931.111
# Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau
(AWaV)
Vom 16.12.1998 (Stand 01.11.2024)

## 1. Waldareal und Waldgrenzenplan&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Waldareal&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--1}

1. Die Aussenseite der äussersten Baumstämme und -strünke, die ein Mindestalter von 15 Jahren aufweisen, bestimmt den Verlauf der Stockgrenze. An die Stockgrenze schliesst ein Waldsaum von in der Regel 2 m Breite an, dessen Aussenrand die Waldgrenze bildet. Bei Sträuchern liegt die Waldgrenze in der Regel 1 m ausserhalb der äussersten Stockausschläge.
2. Innerhalb des Waldsaums gelten die Pflege- und Bewirtschaftungsgrundsätze gemäss Waldgesetzgebung. Eine dauernde oder intensive landwirtschaftliche Nutzung ist ausgeschlossen.
3. Besteht innerhalb des Waldsaums eine eindeutige, dauernde Abgrenzung, wie eine Mauer, eine Strasse oder eine Parzellengrenze, gilt diese als Waldgrenze.
4. …

### **Art. 1a** Waldgrenzenplan, a) Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--1a}

1. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt legt das Waldareal fest und erlässt den Waldgrenzenplan.

### **Art. 1b** b) Öffentliche Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--1b}

1. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt legt den Waldgrenzenplan in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen zur Einsicht auf. Sie macht die Auflage im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der betroffenen Gemeinden bekannt.
2. Die betroffenen Gemeinden bestimmen die Form der Einsichtnahme. Diese kann namentlich über einen Internetzugang oder durch gedruckte Auszüge erfolgen.

### **Art. 1c** c) Daten und Publikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--1c}

1. Der Waldgrenzenplan wird in elektronischer Form geführt und im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss den §§ 16 ff. KGeoIG eigentümerverbindlich veröffentlicht.

### **Art. 1d** d) Änderungen des Waldareals {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--1d}

1. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt meldet dem Vermessungsamt alle rechtskräftigen Änderungen des Waldareals zur Nachführung im Waldgrenzenplan.
2. Änderungen des Waldareals, bei denen die Lage der Waldgrenzen um höchstens 2 m verschoben wird, lässt das Vermessungsamt im Einvernehmen mit der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt im Waldgrenzenplan nachführen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--2}

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--3}

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--4}

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--6}

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--10}

### **Art. 11** Vorbehalt weiterer Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--11}

1. Für Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen, die nicht unter den Waldbegriff fallen, sind die besonderen Schutzvorschriften von Bund und Kanton im Bereiche des Naturschutzes sowie diejenigen der Nutzungsplanung vorbehalten.

## 2. Rodungsbewilligungsverfahren

### **Art. 12** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--12}

1. Die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt entscheidet über Rodungsgesuche, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen.

### **Art. 13** Gesuchseinreichung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--13}

1. Ein Rodungsgesuch, das nicht mit einem Baubewilligungsverfahren oder einem anderen Leitverfahren zusammenhängt, ist bei der Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt einzureichen.
2. Erfordert die Verwirklichung eines Vorhabens sowohl eine Rodungs- als auch eine Baubewilligung, so sind die Gesuche gemeinsam bei dem für die Behandlung des Baugesuchs zuständigen Gemeinderat einzureichen.

### **Art. 14** Publikation und Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--14}

1. Die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, im Falle von § 13 Abs. 2 der Gemeinderat, macht das Rodungsgesuch im kantonalen Amtsblatt sowie im amtlichen Publikationsorgan der betroffenen Gemeinden bekannt und legt die Akten während 30 Tagen zur Einsicht auf. Der Gemeinderat legt das Rodungs- und das Baugesuch gemeinsam auf.
2. …

### **Art. 15** Einwendungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--15}

1. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Einwendungen gegen das Rodungsgesuch erheben. Bei Gesuchen gemäss § 13 Abs. 2 sind die Einwendungen beim Gemeinderat einzureichen.
2. Der Gemeinderat leitet das Rodungsgesuch gemäss § 13 Abs. 2 zusammen mit dem Baugesuch sowie allfälligen Einwendungen an die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt weiter. Diese übermittelt die Akten der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zum materiellen Entscheid beziehungsweise zur Weiterleitung an die zuständige Bundesstelle und sorgt für die Koordination der Verfahren.

### **Art. 16** Eröffnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--16}

1. Bei Gesuchen gemäss § 13 Abs. 2 dieser Verordnung eröffnet der Gemeinderat die Entscheide über das Rodungs- und das Baugesuch in der Regel gemeinsam.

### **Art. 17** Besondere Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--17}

1. In besonderen Fällen, wie bei Plangenehmigungs-, Konzessions-, Nutzungsplanungs- oder kantonalen Bauprojektverfahren, wird das Rodungsbewilligungsverfahren mit dem Leitverfahren auf der Grundlage der jeweils geltenden Kompetenzordnung koordiniert.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--18}

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--19}

## 3. Betreten und Befahren des Waldes; nachteilige Nutzungen; Veräusserung von Wald

### **Art. 20** Bewilligungspflichtige Veranstaltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--20}

1. Folgende Veranstaltungen erfordern eine Bewilligung:
   a) Veranstaltungen mit mehr als 500 Beteiligten, wenn sie nicht ausschliesslich auf Waldstrassen stattfinden;
   b) Veranstaltungen zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr mit mehr als 100 Beteiligten;
   c) Veranstaltungen mit Verwendung technischer Hilfsmittel wie Licht- oder Verstärkeranlagen.
   d) …

### **Art. 21** Zuständigkeit und Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--21}

1. Gesuche für die Durchführung bewilligungspflichtiger Veranstaltungen sind beim Gemeinderat so einzureichen, dass Gewähr für eine rechtzeitige Behandlung besteht, in der Regel 6 Monate im Voraus. Das Gesuch hat insbesondere Angaben über die Anzahl der Beteiligten und eine Karte mit Angaben über die beanspruchte Fläche zu enthalten.
2. Der Gemeinderat legt das Gesuch während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt.
3. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Einwendungen erheben.
4. Der Gemeinderat entscheidet über Veranstaltungen, die auf Gemeindegebiet stattfinden. Gesuche für Veranstaltungen, die das Gebiet mehrerer Gemeinden betreffen, leiten die Gemeinderäte mit ihren Anträgen und den Einwendungen zum Entscheid an das Kreisforstamt weiter.

### **Art. 22** Motorfahrzeugverkehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--22}

1. Zum Befahren von Waldstrassen und Waldwegen mit motorisierten Fahrzeugen sind befugt:
   a) die nach Bundesrecht oder kantonalem Recht berechtigten Personen;
   b) wer Bauten und Anlagen im Wald erstellt oder unterhält;
   c) wer jagdpolizeiliche Aufgaben wahrnimmt oder wer zur Ausübung der Jagd oder zur Wildhege auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist;
   d) wer landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet oder Naturschutzgebiete pflegt, deren zweckmässige Zufahrt über die betreffende Waldstrasse führt;
   e) wer für bestimmte Fahrten über eine schriftliche Ausnahmebewilligung des Gemeinderates verfügt.
2. Der Gemeinderat bezeichnet in einem Plan die Waldstrassen und Waldwege sowie die Strassen und Wege mit weiter gehenden Verkehrsbeschränkungen oder Ausnahmen vom Fahrverbot.
3. Er legt den Plan nach erfolgter Zustimmung durch das Kreisforstamt während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt.
4. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist nach Massgabe der Gesetzgebung über den Strassenverkehr beim Gemeinderat Einsprache erheben.
5. Der Gemeinderat lässt auf Kosten der Einwohnergemeinde innert 2 Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung auf allen Waldstrassen und Waldwegen das Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder» mit dem Zusatz «Waldstrasse» und der Bezeichnung allfälliger Ausnahmen anbringen.
6. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt führt den kantonalen Waldstrassenplan in elektronischer Form. Dieser wird als kantonaler Geobasisdatensatz veröffentlicht.
7. Der Gemeinderat übermittelt rechtskräftige Änderungen gemäss den Absätzen 2–4 der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zur Nachführung des kantonalen Waldstrassenplans.

### **Art. 23** Nachteilige Nutzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--23}

1. Der Gemeinderat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe mit Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers und des Kreisforstamtes das Reiten und nichtmotorisierte Fahren abseits von Waldstrassen und Waldwegen auf einzelnen Strecken ausnahmsweise bewilligen.
2. In den übrigen Fällen ist für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für nachteilige Nutzungen die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt zuständig.
3. Die gemäss den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde legt das Gesuch in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf und macht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt.
4. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben.

### **Art. 24** Veräusserung und Teilung von Wald {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--24}

1. Die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt ist zuständig für Bewilligungen zur Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen und zur Teilung von Wald.
2. Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach der Gesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht, so erfolgen beide Entscheide gleichzeitig und koordiniert.

## 4. Forstliche Planung; Waldbewirtschaftung

### **Art. 25** Planungsgrundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--25}

1. Der Kanton erstellt oder beschafft die notwendigen forstlichen Planungsgrundlagen, namentlich:
   a) die Standortskarten auf der Basis pflanzensoziologischer Erhebungen;
   b) Inventare über Naturschutzgebiete und -objekte von nationaler und kantonaler Bedeutung;
   c) periodische Erhebungen über den Waldzustand.
2. Die Bestandeskarten werden als Grundlage der betrieblichen Planung und Kontrolle nach Richtlinien der Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt durch die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer erstellt und periodisch nachgeführt.
3. Die Planungsgrundlagen stehen dem Kanton, den Gemeinden und den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Verfügung.

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--26}

### **Art. 27** Betriebsplan {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--27}

1. Der Betriebsplan dient als mittelfristiges Planungs- und Kontrollinstrument der Forstbetriebe. Er zeigt auf, wie die gesetzlichen Anforderungen an die Waldbewirtschaftung erfüllt werden.
2. Der Betriebsplan enthält Angaben über
   a) den Zustand des Waldes und die Ergebnisse der bisherigen Waldbewirtschaftung;
   b) die Ziele und Kontrollgrössen der künftigen Waldbewirtschaftung;
   c) die Umsetzung der Vorgaben der überbetrieblichen Planungsinstrumente;
   d) die waldbauliche Planung für die nächsten 10 bis 15 Jahre;
   e) die geplante Holznutzung für die nächsten 10 bis 15 Jahre.
3. Zuständig für die kantonale Genehmigung der Betriebspläne ist die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt.
4. Eigentümerinnen und Eigentümer von bis zu 20 Hektaren Wald sind von der Betriebsplanpflicht befreit. Sie haben jedoch eine vereinfachte Planung zu erstellen, falls sie Beiträge gemäss § 25 AWaG beanspruchen wollen.

### **Art. 28** Holzschlagbewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--28}

1. Für die Bewilligung von Holzschlägen und anderen waldbaulichen Massnahmen sowie der Ausnahmen vom Kahlschlagverbot ist das Kreisforstamt zuständig.
2. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer melden der zuständigen Stelle alle geplanten Holzschläge und anderen waldbaulichen Massnahmen spätestens 30 Tage vor ihrer Ausführung.
3. Sofern der Betriebsplan für bestimmte Massnahmen hinreichend konkrete Angaben enthält, wird die Bewilligung mit der Genehmigung des Betriebsplanes auch für längere Zeiträume erteilt.
4. Holzschläge dürfen erst ausgeführt werden, wenn sie angezeichnet sind.
5. Für kleinflächiges Waldeigentum bis zu 20 Hektaren gelten folgende Erleichterungen:
   a) Das Anzeichnen der Bäume durch die zuständigen Revierförsterinnen und Revierförster gilt als Bewilligung. Soweit einem Holzschlagbegehren nicht voll entsprochen werden kann, entscheidet das Kreisforstamt.
   b) Für Holzschläge bis zu 10 m³ Gesamtvolumen pro Jahr sind keine Bewilligung und Anzeichnung erforderlich; ausgenommen sind Holzschläge in Naturschutzgebieten von nationaler oder kantonaler Bedeutung sowie im Schutzwald.

### **Art. 29** Forstliches Vermehrungsgut {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--29}

1. Die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus dem Bundesrecht und aus dem kantonalen Recht im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verwendung von Saatgut ergeben.
2. Sie führt einen Kataster der zur Gewinnung von Saatgut einheimischer Waldbäume geeigneten Waldbestände.
3. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer können in ihren Beständen selbst Saatgut gewinnen und an Dritte abgeben. Sofern sie davon nicht Gebrauch machen, haben sie die Gewinnung von Saatgut durch den kantonalen Forstdienst oder mit dessen Zustimmung durch Dritte entschädigungslos zu dulden.

### **Art. 29a** Schutzwaldpflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--29a}

1. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt schliesst mit den betriebsplanpflichtigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern oder deren Forstbetriebe Vereinbarungen zur Sicherstellung der Schutzfunktion des Schutzwalds ab. Die Dauer der Vereinbarungen richtet sich in der Regel nach den Programmvereinbarungen mit dem Bund.
2. Erfordert es die Sicherstellung der Schutzfunktion des Schutzwalds, verpflichtet die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer zu einer minimalen Schutzwaldpflege. Diese beschränkt sich auf die Erhaltung der Schutzfunktion und die nachhaltige Sicherung der Bestandesstabilität.
3. Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erhebt jährlich von den Einwohnergemeinden und Infrastrukturbetreibenden die Nutzniessendenbeiträge für die Schutzwaldpflege.

## 5. Forstorganisation

### **Art. 30** Aufgaben der Forstreviere {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--30}

1. Die zuständigen Revierförsterinnen und Revierförster haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
   a) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zur Erhaltung, zum Schutz und zur Aufwertung des Waldes,
   b) Mitwirkung beim Vollzug waldrechtlicher Bewilligungen und Anordnungen,
   c) Mitwirkung bei der Festlegung waldbaulicher und jagdlicher Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden,
   d) Mitwirkung bei der Erarbeitung von Planungsgrundlagen und der Erstellung kantonaler Statistiken,
   e) Holzanzeichnung und Überwachung der waldbaulichen Massnahmen zur Sicherstellung der nachhaltigen und naturnahen Waldbewirtschaftung,
   f) Erteilen von Holzschlagbewilligungen für kleinflächiges Waldeigentum,
   g) Beratung und Unterstützung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für kleinflächiges Waldeigentum, namentlich bezüglich der waldbaulichen Planung und der Bearbeitung von Beitragsgesuchen,
   h) Information der lokalen Bevölkerung über die Bedeutung des Waldes und dessen Funktionen.
2. Die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt erlässt nähere Weisungen zur Erfüllung dieser Aufgaben.

### **Art. 31** Kantonale Forstorganisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--31}

1. Die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt ist die für den Vollzug der Waldgesetzgebung zuständige kantonale Fachstelle.
2. Die Kreisforstämter nehmen, nebst den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen, die fachliche Aufsicht über die Revierförsterinnen und Revierförster sowie alle ihnen von der Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt zugewiesenen Aufgaben wahr.
3. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt legt die Anzahl der Forstkreise fest.

## 5bis. Gebühren und andere Abgaben&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--31a}

### **Art. 31b** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--31b}

### **Art. 31c** Ausgleich für erhebliche Vorteile {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--31c}

1. Die Ausgleichsabgabe sowie allfällige Sicherheitsleistungen werden durch die Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt festgelegt und wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung eröffnet.

## 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** Rechtsschutz, a)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--32}

1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--33}

### **Art. 34** c) Übrige Verfügungen und Entscheide {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--34}

1. Gegen übrige Verfügungen und Einspracheentscheide der Gemeinderäte, des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt und der Kreisforstämter in Anwendung der Waldgesetzgebung kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

### **Art. 35** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--35}

### **Art. 36** Publikation, Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--36}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2. Sie tritt zusammen mit dem Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 und dem Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 am 1. März 1999 in Kraft.
3. Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss § 20, welche bis 31. Dezember 1999 durchgeführt werden sollen, gilt ein vereinfachtes Verfahren ohne Auflage und Publikation.

### **Art. 37** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--37}

### **Art. 38** Übergangsrecht zur Änderung vom 22. August 2018 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--931.111--38}

1. Bis zur Veröffentlichung des Waldgrenzenplans im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss den §§ 16 ff. KGeoIG sind die Grenzen im Geobasisdatensatz 77-AG mit der Bezeichnung Waldgrenzenplan gemäss Anhang 1 zur Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau (Kantonale Geoinformationsverordnung, KGeoIV) vom 16. November 2011 eigentümerverbindlich. Bei Bedarf erstellt die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beglaubigte Auszüge des Waldgrenzenplans.