170.010
# Behördenverordnung
(BehV)
Vom 15.06.1998 (Stand 01.06.2024)

### **Art. 1** Begriff und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--1}

1. Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der kantonalen Behördenmitglieder.
2. Als solche gelten die Mitglieder der Standeskommission, des Grossen Rates, der Gerichte, ständiger und nicht ständiger kantonaler Kommissionen sowie die Vermittler.
3. Vorbehalten bleiben eingehendere Bestimmungen über die Behördenmitglieder in Spezialerlassen.

### **Art. 2** Amtserfüllung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--2}

1. Die Behördenmitglieder haben ihre amtlichen Obliegenheiten getreu und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben alles zu tun, was die Interessen des Kantons fördert, und alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigt.

### **Art. 2a** Private Erwerbstätigkeit und Mandate der Standeskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--2a}

1. Die Standeskommissionsmitglieder sind im Rahmen ihrer zeitlichen Kapazitäten berechtigt, einer privaten Erwerbstätigkeit nachzugehen oder private Mandate zu versehen.
2. Die Standeskommission veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons eine Liste mit den privaten Erwerbstätigkeiten und privaten Mandaten ihrer Mitglieder.
3. Bestehen wegen einer privaten Tätigkeit Konflikte mit Interessen des Kantons, versucht die Standeskommission, den Konflikt einvernehmlich zu lösen.
4. Ergibt sich keine einvernehmliche Lösung, ordnet sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die notwendigen Massnahmen zur Entschärfung von Interessenskonflikten an.

### **Art. 3** Amtsgeheimnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--3}

1. Die Behördenmitglieder sind zur Verschwiegenheit über die amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach geheim zu halten sind, verpflichtet.
2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
3. Amtliches Material ist, soweit es nicht dem Nachfolger zur Weiterführung des Amtes zu überlassen ist, der Behörde oder der verantwortlichen Stelle zurückzugeben oder auf deren Anweisung zu vernichten.

### **Art. 4** Verbot der Annahme von Geschenken {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--4}

1. Den Behördenmitgliedern ist es untersagt, für Amtshandlungen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

### **Art. 5** Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--5}

1. Der Kanton haftet für Schäden, die durch widerrechtliche, in Ausübung der amtlichen Tätigkeit vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen der Behördenmitglieder entstanden sind.
2. Für vorsätzlich oder grobfahrlässig dem Gemeinwesen zugefügten Schaden haften Behördenmitglieder zivilrechtlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.

### **Art. 6** Entschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--6}

1. Die nachfolgend aufgeführten Behördenmitglieder beziehen folgende feste Entschädigungen:
   1. Der Standeskommission:
   Mitglieder der Standeskommission
   Zulage regierender Landammann
   Zulage stillstehender Landammann
   1a. Des Grossen Rates:
   Grossratspräsident
   Mitglieder des Grossen Rates
   2. Übrige Behördenmitglieder:
   Kantonsgerichtspräsident
   …
   …
   …
   Präsident Fachkommission Heimatschutz
   Mitglieder Fachkommission Heimatschutz
2. …
3. Beginnt oder endet das Amt oder die feste Entschädigung ausserhalb der üblichen Amtsperiode, wird die Entschädigung pro rata ausbezahlt.

### **Art. 6a** Weitere Leistungen für Standeskommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--6a}

1. Die Mitglieder der Standeskommission erhalten keine Sitzungsgelder.
2. Die Mitglieder der Standeskommission erhalten für Spesen im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten innerhalb der Kantone Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh. und St.Gallen eine pauschale Entschädigung pro Jahr von Fr. 5'000.--. Mitglieder aus Oberegg erhalten zusätzlich Fr. 5'000.--. Der regierende Landammann erhält überdies Fr. 1'000.--. Für amtliche Tätigkeiten ausserhalb des genannten Gebiets werden Spesen separat abgerechnet.
3. Entschädigungen und Sitzungsgelder aus funktionsbezogenen Mandaten gehen an die Staatskasse.
4. Stirbt ein Standeskommissionsmitglied im Amt, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht des Staatspersonals. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel der Jahresentschädigung, im Falle eines Landammanns unter Einschluss seiner Zulage.

### **Art. 7** Austrittsentschädigung Standeskommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--7}

1. Austretenden Mitgliedern der Standeskommission wird eine jährliche Austrittsentschädigung von höchstens der Hälfte der zuletzt bezogenen Entschädigung als Mitglied der Standeskommission – ohne Pauschalen, Zulagen, Verwaltungsratshonorare und dergleichen – ausgerichtet. Der Anspruch ist auf die Anzahl Jahre der Zugehörigkeit zur Standeskommission, längstens aber bis zur Erreichung des AHV-Alters, begrenzt.
2. Sofern das gesamte jährliche Brutto-Erwerbseinkommen nach dem Austritt aus der Standeskommission inklusive Einkünften aus Wertschriften, Liegenschaften, Sozialversicherungen, sonstigen Leistungen und obiger Austrittsentschädigung den Betrag von Fr. 145'000.-- übersteigt, wird die Austrittsentschädigung um den übersteigenden Betrag gekürzt.
3. Die Ausrichtung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
   1. Der Anspruch entsteht frühestens nach acht vollen Amtsjahren als Mitglied der Standeskommission bis zum Rücktritt und sofern im Rücktrittsjahr mindestens das 50. Altersjahr erreicht wird.
   2. Das zurücktretende Mitglied der Standeskommission hat Antrag zu stellen. Die Einstufung erfolgt durch den Säckelmeister bzw. für den Säckelmeister durch den regierenden Landammann.
4. Die Auszahlung erfolgt in zwölf gleichen Monatsbeträgen.

### **Art. 8** Grosser Rat und kantonale Kommissionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--8}

1. Mitglieder des Grossen Rates und der kantonalen Kommissionen erhalten für amtliche Tätigkeiten wie Sitzungen, Besprechungen, Delegationen und Bereisungen ein Sitzungsgeld von Fr. 100.-- für den halben und Fr. 200.-- für den ganzen Tag.
2. Das Präsidium erhält einen Zuschlag von Fr. 20.-- für jeden Halbtag, die Präsidien der vorberatenden Kommissionen, der Gerichtskommission und der Staatswirtschaftlichen Kommission des Grossen Rates erhalten einen solchen von Fr. 100.--.
3. Für das Verfassen eines Amtsberichts erhält das verantwortliche Mitglied der Staatswirtschaftlichen Kommission eine Entschädigung von Fr. 100.--.
4. Besondere Beanspruchung von Behördemitgliedern (wie Gutachtertätigkeit, Erstellung von gesetzgeberischen Entwürfen usw.) wird nach Massgabe der aufgewendeten Zeit angemessen entschädigt. Diesbezügliche Rechnungen sind vom Säckelmeister zu visieren. Ist der Rechnungssteller der Säckelmeister selbst, obliegt das Visumsrecht dem regierenden Landammann.

### **Art. 8a** Gerichte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--8a}

1. Mitglieder der Gerichte haben Anspruch auf Sitzungsgelder von Fr. 100.-- für jeden Halbtag und von Fr. 200.-- für den ganzen Tag, einen Präsidialzuschlag von Fr. 20.-- pro Halbtag sowie auf besondere Entschädigungen nach Art. 8 Abs. 4.
2. Die Mitglieder der Gerichte beziehen für das Aktenstudium Fr. 100.-- pro Fall.
3. Die Gerichte legen für den Referenten eine zusätzliche Entschädigung fest und können in besonders aufwendigen Gerichtsfällen die Entschädigung für das Aktenstudium angemessen erhöhen.
4. Der Kantonsgerichtspräsident erhält keine Sitzungsgelder, keine Präsidialzuschläge und keine Entschädigung für das Aktenstudium.
5. Stirbt der Kantonsgerichtspräsident im Amt, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Personalrecht des Staatspersonals. Als Monatslohn gilt ein Zwölftel der Jahresentschädigung.

### **Art. 9** Ergänzende Regelungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--9}

1. Weitere Entschädigungen werden durch die Standeskommission geregelt.
2. Sie kann für Kommissionen, für die sie Wahlorgan ist, die Entschädigungen näher regeln.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.010--10}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.