172.112
# Standeskommissionsbeschluss über die Zuständigkeiten bei den Immobilien und Konzessionen des Kantons
(StKB Immobilien)
Vom 21.11.2000 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.112--1}

1. Die Standeskommission bezeichnet in der Auflistung "Immobilien und Konzessionen des Kantons" das für das einzelne Objekt zuständige Departement.
2. Dieses ist für das betreffende Objekt in allen Teilen verantwortlich.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.112--2}

1. Der Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung eines Objektes oder von Teilen davon, die Einräumung von Baurechten, Nutzungsänderungen sowie die Belastung mit obligatorischen oder dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung der Standeskommission.
2. Diese Regelung gilt auch für alle einem Verkauf, einer Verpachtung oder Vermietung gleichzusetzenden Geschäfte.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.112--3}

1. Der Abschluss von Miet-, Pacht- oder anderen Verträge obliegt dem zuständigen Departement.
2. Die Landesbuchhaltung und das Schatzungsamt sind mit einer Kopie zu bedienen.
3. Pachtverträge innerhalb der Bauzonen sind auf ein Jahr zu begrenzen. Sie sind zur Absicherung der Verfügbarkeit beim Abschluss gleichzeitig gemäss Pachtrecht zu kündigen.
4. Alle Verträge, welche auf einen bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sind, sind rechtzeitig vor dem Ablauf neu zu regeln.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.112--4}

1. Die Aufwendungen des ordentlichen Unterhaltes liegen, im Rahmen des Budgets, im Kompetenzbereich des Departementes.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.112--5}

1. Das Finanzdepartement ist zuständig für:
   a) die Versicherung der Objekte;
   b) den Einzug der Miet- und Pachtzinse sowie der Gebühren;
   c) die Führung einer Datenbank der Immobilien (inkl. der darauf lastenden dinglichen und obligatorischen Rechte und Pflichten) und der Konzessionen.
   d) das Bereitstellen der Vertragsgrundlagen für die Departemente mit Ausnahme der Pachtgrundlagen, welche beim Land- und Forstwirtschaftsdepartement bezogen werden können.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.112--6}

1. Den Reinigungsdienst der Objekte, mit Ausnahme des Gymnasiums, des Gesundheitszentrums, des Asylzentrums Mettlen sowie der Schutzräume, regelt unter Vorbehalt bestehender Verträge das Bau- und Umweltdepartement.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.112--7}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2001 in Kraft.