957.111
# Verordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen
Vom 30.10.2013 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--2}

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) teilt das Kantonsgebiet in Eichkreise ein.
2. Für jeden Eichkreis ist eine Fachstelle zuständig.
3. Das Amt für Verbraucherschutz (AVS) ernennt für jede Fachstelle eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister und schliesst mit dieser oder diesem einen Leistungsvertrag ab.

### **Art. 3** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--3}

1. Vollzugsorgane sind Fachstellen unter der Leitung einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters.
2. Aufsichtsbehörde ist das AVS.
3. …

### **Art. 4** Aufgaben der Eichmeisterinnen und Eichmeister {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--4}

1. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister sorgen für den korrekten Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Messwesen.
2. Sie erstatten dem AVS gemäss dessen Vorgaben einen jährlichen Bericht über das vergangene Kalenderjahr.
3. Das gemäss Art. 4 Abs. 3 der ZMessV zu führende Verzeichnis wird dem AVS unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
4. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
5. Sie haben dem AVS vor Aufnahme der Eichmeistertätigkeit den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu erbringen.

### **Art. 5** Ausrüstung und Eichlokal {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--5}

1. Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendige messtechnische Ausrüstung zur Verfügung.
2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister richten in ihrem Eichkreis auf eigene Kosten ein Eichlokal ein. Zudem tragen sie die übrigen Kosten für den Betrieb der Fachstelle.

### **Art. 6** Gebühren und Auslagenersatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--6}

1. Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der in der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 2005 festgelegten Gebühren und Auslagen zu.
2. Die Auslagen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001.
3. Abweichend von Absatz 2 gelten die Ansätze gemäss Anhang 1.

### **Art. 7** Entschädigungen durch den Kanton {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--7}

1. Die vom AVS angeordneten Aus- und Weiterbildungen werden vom Kanton finanziert. Die zudem vom Kanton getragenen Auslagen für Aus- und Weiterbildungen richten sich nach den Ansätzen der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen.
2. Für Prüfungen betreffend Nachschau und Marktüberwachung, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung des Kantons.
2bis Für Prüfungen gemäss der Mengenangabeverordnung werden die Eichmeisterinnen und Eichmeister vom AVS nach Zeitaufwand entschädigt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Vorgaben der EichGebV.
3. Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in den zwischen dem AVS und den Eichmeisterinnen und Eichmeistern getroffenen Leistungsverträgen geregelt.

### **Art. 8** Strafverfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--8}

1. Eichmeisterinnen und Eichmeister melden Widerhandlungen gemäss den Artikeln 20–23 MessG dem AVS, das über das weitere Vorgehen entscheidet und allenfalls die Einreichung einer entsprechenden Strafanzeige vornimmt. Vorbehalten bleiben das Anzeigerecht gemäss Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 sowie die Anzeigepflicht gemäss § 34 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010.

### **Art. 9** Rechtsschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--9}

1. Auf Antrag der Eichmeisterin oder des Eichmeisters erlässt das AVS eine Verfügung. Gegen diese kann innert zehn Tagen Einsprache geführt werden.
2. Der Entscheid des AVS kann mit Beschwerde beim DGS angefochten werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ag--957.111--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.