940.111
# Verordnung zum Gesetz über die Standortförderung
(Standortförderungsverordnung, SFV)
Vom 11.11.2009 (Stand 01.11.2012)

### **Art. 1** Zuständige Stelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.111--1}

1. Die Abteilung Standortförderung ist die zuständige Stelle für Standortpflege und Standortmarketing.

### **Art. 2** Verwaltungsinterne Koordination {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.111--2}

1. Die Abteilung Standortförderung betreibt die zentrale Anlauf-, Informations- und Koordinationsstelle der kantonalen Verwaltung für Fragen im Zusammenhang mit Standortentscheidungen von Unternehmen und Privatpersonen.
2. Bei Anfragen und Projekten, die mehrere Verwaltungsstellen betreffen, legt die Abteilung Standortförderung in Zusammenarbeit mit den weiteren betroffenen Verwaltungsstellen den Prozess für die Bearbeitung und Erledigung fest.
3. Anfragen und Projekte, die ausschliesslich den Fachbereich anderer Verwaltungsstellen betreffen, leitet die Abteilung Standortförderung zur direkten Erledigung an diese weiter.
4. Bei Anfragen und Projekten, die mehrere Fachbereiche betreffen, jedoch bei anderen Verwaltungsstellen eingehen, informieren diese die Abteilung Standortförderung zwecks Koordination gemäss Absatz 2.
5. Abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen über die verwaltungsinterne Koordination, namentlich für Baugesuche, bleiben vorbehalten.

### **Art. 3** Verwaltungsexterne Koordination {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.111--3}

1. Die Abteilung Standortförderung stellt die Zusammenarbeit mit den Organisationen und Institutionen gemäss § 9 SFG sicher.
2. Es koordiniert und unterstützt insbesondere die Aktivitäten und die Entwicklung der regionalen und lokalen Standortförderungen sowie der Tourismusorganisationen.

### **Art. 4** Weitere Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.111--4}

1. Die Abteilung Standortförderung ist für die Umsetzung der Massnahmen gemäss den §§ 6 und 7 SFG zuständig.
2. Im Bereich der Standortentwicklung gemäss den §§ 4 und 5 SFG obliegt der Abteilung Standortförderung die Federführung für Querschnittsmassnahmen, die mehrere oder alle Departemente oder die Staatskanzlei betreffen.

### **Art. 5** Publikation und Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--940.111--5}

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.