut werden.
5. Die Verwendung jeglicher Art von Holzchips, Staves, Sticks, Konzentrat oder anderen Aromatisierungsmitteln ist verboten.
6. Die Anreicherung der Trauben, des Mosts und des Jungweins mittels Zugabe von Zucker ist verboten.

### **Art. 19h** Analyse und sensorische Prüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19h}

1. Produzentinnen und Produzenten von Grand Cru-Weinen sind verpflichtet, der AOC-Kommission eine Musterflasche ihrer verkaufsfertigen, nicht etikettierten Grand Cru-Weine zwecks sensorischer Prüfung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Ein Wein darf nicht die Kennzeichnung “Grand Cru Aargau“ tragen, wenn die anwesenden Mitglieder der AOC-Kommission dem Wein im Durchschnitt nicht mindestens 18 von 20 Punkten vergeben.
3. Die sensorische Prüfung und das weitere Verfahren richten sich nach § 18.

### **Art. 19i** Kennzeichnung und Vermarktung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--19i}

1. Grand Cru-Weine müssen mit "Grand Cru Aargau" und dem Jahrgang gekennzeichnet werden.
2. Bezeichnungen wie "Premier cru", "Cru classé", "Grand cru classé" und Ähnlichem sind nicht gestattet.
3. Grand Cru-Weine dürfen nicht vor dem 1. Juni des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres in den Verkehr gebracht werden.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Rechtsschutz gegen Entscheide der AOC-Kommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--20}

1. …
2. …
3. Gegen Entscheide der AOC-Kommission gemäss § 3 Abs. 2 lit. b–e kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Der weitere Rechtsweg und die Strafbestimmungen richten sich nach den Vorschriften des Lebensmittelrechts.

### **Art. 20a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--20a}

### **Art. 21** Publikation und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--915.712--21}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2008 in Kraft.