935.211
# Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau
(Aargauische Fischereiverordnung, AFV)
Vom 12.12.2012 (Stand 01.05.2026)

## 1. Fischerei

## 1.1. Zuständigkeiten

### **Art. 1** Fischereibehörden (§ 23 AFG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--1}

1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Departement) vollzieht die Fischereigesetzgebung, wenn nachfolgend nicht die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei (Fachstelle), oder eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.

### **Art. 2** Fischereiaufsicht (§§ 25, 27 AFG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--2}

1. Fischereiaufseherinnen und -aufseher haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
   a) Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zu den Fangmethoden, Fanggeräten und Hilfsgeräten, zum Bestandesschutz und Besatz, zu den Schongebieten sowie zum Arten- und Lebensraumschutz,
   b) Kontrolle der Fischereiberechtigungen,
   c) Mitwirkung bei Erhebungen des Fisch- und Krebsbestands.
2. Fischereiaufseherinnen und -aufseher nehmen an den Weiterbildungskursen gemäss § 27 Abs. 2 AFG teil.

## 1.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere

### **Art. 3** Verfahren der ordentlichen Verpachtung (§ 6 AFG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--3}

1. Das Departement schreibt die zu verpachtenden staatlichen Fischereireviere mit ihrem Pachtzins bis Ende Februar des letzten Pachtjahrs öffentlich aus. Die bisherigen Pächterinnen und Pächter werden direkt angeschrieben.
2. Bewerbungen sind bis 30. April des letzten Pachtjahrs einzureichen. Darin ist insbesondere darzulegen, wie die Verpachtungskriterien gemäss § 6 Abs. 2 AFG erfüllt werden.
3. Das Departement teilt den Bewerbenden seinen Verpachtungsentscheid bis spätestens 31. Oktober des letzten Pachtjahrs mit.

## 1.3. Fischereiberechtigung

### **Art. 4** Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (§ 11 AFG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--4}

1. Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwilersee ist eine Fischereikarte ab einem Alter von 10 Jahren erhältlich.
2. Bei Fischereikarten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Personalausweis mitzuführen.

### **Art. 5** Sachkundenachweis (§ 12 AFG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--5}

1. Der aargauische Sachkundenachweis kann in einem Fischerkurs durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung erworben werden. Die Prüfung hat den Anforderungen des eidgenössischen Sachkundenachweises zu entsprechen.
2. Das Schweizer Sportfischer-Brevet sowie weitere Fähigkeitsausweise, die dem eidgenössischen Sachkundenachweis entsprechen, werden anerkannt.
3. Vom aargauischen Sachkundenachweis befreit sind Personen mit
   a) Jahrgang 1939 und älter, die über eine langjährige Fischereierfahrung verfügen,
   b) Tagesbewilligungen zum Fischen in künstlichen, unter Aufsicht der Eigentümerschaft stehenden und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzten Gewässern ohne eigene Produktivität.
4. Teilnehmende an einem Jungfischerkurs brauchen für die Dauer des Kurses keinen Sachkundenachweis.

## 1.4. Fischereikarten

### **Art. 6** Staatliche Fischereireviere (§ 14 AFG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--6}

1. Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere können bei der Fachstelle Jahres- Wochen, und Tageskarten für die Angelfischerei beziehen.
2. Sie dürfen Fischereikarten für die Angelfischerei gegen Entgelt an fischereiberechtigte Personen abgeben. Auf den Jahreskarten ist das tatsächlich bezogene Entgelt einzutragen.
3. …
4. Aus der Bewirtschaftung des staatlichen Fischereireviers darf kein Gewinn resultieren.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--7}

### **Art. 8** Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechten (§ 16 AFG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--8}

1. Fischereikarten für Gewässerabschnitte mit bestehenden privaten Fischereirechten haben folgende Angaben zu enthalten:
   a) Name, Adresse und Foto der fischereiberechtigten Person,
   b) zeitliche und räumliche Gültigkeit der Karte,
   c) erlaubte Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte,
   d) Kartengebühr.

## 1.5. Fischereibetrieb

### **Art. 9** 1. Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte (§ 17 AFG), a) Allgemeine Verbote {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--9}

1. Für die Fischerei verboten sind insbesondere
   a) die Verwendung von Betäubungsmitteln und Giften,
   b) die Verwendung von Feuerwaffen, Speeren, Harpunen, Pfeilen und Sprengstoff,
   c) das Absperren oder Trockenlegen von Gewässerabschnitten,
   d) der absichtliche Fang von Fischen mit einer Angelrute an einem anderen Körperteil als dem Maul.

### **Art. 10** b) Allgemeine Einschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--10}

1. Erlaubt sind
   a) die Angelfischerei mit einer Angelrute beziehungsweise mit einer Schnur mit höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel),
   b) die Verwendung von höchstens zwei Angelruten beziehungsweise von zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) vom 1. März bis 30. September in Rhein, Aare, Reuss und Limmat,
   c) die Verwendung von zwei Angelruten sowie höchstens zwei Hauptschnüren mit je höchstens fünf Anbissstellen für die Schleppfischerei ganzjährig im Hallwilersee,
   d) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken für die Hegenen- und Schleppangelfischerei,
   e) der Fischfang von Brücken und von anderen erhöhten Standorten aus mit einem der Höhendifferenz zur Wasseroberfläche angepassten Fischlandegerät,
   f) der Fang von Krebsen mit Krebstellern und Krebsreusen oder von Hand.
2. Beim Fischen ist die Angelrute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten.
3. Inhaberinnen und Inhaber von mehreren Fischereikarten dürfen nicht gleichzeitig mit mehr als zwei Angelruten oder Schnüren fischen.
4. Wenn der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt, dürfen Inhaberinnen und Inhaber einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte nur vom Ufer aus fischen. Inseln, die durch Waten erreicht werden können, sind dem Ufer gleichgestellt.

### **Art. 11** c) Einschränkungen für Freianglerinnen und Freiangler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--11}

1. Die Freianglerei ist vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 Uhr und 23.00 Uhr erlaubt.
2. Freianglerinnen und Freiangler dürfen nur vom Ufer aus mit einer Angelrute beziehungsweise mit einer Schnur mit einer einfachen Angel fischen.
3. Verboten sind ihnen:
   a) Fische mit Futter anzulocken,
   b) Köderfische oder künstliche Köder zu verwenden,
   c) das Waten.

### **Art. 12** d) Lebende Köderfische {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--12}

1. Die Verwendung lebender Köderfische ist nur erlaubt
   a) in Weihern und Kleinseen mit einer Fläche bis 30 Hektaren,
   b) …
2. Es dürfen nur im Einzugsgebiet heimische Köderfische verwendet werden.
3. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
4. Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten.
5. Zur Schleppfischerei oder für die Fischerei mit anderen bewegten Fanggeräten dürfen keine lebenden Köderfische verwendet werden.

### **Art. 13** e) Elektrofanggeräte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--13}

1. Das Fischen mit Elektrofanggeräten ist bewilligungspflichtig. Die Fachstelle kann für Baustellenabfischungen, Bestandeserhebungen, Notabfischungen bei Trockenheit und für die Fischaufzucht Bewilligungen erteilen.

### **Art. 14** f) Netze und Reusen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--14}

1. Der Fischfang mit Netzen und Reusen ist Pächterinnen und Pächtern staatlicher Fischereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümern bestehender privater Fischereirechte im Hallwilersee mit einem Netzfischereipatent erlaubt.
2. Die Verwendung von Netzen, Handnetzen, Reusen und Fischergalgen in Rhein, Aare, Reuss und Limmat richtet sich gemäss dem Pachtvertrag oder dem Inhalt der privaten Fischereirechte.
3. Alle anderen Einsätze von Netzen und Reusen sind bewilligungspflichtig. Die Fachstelle kann insbesondere für Bestandeserhebungen und Laichfischfang Bewilligungen erteilen.
4. Die Fachstelle legt im Pachtvertrag die minimale Maschenweite der Netze entsprechend dem Wachstum der verschiedenen Fischarten im betroffenen Gewässer fest. Für Gewässerabschnitte mit bestehenden privaten Fischereirechten verfügt die Fachstelle die entsprechenden Maschenweiten für eine Pachtperiode.
5. Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren.

### **Art. 15** 2. Bestandesschutz (§ 17 AFG), a) Schonzeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--15}

1. Die Angelfischerei ist in Rhein, Aare, Reuss, Limmat und im Hallwilersee sowie in der Suhre und im Aabach während des ganzen Jahrs, in den übrigen Fliessgewässern nur vom 1. März bis 30. September erlaubt.
2. Es gelten folgende Schonzeiten:
   a) Äsche
   b) Bach-, Fluss- und Seeforelle
   c) Felchen
   d) Hecht
   e) Edel-, Dohlen- und Steinkrebs
3. Mit Bewilligung der Fachstelle dürfen Fische während ihrer Schonzeit zur Gewinnung des für die Fischzucht erforderlichen Brutmaterials gefangen werden. Die Bewilligung nennt die erlaubten Fanggeräte.
4. Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden folgenden interkantonalen Verträge die Schonzeiten fest:
   a) Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee vom 27. Oktober 2021,
   b) Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, vom 3. Dezember 2008 / 16. Dezember 2008.

### **Art. 16** b) Fangmindestmasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--16}

1. Es gelten folgende Fangmindestmasse:
   a) …
   b) …
   c) Barbe im Bach
   d) Barbe in Rhein, Aare, Reuss und Limmat
   e) Barsch (Egli)
   f) Felchen
   g) Forelle im Bach und Weiher
   h) Forelle in Rhein, Aare, Reuss und Limmat
   i) …
   j) Hecht
   k) Karpfen
   l) Schleie
   m) Edelkrebs
   n) Dohlen- und Steinkrebs
2. Fische und Krebse, die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. Die Angel ist von der Schnur abzuschneiden, wenn sie sich nicht ohne Verletzung des gefangenen Fisches entfernen lässt.
3. Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden interkantonalen Verträge (§ 15 Abs. 4) die Fangmindestmasse fest.

### **Art. 17** c) Fangbeschränkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--17}

1. In Rhein, Aare, Reuss und Limmat dürfen Fischereiberechtigte gesamthaft pro Tag höchstens sechs Fische der Arten Forelle und Hecht fangen.
1bis Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden interkantonalen Verträge (§ 15 Abs. 4) die Fangbeschränkungen fest.
2. Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere sowie Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender privater Fischereirechte dürfen in ihrem Revier beziehungsweise Gewässerabschnitt Krebse fangen. Alle anderen Fischereiberechtigten dürfen den Krebsfang nur mit deren Einverständnis und mit Bewilligung der Fachstelle ausüben.
3. Der Fang von Muscheln benötigt eine Bewilligung der Fachstelle.
4. Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton sind den Pächterinnen und Pächtern staatlicher Fischereireviere sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern bestehender privater Fischereirechte in ihrem Revier beziehungsweise Gewässerabschnitt erlaubt.
5. Die Fachstelle kann auf begründetes Gesuch hin und mit dem Einverständnis der Pächterin beziehungsweise des Pächters des staatlichen Fischereireviers oder der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers eines bestehenden privaten Fischereirechts weiteren Personen den Fang von Fischnährtieren oder die Gewinnung von Plankton bewilligen. Der Fang von Fischnährtieren beziehungsweise die Gewinnung von Plankton für wissenschaftliche Studien oder die Entnahme kleiner Mengen ist nicht bewilligungspflichtig. Der Fang und die Gewinnung zu gewerblichen Zwecken sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.

### **Art. 18** 3. Besatz und Nachzucht (§ 17 AFG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--18}

1. Für den Besatz und die Nachzucht sind Fische entsprechend ihrem Lebensraum und ihrem Einzugsgebiet zu verwenden.
2. Die Fachstelle erstellt ein kantonales Besatzkonzept und einen jährlichen Besatzplan.
3. Der Besatz erfolgt gemäss Besatzplan unter Aufsicht und gemäss den Weisungen der Fachstelle. Ausnahmen sind durch die Fachstelle zu bewilligen.
4. Der Besatz in Bächen, Weihern und im Hallwilersee erfolgt durch die Pächterinnen und Pächter der betreffenden Fischereireviere.
5. Der Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat erfolgt durch die Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Pächterinnen und Pächtern der betreffenden Fischereireviere.
6. Die Kosten für den Besatz in Bächen und Weihern tragen die Pächterinnen und Pächter der betreffenden Fischereireviere; jene für den Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat trägt der Kanton.
7. Der Besatz in Gewässerabschnitten mit bestehenden privaten Fischereirechten erfolgt durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer.

### **Art. 19** 4. Schongebiete (§ 17 AFG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--19}

1. Die Fachstelle kann im Pachtvertrag Schongebiete insbesondere für Laich-, Jungfisch- oder Rückzugsgebiete gefährdeter Arten (Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln) festlegen.

## 2. Arten- und Lebensraumschutz

### **Art. 20** Artenförderung und Lebensraumaufwertung (§ 19 AFG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--20}

1. Der Regierungsrat kann für Gewässerabschnitte, die für den Bestand besonders wertvoll sind, lokale Fangverbote für einzelne gefährdete Fisch-, Krebs- und Muschelarten erlassen.
2. Ein generelles Fangverbot gilt in und um Fischaufstiegshilfen. Die Fachstelle legt die lokalen Abgrenzungen fest.
3. Die betroffenen Gewässerabschnitte sind mit Tafeln entsprechend zu markieren.
4. Laichgebiete von Äsche und Forelle dürfen in den Monaten Dezember bis April, jene der Nase in den Monaten April und Mai nicht betreten werden.

### **Art. 21** Eingriffe in Gewässer (§ 20 AFG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--21}

1. Bewilligte bauliche und technische Eingriffe sind mindestens 10 Tage vor Ausführung der Fachstelle sowie den Pächterinnen und Pächtern der betroffenen staatlichen Fischereireviere beziehungsweise in Gewässerabschnitten mit bestehenden privaten Fischereirechten den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern zu melden.
2. Die Kosten für fischereiliche Massnahmen tragen die Bewilligungsnehmenden.
3. …
4. …

## 3. Schlussbestimmung

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--935.211--22}

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund gleichzeitig mit dem Fischereigesetz des Kantons Aargau am 1. Juli 2013 in Kraft.