172.410
# Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse
Vom 24.06.2013 (Stand 01.01.2014)

### **Art. 1** Rechtsform und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--1}

1. Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. Sie hat Sitz in Appenzell.
2. Die Versicherungskasse versichert ihre Mitglieder im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

### **Art. 2** Organe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--2}

1. Organe der Versicherungskasse sind die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung.

### **Art. 3** Verwaltungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--3}

1. Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Versicherungskasse.
2. Die Verwaltungskommission besteht aus drei von den versicherten Arbeitnehmern gewählten Arbeitnehmervertretern und drei von der Standeskommission gewählten Arbeitgebervertretern. Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Arbeitnehmervertreter; sie kann betriebsbezogene Wahlkreise bilden.
3. Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selber.

### **Art. 4** Aufgaben der Verwaltungskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--4}

1. Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Versicherungskasse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und von Weisungen der Aufsichtsorgane wahr.
2. Sie erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente, insbesondere das Vorsorge-, Anlage-, Rückstellungs-, Teilliquidations- und Organisationsreglement.
3. Sie bezeichnet oder wählt die Geschäftsleitung und bildet die erforderlichen Kommissionen.
4. Sie kann die Verwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

### **Art. 5** Geschäftsleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--5}

1. Die laufenden Geschäfte werden unter Aufsicht der Verwaltungskommission durch die Geschäftsleitung besorgt.
2. Die Geschäftsleitung orientiert die Verwaltungskommission periodisch über den Geschäftsverlauf sowie umgehend über alle besonderen Vorkommnisse.
3. Der Geschäftsleiter wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme bei.

### **Art. 6** Versichertenkreis {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--6}

1. Die Mitgliedschaft bei der Versicherungskasse ist obligatorisch für Mitarbeiter
   a) der kantonalen Verwaltung, einschliesslich der unselbständigen Anstalten;
   b) der kantonalen Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse und der Arbeitslosenkasse;
   c) der Appenzeller Kantonalbank;
   d) der von Gesetzes wegen angeschlossenen Körperschaften, Anstalten und Betriebe.
2. Die Versicherungskasse kann aufgrund vertraglicher Abmachungen Mitarbeiter und Behördenmitglieder versichern von
   a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons;
   b) Institutionen mit Sitz im Kanton, die einen Auftrag erfüllen, welcher ansonsten von der öffentlichen Hand übernommen würde;
   c) Anstalten und Betrieben, die einen Bezug zum Kanton haben.

### **Art. 7** Versicherter Jahreslohn {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--7}

1. Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des massgeblichen Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Der versicherte Jahreslohn ist auf den siebenfachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente begrenzt.
2. Die Verwaltungskommission regelt, welche Lohnbestandteile massgebend sind.
3. Der Koordinationsbetrag entspricht pro Arbeitsverhältnis einem Drittel des massgeblichen Jahreslohns, höchstens aber 87.5% der maximalen AHV-Altersrente. Bei Mitgliedern der Standeskommission entfällt der Koordinationsbetrag.
4. Die Versicherungspflicht gilt für Jahreslöhne ab einer Höhe von 50% der maximalen AHV-Altersrente.

### **Art. 8** Versicherung von Lohn anderer Arbeitgeber {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--8}

1. Die Versicherungskasse führt keine freiwilligen Versicherungen von Teilzeitarbeitnehmern für denjenigen Lohnteil, den diese bei anderen Arbeitgebern beziehen.
2. Von dieser Regelung ausgenommen sind Mitglieder der Standeskommission.
3. Weitere Ausnahmen können von der Verwaltungskommission nach objektiven Kriterien festgelegt werden, wobei in diesen weiteren Fällen stets das Einverständnis des davon betroffenen Arbeitgebers erforderlich ist.

### **Art. 9** Finanzierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--9}

1. Mit den Sparbeiträgen werden die Altersleistungen finanziert.
2. Die Standeskommission legt auf Antrag der Verwaltungskommission die Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Jahreslohns innerhalb der folgenden Bandbreiten fest:
   | 20-22 | 0% - 5% | 0% - 5% |
   | 23-29 | 4% - 6% | 4% - 6% |
   | 30-34 | 5.5% - 7.5% | 4.5% - 6.5% |
   | 35-39 | 7.5% - 9.5% | 5.5% - 7.5% |
   | 40-44 | 9.5% - 11.5% | 6.5% - 8.5% |
   | 45-49 | 10.5% - 12.5% | 7.5% - 9.5% |
   | 50-54 | 12.5% - 14.5% | 7.5% - 9.5% |
   | 55-59 | 13.0% - 15.0% | 8.5% - 10.5% |
   | 60-65 | 14.0% - 16.0% | 9.0% - 11.0% |
   | 66-70 | 0% - 5% | 0% - 5% |
3. Die Versicherungskasse kann für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer abweichende Sparbeiträge zulassen. Bei vertraglich angeschlossenen Betrieben regelt der Anschlussvertrag die Einzelheiten. Abweichende Sparbeiträge bedürfen der Genehmigung der Standeskommission, wenn sie selber betroffen ist, der Genehmigung des Grossen Rats.
4. Die Sparbeiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers werden vollumfänglich dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben.
5. Die Zusatzbeiträge werden verwendet zur Finanzierung:
   a) des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos,
   b) der Beiträge an den Sicherheitsfonds,
   c) der Verwaltungs- und der übrigen Kosten.
6. Die Höhe der Zusatzbeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten. Sie werden von der Standeskommission auf Antrag der Verwaltungskommission festgelegt. Die Zusatzbeiträge werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch finanziert. Sie betragen total höchstens 5% des versicherten Jahreslohns.
7. Die Arbeitgeber von Mitarbeitern gemäss Art. 6 Abs. 1 leisten höchstens 60% der gesamten Spar- und Zusatzbeiträge.

### **Art. 10** Vollkapitalisierung und Unterdeckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--10}

1. Die Versicherungskasse wendet den Grundsatz der Vollkapitalisierung an.
2. Im Falle einer Unterdeckung erarbeitet die Verwaltungskommission ein Sanierungskonzept zur Behebung der Unterdeckung innert angemessener Frist. Sie nimmt die Informationspflichten gemäss Bundesrecht wahr, insbesondere sind die Arbeitgeber über Sanierungsbeiträge rechtzeitig zu informieren.
3. Die Verwaltungskommission legt das Sanierungskonzept der Standeskommission zur Kenntnisnahme vor. Sind Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber von mehr als 1.5% des versicherten Jahreslohns vorgesehen, ist die Zustimmung der Standeskommission einzuholen. In diesem Fall stellt die Verwaltungskommission der Standeskommission spätestens sechs Monate vor der erstmaligen Erhebung der Sanierungsbeiträge Antrag.
4. Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber beteiligen sich je zur Hälfte an den Mass-nahmen zur Behebung der Unterdeckung.

### **Art. 11** Vorsorgeleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--11}

1. Die Verwaltungskommission regelt die Vorsorgeleistungen.
2. Die Altersleistungen sind nach dem Beitragsprimat ausgestaltet.

### **Art. 12** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--12}

1. Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben im Amt. Die Amtsperiode läuft für alle Mitglieder am 31. Dezember 2014 ab.

### **Art. 13** Aufhebung und Änderung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--13}

1. Die Verordnung über die Versicherungskasse (VKV) vom 1. Dezember 1969 wird aufgehoben.
2. Art. 37 Abs. 3 der Personalverordnung (PeV) vom 30. November 1998 wird aufgehoben.
3. Art. 6 Abs. 2 der Behördenverordnung vom 15. Juni 1998 wird aufgehoben.
4. Art. 13 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell (Spitalverordnung) vom 23. Juni 2003 lautet neu: Marginalie "Personalvorsorge"
   1 Das vom Spital besoldete Personal ist bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. angeschlossen.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.410--14}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.