172.310
# Personalverordnung
(PeV)
Vom 30.11.1998 (Stand 01.01.2026)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--1}

1. Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden des Kantons, sofern die Gesetzgebung keine anderen Bestimmungen enthält.
2. Diese Verordnung sowie die darauf beruhenden Ausführungserlasse gelten sinngemäss auch für die Bezirke, die Feuerschaugemeinde, die Kirchgemeinden und die Schulgemeinden, sofern diese für sich keine abweichende Regelung haben oder für sie nicht anderweitige kantonale Regelungen bestehen.

### **Art. 2** Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--2}

1. Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
2. Die Anstellungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher Natur.
3. …
4. …

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--3}

1. Soweit diese Verordnung und darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung im Personalbereich bei der Standeskommission.
2. Die Standeskommission kann diese Aufgaben und Kompetenzen einzelnen Departementen, Kommissionen oder anderen Verwaltungseinheiten übertragen.
3. …
4. Unter den Begriff des Departements gemäss dieser Verordnung und den darauf beruhenden Ausführungserlassen fällt auch die vom Ratschreiber geleitete Ratskanzlei.
5. Die Gerichtspräsidenten nehmen in ihrem Bereich die in den Personalerlassen des Kantons den Departementsvorstehern zugeschiedenen personalrechtlichen Pflichten und Rechte wahr.

### **Art. 4** Personalamt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--4}

1. Das Personalamt ist die Fachstelle für Personalfragen der kantonalen Verwaltung.
2. Es unterstützt die Standeskommission in Fragen der Personalpolitik und der Personalentwicklung.
3. Es unterstützt die Departemente, vorgesetzten Personen und Mitarbeitenden in ihren Personalbelangen.
4. Die Standeskommission legt die Aufgaben und Zuständigkeiten des Personalamts fest.

### **Art. 5** Stellenbeschreibung und Funktionsbewertung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--5}

1. Für alle Funktionen werden Stellenbeschreibungen erstellt, welche die Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen enthalten.
2. Die Funktionen werden bewertet. Die Funktionsbewertung bildet den Rahmen für die lohnmässige Einstufung.

### **Art. 6** Mitarbeitergespräch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--6}

1. Mit den Mitarbeitenden sind mindestens einmal im Jahr Mitarbeitergespräche durchzuführen.
2. Das Mitarbeitergespräch dient der Motivation und Förderung sowie der Leistungsbeurteilung der Mitarbeitenden und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Anliegen vorzubringen.

### **Art. 7** Aus- und Weiterbildung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--7}

1. Die Mitarbeitenden haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden.
2. Der Arbeitgeber fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Einzelne Massnahmen können als obligatorisch erklärt werden.

### **Art. 7a** Datenweitergabe {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--7a}

1. Die zuständige Stelle darf Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Datenweitergabe schriftlich zugestimmt hat.

### **Art. 7b** Vertrauensärztliche Untersuchung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--7b}

1. Die Mitarbeitenden können vom für die Anstellung zuständigen Organ in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

## II. Die Anstellung

### **Art. 8** Ausschreibung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--8}

1. Zu besetzende Stellen sind öffentlich auszuschreiben. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann das für die Anstellung zuständige Organ davon absehen.

### **Art. 9** Wohnsitznahme {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--9}

1. Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn die Tätigkeit es erfordert, die Mitarbeitenden zur Wohnsitznahme im Kanton verpflichten.
2. Es kann die Wohnsitzpflicht vertraglich vereinbaren.

### **Art. 9a** Gesundheitsprüfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--9a}

1. Das für die Anstellung zuständige Organ kann, wenn es die Tätigkeit erfordert, vor der Anstellung eine Gesundheitsprüfung durch einen Vertrauensarzt verlangen.

### **Art. 10** Anstellungsform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--10}

1. Die Anstellung erfolgt mit einem schriftlichen Vertrag.

### **Art. 11** Probezeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--11}

1. Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten als Probezeit.

## III. Die Rechte der Mitarbeitenden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Ferien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--12}

1. Den Mitarbeitenden stehen in jedem Kalenderjahr 25 bezahlte Ferientage zur Verfügung und ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, 30 Ferientage.
2. Für ein unvollendetes Kalenderjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Anstellungsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewähren.
3. Die Ferien sind in der Regel im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres, mindestens zwei Wochen zusammenhängend, zu beziehen.
4. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Ferienbezugs. Er nimmt auf die Wünsche der Mitarbeitenden Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebs und jenen der andern Mitarbeitenden vereinbar ist.

### **Art. 13** Auswirkungen unverschuldeter Abwesenheit auf die Ferien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--13}

1. Der Ferienanspruch wird bei Dienstleistungen, Krankheiten und anderen unverschuldeten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz von jährlich bis zu zwei Monaten Dauer nicht gekürzt. Übersteigt die Abwesenheit diese Dauer, wird der Ferienanspruch bei jedem Monat zusätzlicher Absenz um einen Zwölftel gekürzt.

### **Art. 14** Bezahlter Urlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--14}

1. Für wichtige persönliche oder familiär bedingte Absenzen wird bezahlter Urlaub gewährt.
2. Die Standeskommission regelt das Nähere und kann weitere Urlaubsgründe festlegen.
3. Die Nachmittage des 24. und 31. Dezember gelten als bezahlte Halbtage, sofern sie auf einen Werktag fallen.

### **Art. 15** Unbezahlter Urlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--15}

1. Zuständig für die Regelung von unbezahltem Urlaub ist die Standeskommission.
2. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.

### **Art. 16** Arbeitszeugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--16}

1. Die Mitarbeitenden können jederzeit ein Arbeitszeugnis verlangen.
2. Auf Wunsch des oder der Mitarbeitenden spricht sich das Zeugnis nur über den Tätigkeitsbereich und die Dauer des Anstellungsverhältnisses oder zusätzlich auch über die Leistung und das Verhalten aus.
3. Ein Zeugnis, das Leistung und Verhalten beurteilt, beruht grundsätzlich auf den periodischen Mitarbeiterbeurteilungen.

### **Art. 17** Spesenentschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--17}

1. Die Standeskommission kann die Regelung der Spesenentschädigung einem Departement übertragen.

## IV. Die Pflichten der Mitarbeitenden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** Dienstleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--18}

1. Die Mitarbeitenden sind zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Sie haben ihre volle Arbeitskraft ihrem Dienst zu widmen und die Obliegenheiten treu, sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben innerhalb und ausserhalb des Dienstes die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.

### **Art. 19** Verhaltensregeln {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--19}

1. Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet. Die Schweigepflicht bleibt nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
2. Mitarbeitende dürfen weder für eine amtliche Tätigkeit noch in ihrer amtlichen Tätigkeit für sich oder für andere Geld, geldwerte Leistungen, Geschenke oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen.
3. Die Standeskommission regelt das Nähere, insbesondere den Umgang mit Höflichkeitsgeschenken.

### **Art. 20** Sorgfalt und Interessenwahrung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--20}

1. …

### **Art. 21** Arbeitszeit und Überstunden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--21}

1. Die ordentliche Arbeitszeit beträgt 42,5 Stunden pro Woche.
2. Die Standeskommission kann für bestimmte Personengruppen und Funktionen, in Arbeitszeitmodellen oder in besonderen Situationen abweichende Arbeitszeiten festlegen.
3. Soweit notwendig, haben die Mitarbeitenden Überstunden zu leisten.
4. Die Standeskommission bestimmt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Überstundenarbeit.

### **Art. 22** Änderung des Aufgabenkreises {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--22}

1. Im Bedarfsfall kann das für die Anstellung zuständige Organ den Mitarbeitenden eine andere ihrer Ausbildung und Eignung entsprechende Tätigkeit zuweisen, welche nicht zum Aufgabenbereich der Stelle gehört, für die sie angestellt wurden.

### **Art. 23** Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--23}

1. Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder die Übernahme öffentlicher Ämter ist zulässig, wenn sie die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt, mit dem Anstellungsverhältnis vereinbar ist und keine Interessenkollisionen zur Folge hat.
2. Eine Nebenbeschäftigung oder die Ausübung eines öffentlichen Amts kann vom für die Anstellung zuständigen Organ eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Anstellung beim Kanton deswegen beeinträchtigt wird.
3. Bevor ein öffentliches Amt übernommen oder eine Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, ist der Departementsvorsteher zu informieren.
4. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.

### **Art. 24** Bewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--24}

1. Wird für eine Nebenbeschäftigung oder ein öffentliches Amt Arbeitszeit beansprucht, ist eine Bewilligung des für die Anstellung zuständigen Organs erforderlich. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Ämter mit Amtszwang unterstehen nicht der Bewilligungspflicht. Beeinträchtigt aber die Amtsausübung die Anstellung beim Kanton, kann letztere ebenfalls unter Bedingungen gestellt, mit Auflagen verbunden, angepasst oder aufgehoben werden.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--25}

### **Art. 26** Vermögens- und strafrechtliche Verantwortlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--26}

1. Der Arbeitgeber haftet für Schäden, die in Ausübung der amtlichen Tätigkeit durch widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind.
2. Mitarbeitende, die dem Arbeitgeber vorsätzlich oder grobfahrlässig Schaden zufügen, haften ihm dafür nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Für die Anhebung solcher Klagen ist die Standeskommission zuständig.
3. Wer eine Übertretung, ein Vergehen oder ein Verbrechen in seiner dienstlichen Stellung begeht, wird gemäss den Bestimmungen des Strafrechts verfolgt. Namens des Kantons ist für die Antragstellung für Strafuntersuchungen gegen verdächtige Mitarbeitende die Standeskommission zuständig.
4. …

### **Art. 26a** Rechtliche Unterstützung für Mitarbeitende des Kantons {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--26a}

1. Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe rechtlich belangt werden, bietet das Personalamt eine Erstberatung an.
2. Sofern erforderlich, bietet die Standeskommission Rechtsschutz, in der Regel durch Beizug einer juristischen Fachperson aus der Verwaltung.

## V. Lohn

### **Art. 27** Festlegung des Lohnes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--27}

1. Der Lohn wird im Rahmen einer Funktionsstufe festgelegt und richtet sich insbesondere nach Qualifikation, Erfahrung und Markt.
2. Für die Lohnentwicklung sind insbesondere die Leistung und das Verhalten massgeblich.
3. Bei ungenügenden Leistungen oder ungenügendem Verhalten sind Lohnkürzungen möglich. Der Departementsvorsteher legt die erforderlichen Massnahmen fest.

### **Art. 28** Lohnrahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--28}

1. Die Standeskommission legt den Lohnrahmen fest.

### **Art. 29** Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--29}

1. Werden Mitarbeitende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall oder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber für sechs Monate den darauf entfallenden Nettolohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.
2. …
3. Ist die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen, kann die Standeskommission die Lohnfortzahlung nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
4. Die Lohnfortzahlung endet spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

### **Art. 30** Lohnzahlung bei obligatorischem Dienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--30}

1. Hinsichtlich des Lohnes bei obligatorischem Militärdienst, Rotkreuzdienst, Zivilschutz und Zivildienst gilt:
   1. Bei der Rekrutierung sowie bei Dienstleistungen von bis zu 16 Wochen pro Jahr wird der Lohn vollständig ausgezahlt.
   2. Bei Dienstleistungen, welche 16 Wochen pro Jahr übersteigen, wird der Lohnanteil zu 70% ausbezahlt. Mitarbeitende mit Unterstützungspflichten erhalten 90%.
2. Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu, soweit sie die Lohnzahlung während der Dienstzeit nicht übersteigt. Dies gilt auch für Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreien Tagen oder bezahltem Urlaub.
3. …

### **Art. 30a** Freiwilliger Dienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--30a}

1. Freiwilliger Militärdienst, Rotkreuzdienst, Zivilschutz und Zivildienst ist grundsätzlich in der Freizeit zu verrichten.
2. Wird Arbeitszeit beansprucht, ist eine Bewilligung erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf bezahlten oder unbezahlten Urlaub.
3. Bei Dienstleistungen während Ferien, arbeitsfreier Zeit oder unbezahltem Urlaub steht die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung dem Arbeitnehmer zu, andernfalls dem Arbeitgeber.

### **Art. 31** Mutterschaftsurlaub {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--31}

1. Mitarbeiterinnen haben ab dem Tag der Niederkunft einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.
2. Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die Zeit, während welcher die Mutterschaftsversicherung zusätzliche Entschädigungen ausrichtet.
3. …

### **Art. 31a** Vaterschaftsurlaub {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--31a}

1. Den Mitarbeitern wird bei Vaterschaft zwei Wochen bezahlter Urlaub gewährt.

### **Art. 31b** Betreuungsurlaub {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--31b}

1. Mitarbeitende haben für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist, Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, höchstens aber drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr.
2. Mitarbeitende, deren Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und deshalb Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz des Bundes haben, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

### **Art. 32** Lohnfortzahlung im Todesfall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--32}

1. Im Todesfall von Mitarbeitenden besteht für den Sterbemonat und zwei weitere Monate Anspruch auf die volle Besoldung.
2. Sind minderjährige Kinder oder andere unterstützungsbedürftige Personen vorhanden, wird für weitere drei Monate die Rente der Pensionskasse auf die Höhe des bisherigen Lohnes ergänzt.
3. Von den Sozialversicherungen ausgerichtete Renten und Leistungen im Todesfall werden an die Lohnfortzahlung im Todesfall angerechnet, so dass den Angehörigen der Mitarbeitenden höchstens 100% des letzten Lohnes ausgerichtet wird.

### **Art. 32a** Treueprämie {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--32a}

1. Mitarbeitende erhalten nach mindestens zehnjähriger Anstellung eine Treueprämie. Das Nähere regelt die Standeskommission.

## VI. Weitere Ansprüche

### **Art. 33** Krankentaggeld {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--33}

1. Der Arbeitgeber schliesst für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80% des Lohnes für 730 Tage ab.
2. Die Mitarbeitenden haben einen Beitrag an die Prämien der Krankentaggeldversicherung zu leisten. Die Standeskommission legt den Prämienanteil fest.
3. Entsteht zwischen der Lohnfortzahlung und der Leistung der Krankentaggeldversicherung eine zeitliche Lücke, zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit den Lohn zu 80%.

### **Art. 34** Unfall {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--34}

1. Der Arbeitgeber versichert die Mitarbeitenden gegen die Folgen von Unfällen gemäss Unfallversicherungsgesetz.
2. Die Mitarbeitenden übernehmen die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung.

### **Art. 35** Berufliche Vorsorge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--35}

1. Die berufliche Vorsorge richtet sich nach den Bestimmungen über die Kantonale Versicherungskasse.

## VII. Die Beendigung

### **Art. 36** Beendigung des Anstellungsverhältnisses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--36}

1. Das Anstellungsverhältnis wird beendet durch:
   1. Kündigung
   2. Gegenseitige Vereinbarung
   3. Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist
   4. Vorzeitige Pensionierung
   5. Erreichen des Rücktrittsalters
   6. Tod
2. Für die Kündigung durch den Arbeitgeber und den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist die Standeskommission zuständig. Sie kann im Falle von Aushilfen, Praktikanten und ähnlichen Funktionen eine andere Zuständigkeit festlegen.

### **Art. 37** Beendigung im Pensionsalter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--37}

1. Das Anstellungsverhältnis gilt mit Ablauf des Monats, in dem das AHV-Rentenalter erreicht wird, als beendet.
2. Mitarbeiterinnen können bis spätestens ein Jahr vor Erreichen des Rentenalters mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Personalamt eine Verlängerung der Anstellung bis längstens zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, bewirken.
3. Die Standeskommission kann Mitarbeitenden auf Antrag eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus bewilligen.
4. Die Rentenleistungen bei einer Pensionierung werden durch die Kantonale Versicherungskasse geregelt.

### **Art. 37a** Vorzeitige Pensionierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--37a}

1. Unter Wahrung der Kündigungsfrist und der Formalien für eine Kündigung kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine vorzeitige Pensionierung vorgenommen werden; die Meldung wirkt wie eine Kündigung.
2. Die Standeskommission kann bei einer vorzeitigen Pensionierung eine Einlage in die Versicherungskasse leisten.
3. Sie kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine Teilpensionierung mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang bewilligen.

### **Art. 38** Kündigungsfristen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--38}

1. Die Kündigungsfrist beträgt:
   a) während der Probezeit 7 Tage;
   b) nach der Probezeit drei Monate.
   c) …
2. Die Standeskommission kann für bestimmte Funktionen oder Personen andere Kündigungsfristen festlegen.
3. Nach Beendigung der Probezeit ist die Kündigung jeweils auf das Ende eines Monats auszusprechen.

## VIII. Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 39** Ausführungsrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--39}

1. Die Standeskommission erlässt ergänzendes Recht und kann in begründeten Einzelfällen von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen abschliessen.
2. Für besondere Angestelltenkategorien kann sie von der Verordnung abweichendes Recht vorsehen.
3. Sie kann diese Befugnisse teilweise oder ganz an öffentlich-rechtliche Anstalten oder Departemente übertragen.
4. Sie kann im Falle von Revisionen der Personalverordnung den Übergang regeln.

## IX. &hellip;

### **Art. 40** Übergangsbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--40}

1. …
2. …
3. Mitarbeiterinnen, die am 1. April 2022 im 64. Altersjahr stehen, können bei der Standeskommission ein Gesuch um Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis längstens zum Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, stellen. Dieses wird bewilligt, wenn sich die Verlängerung betrieblich einrichten lässt.

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--42}

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--43}

### **Art. 44** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.310--44}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1999 in Kraft.