170.011
# Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern
Vom 01.12.1998 (Stand 01.10.2020)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.011--1}

1. Für die amtliche Tätigkeit, wie Augenscheine, Inspektionen (ausgenommen die normale Aufsichts- und Inspektionstätigkeit in den Verwaltungen, Anstalten und Betrieben), Delegationen, Konferenzen etc. werden, soweit keine andere Regelung besteht, folgende Entschädigungen ausgerichtet:
   a)
   Taggeld im halben Tag:
   Taggeld im ganzen Tag:
   Taggeld bei Abendsitzung:
   (Maximales Taggeld:
   b) Reiseentschädigungen:
   Für Reisen werden die Fahrspesen für die Bahn 1. Klasse vergütet.
   Für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges werden 70 Rappen je Kilometer vergütet. Ist für einen Einsatz die Verwendung eines privaten Allradfahrzeuges aufgrund der Umstände angezeigt, wird für die Benützung dieses Fahrzeuges 80 Rappen je Kilometer vergütet.
   c) Übernachtung inkl. Morgenessen:
   d) Entschädigung für Verpflegung, soweit diese nicht von dritter Seite offeriert wird:
   Fr. 30.-- für das Mittagessen oder Nachtessen inkl. Getränke;
   Fr. 8.-- für Nebenauslagen für den ganzen Tag;
   Fr. 4.-- für Nebenauslagen für den halben Tag.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.011--2}

1. Sofern für die Taggelder Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen, gehen diese zu Lasten des Kantons.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.011--3}

1. Sofern Tages- oder Bankettkarten gelöst werden müssen, treten anstelle der Übernachtungs- und Verpflegungsentschädigungen die Kosten dieser Karten.
2. Der Anspruch auf eine Vergütung besteht:
   a) für Mittagessen: wenn die Abreise vor 11.30 Uhr erfolgt oder die Rückkehr nicht vor 13.00 Uhr möglich ist.
   b) für Abendessen: wenn die Abreise vor 19.00 Uhr erfolgt oder wenn die Rückkehr erst nach 20.00 Uhr möglich ist.
   c) für Übernachtung: wenn die Rückkehr nicht vor 23.30 Uhr möglich ist. Die Abreise am Vortag ist erlaubt, wenn die rechtzeitige Erreichung des Tagungsortes am gleichen Tag nur bei Abreise vor 05.45 Uhr möglich ist.
3. Ein Anspruch auf Mittagessen, Abendessen sowie Übernachtung besteht bei Aufenthalten ausser Kanton oder im andern Landesteil; Anspruch auf Nebenentschädigung, sofern während den Sitzungen ein Konsumationszwang besteht.
4. Beim Empfang von auswärtigen Behördenmitgliedern, Gästen, Beamten und Angestellten gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.011--4}

1. Bei der Benützung eines privaten Motorfahrzeuges sind folgende Bestimmungen zu beachten:
   a) Mitfahrende in einem vom Kanton gestellten oder von ihm entschädigten Motorfahrzeug haben keinen Anspruch auf Reiseentschädigung.
   b) Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges hat die Verrechnung der Reiseentschädigung ausschliesslich durch den Halter des Fahrzeuges zu erfolgen.
   c) Kosten für Abnützung, Reparaturen, Unterhalt usw. von privaten Motorfahrzeugen werden nicht entschädigt.
   d) Für Schäden, die bei Benützung von privaten Motorfahrzeugen für Dienstfahrten entstehen, haftet der Halter des Fahrzeuges nach den gesetzlichen Bestimmungen.
   e) Die Geltendmachung der Taggelder, Reise- und Logisentschädigungen hat auf offiziellem Formular zu erfolgen. Soweit es sich um Entschädigungen von Behörden und Kommissionen handelt, sind sie vom Präsidenten zu visieren.
   f) Eine Entschädigung von anderer Seite schliesst eine gleichartige kantonale Entschädigung aus.

### **Art. 5** Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.011--5}

1. Das Präsidium der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit Fr. 18'000.-- pro Jahr entschädigt. Die Mitglieder der Behörde erhalten Fr. 3'000.-- pro Jahr.
2. Für Behördensitzungen erhalten sie pro halben Tag ein übliches Halbtaggeld gemäss Behördenverordnung und eine Entschädigung von Fr. 60.-- für das Aktenstudium.

### **Art. 5a** Anstellungsverhältnis {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.011--5a}

1. Steht jemand für seine behördliche Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis, richtet sich die Entschädigung samt dem Spesenersatz ausschliesslich nach dem Personalrecht.
2. Wird die behördliche Tätigkeit im Rahmen eines externen Mandats entschädigt, gehen die Mandatsentschädigungen den Entschädigungen gemäss Behördenverordnung und gemäss diesem Beschluss vor.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--170.011--6}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.