160.411
# Standeskommissionsbeschluss über die Sicherung des ungestörten Ablaufs der Landsgemeinde
Vom 14.08.2006 (Stand 14.08.2006)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--160.411--1}

1. Der regierende Landammann sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Beteiligte oder ihre Vertreter von der Landsgemeinde wegweisen.
2. Erscheint die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet, so veranlasst er polizeilichen Schutz und wenn nötig die Durchsuchung von Personen und Sachen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--160.411--2}

1. Für den Landsgemeindesonntag gilt für den gesamten innern Landesteil ein Demonstrationsverbot. Das Verteilen von Flugblättern, die Verwendung von Transparenten sowie der Gebrauch von Megaphonen und Tonwiedergabegeräten jeglicher Art im Umfeld der Landsgemeinde ist verboten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--160.411--3}

1. Die Kantonspolizei ist ermächtigt:
   a) Allfällige Flugblätter, Transparente, Tonwiedergabegeräte, Megaphone etc. einzuziehen und vorläufig zu beschlagnahmen;
   b) Allfällige Störer im Bedarfsfall bis zum Abschluss der Landsgemeinde in Gewahrsam zu nehmen;
   c) Demonstrationen vor, während und nach der Landsgemeinde auf dem Gebiet des innern Landesteils aufzulösen.
2. Die Kantonspolizei ist befugt, die entsprechenden personellen und materiellen Mittel im Bedarfsfall ohne Verzug bei benachbarten Polizeikorps anzufordern.
3. Der regierende Landammann kann die Feuerwehr der Kantonspolizei unterstellen, welcher in diesem Falle die vollen polizeilichen Befugnisse zukommen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--160.411--4}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.