940.100
# Gesetz über die Standortförderung
(Standortförderungsgesetz, SFG)
Vom 31.03.2009 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--1}

1. Dieses Gesetz unterstützt die Entwicklung einer hohen Standortqualität des Kantons Aargau und seiner Regionen für ansässige und sich ansiedelnde natürliche und juristische Personen.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--2}

1. Mit der Standortförderung verfolgt der Kanton folgende Ziele:
   a) nachhaltiges Wachstum der Volkswirtschaft,
   b) Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Aargau,
   c) Erhaltung und Schaffung eines hohen Volkseinkommens pro Kopf und hoher Wertschöpfung pro Arbeitsplatz,
   d) Erhöhung der Standortzufriedenheit ansässiger Unternehmen,
   e) Stärkung der Attraktivität als Wirtschaftskanton,
   f) Profilierung als Wohnkanton mit hoher Lebensqualität,
   g) Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

### **Art. 3** Umfang der Standortförderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--3}

1. Die Standortförderung umfasst Massnahmen der Standortentwicklung, der Standortpflege und des Standortmarketings.

### **Art. 4** Standortentwicklung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--4}

1. Mit der Standortentwicklung sorgt der Kanton insbesondere in folgenden Bereichen für attraktive und nachhaltige Rahmenbedingungen für Unternehmen und Privatpersonen:
   a) Forschung und Bildung,
   b) Wissens- und Technologietransfer,
   c) Verkehr und Infrastruktur,
   d) Raum- und Arealentwicklung,
   e) Steuern,
   f) administrative Verfahren.

### **Art. 5** Administrative Entlastung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--5}

1. Der Kanton entlastet Unternehmen und Privatpersonen insbesondere durch folgende Massnahmen:
   a) Hilfestellung bei der Erfüllung von administrativen Aufgaben für kantonale und kommunale Behörden,
   b) elektronische Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit Behörden,
   c) Beseitigung und Vermeidung von unnötigen rechtlichen Einschränkungen und Belastungen,
   d) periodische Überprüfung der kantonalen Gesetzgebung zur Reduktion der Regelungsdichte.

### **Art. 6** Standortpflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--6}

1. Im Rahmen der Standortpflege trifft der Kanton zur Förderung der Standortzufriedenheit und zur Entwicklung von ansässigen Unternehmen insbesondere folgende Massnahmen:
   a) Koordination von Verwaltungsverfahren,
   b) Vermittlung von Kontakten,
   c) Bereitstellung von Informationen und Grundlagendaten.
2. Der Kanton kann den Aufbau oder Betrieb von Vernetzungsplattformen unterstützen.

### **Art. 7** Standortmarketing {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--7}

1. Im Rahmen des Standortmarketings trifft der Kanton zur Gründung und Ansiedlung von Unternehmen insbesondere folgende Massnahmen:
   a) Promotion des Unternehmensstandorts Aargau,
   b) Bereitstellung von Informationen und Grundlagendaten,
   c) Koordination von Verwaltungsverfahren,
   d) Vermittlung von Kontakten.
2. Der Kanton kann die Wohnsitznahme von natürlichen Personen und das touristische Dachmarketing fördern.

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--8}

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle für Standortpflege und Standortmarketing. Diese stellt die verwaltungsinterne und verwaltungsexterne Koordination sicher. Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Aufgaben und Kompetenzen.

### **Art. 9** Zusammenarbeit mit Dritten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--9}

1. Der Kanton arbeitet im Rahmen der Standortförderung zusammen mit
   a) Bund, Kantonen, Gemeinden und Nachbarstaaten,
   b) Wirtschaftsverbänden und Sozialpartnern,
   c) Organisationen der regionalen und lokalen Standortförderung,
   d) Tourismusorganisationen,
   e) weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen.

### **Art. 10** Wirkungskontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--10}

1. Der Regierungsrat beobachtet laufend die wirtschaftliche Entwicklung. Er überprüft die Wirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre über die Ergebnisse.

### **Art. 11** Publikation und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.100--11}

1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
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