931.110
# Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau
(Walddekret, AWaD)
Vom 03.11.1998 (Stand 01.11.2024)

### **Art. 1** Ausgleich erheblicher Vorteile bei Rodungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--1}

1. Die Höhe der Ausgleichsabgabe gemäss § 8 AWaG beträgt
   a) 60 % des Mehrwertes, wenn der gerodete Boden in eine Bau- oder Industriezone zu liegen kommt;
   b) 30 % des Mehrwertes in allen übrigen Fällen, höchstens aber 12 Franken pro Quadratmeter.
2. Massgebend für die Bemessung der Abgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung.
3. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ausführung der Rodung bzw. der einzelnen Rodungsetappe und deren Abnahme durch die Rodungsbewilligungsbehörde zur Zahlung fällig.

### **Art. 2** Beiträge an Naturschutzmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--2}

1. Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen
   a) 100 % der Kosten
   für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung;
   für die Aufwertung von Waldrändern;
   für Waldreservate mit Nutzungsverzicht;
   b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung.
2. Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen.
3. Das zuständige Departement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

### **Art. 3** Beiträge an die Verhütung und Behebung von Waldschäden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--3}

1. Die Beiträge an vertraglich vereinbarte oder gemäss § 19 Abs. 2 AWaG angeordnete Massnahmen zur Verhütung und Behebung von ausserordentlichen Waldschäden decken unter Einschluss von Bundesbeiträgen und nach Abzug allfälliger Erlöse maximal 70 % der Kosten.
2. Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen.
3. Die Verhütung und die Vergütung von Wildschäden richten sich nach der Jagdgesetzgebung.

### **Art. 4** Beiträge an die Leistungen der Forstreviere {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--4}

1. Die Beiträge an die Aufwendungen für Aufsichts-, Vollzugs- und Kontrollaufgaben der Revierförsterinnen und Revierförster werden jährlich ausgerichtet und berechnen sich wie folgt:
   a) für Aufsichts- und Vollzugsaufgaben gemäss den §§ 4–7, 10–14 und 22 AWaG Fr. 20.– pro Hektare für Waldungen, die gemäss § 27 AWaG zwingend zu einem von einer Revierförsterin oder einem Revierförster geleiteten Betrieb gehören, Fr. 25.– pro Hektare für die übrigen Waldungen,
   b) für die Überwachung der Holznutzung gemäss den §§ 17–19 AWaG Fr. 1.50 pro Festmeter Hiebsatz gemäss rechtsgültigem Betriebsplan für die Waldflächen, die gemäss § 27 AWaG zwingend zu einem von einer Revierförsterin oder einem Revierförster geleiteten Betrieb gehören,
   c) für die Privatwaldbetreuung gemäss den §§ 17 und 23 AWaG Fr. 22.– pro Waldeigentümerin oder -eigentümer im kleinflächigen Waldeigentum,
   d) für die Öffentlichkeitsarbeit gemäss § 23 AWaG Fr. 2.– pro Einwohnerin und Einwohner in Gemeinden, in denen die Revierförsterin oder der Revierförster für die Betreuung des kleinflächigen Waldeigentums gewählt ist, maximal Fr. 10'000.– pro Forstrevier.
1bis Nehmen die Revierförsterinnen und Revierförster ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend wahr, können die Beiträge gestrichen werden.
2. Der Regierungsrat kann die Beiträge der Teuerung anpassen.

### **Art. 5** Beiträge an die Wald- und Schutzwaldpflege&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--5}

1. Die Beiträge an die im Interesse der nachhaltigen Waldentwicklung notwendige Pflege im Jungwald decken unter Einschluss allfälliger Bundesbeiträge und nach Abzug allfälliger Erlöse maximal 70 % der Kosten.
1bis Die Beiträge an Pflegemassnahmen zu Gunsten des Schutzwalds decken unter Einschluss allfälliger Bundes- und Nutzniessendenbeiträge und nach Abzug allfälliger Erlöse maximal 100 % der Kosten.
2. Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--6}

### **Art. 6a** Beiträge der Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--6a}

1. Die Einwohnergemeinden beteiligen sich an den Beiträgen für Pflegemassnahmen zu Gunsten des Schutzwalds mit maximal 20 % der Kosten.

### **Art. 7** Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.110--7}

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3. § 14a des Dekrets über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985 wird aufgehoben.