172.513
# Gebührentarif
(GebT)
Vom 17.09.2019 (Stand 01.01.2026)

## 1. Allgemeines und Kanzleigebühren

### **Art. 1** Frankenbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--1}

1. Die Beträge dieses Erlasses sind Frankenbeträge.

### **Art. 2** Stundenansatz (Art. 5 Abs 2 GebV) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--2}

1. Wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben, beträgt der Stundenansatz 180.--, soweit kein andererer Ansatz vorgesehen ist.

### **Art. 3** Schwellenwert für Verzicht auf Erhebung (Art. 8 Abs. 2 GebV) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--3}

1. Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden, wenn sie gesamthaft höchstens 10.-- betragen.

### **Art. 4** Mahngebühren (Art. 10 GebV) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--4}

1. Die Mahngebühr beträgt 30.--.

### **Art. 5** Bescheinigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--5}

1. Die Gebühren für Bescheinigungen betragen, soweit dieser Erlass keine andere Vorschrift enthält, zwischen 5.-- und 50.--.

### **Art. 6** Beglaubigungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--6}

1. Die Gebühren für Beglaubigungen (Art. 1e Verordnung über die öffentliche Beurkundung) betragen:
   1. Beglaubigung einer Unterschrift
   2. Beglaubigung einer Fotokopie, je Kopie
   3. Apostillen und andere Überbeglaubigungen
   4. Handelsregistersachen
   Beglaubigter Handelsregisterauszug
   Beglaubigung anderer Kopien, je Kopie

### **Art. 7** Kopien {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--7}

1. Die Gebühren für Fotokopien betragen:
   1. elektronische Kopien oder schwarz-weisse Papierkopien
   pro Seite
   ab der fünften Seite, pro Seite
   2. Farbkopien auf Papier
   pro Seite
   ab der fünften Kopie, pro Seite
   3. Kopien von Dokumenten grösser als Format DIN A3

## 2. Zivilrechtliche Angelegenheiten

### **Art. 8** Personen und Familienrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--8}

1. Die Gebühren betragen:
   1. Namensänderung (Art. 30 ZGB)
   2. Prüfung von Stiftungsrechnungen (Art. 84 ZGB), Verfügungen der Stiftungsaufsicht
   3. Bewilligung der Adoption (Art. 268 ZGB)

### **Art. 9** Kindes- und Erwachsenenschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--9}

1. Beim Kindes- und Erwachsenenschutz betragen die Gebühren:
   1. Zustimmung zu Rechtsgeschäften
   2. Entscheid über die Aufhebung der elterlichen Obhut, Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Sorge, Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 310 bis 314 ZGB)
   3. Genehmigung von Pflegeverträgen (Art. 316 ZGB) und andere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Pflegekindern
   4. Vorsorgeauftrag
   Hinterlegung
   Validierung (Art. 363 ZGB)
   5. Beschluss über Anordnung oder Aufhebung einer Beistandschaft, fürsorgerische Unterbringung, Anordnung oder Aufhebung einer Nachbetreuung gemäss Art. 437 ZGB, vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 445 ZGB
   6. Inventaraufnahme (Art. 405 ZGB): pro Stunde
   7. Verwaltung von Vermögen für Personen unbekannten Aufenthalts: pro Jahr
   8. Prüfung der Rechnung (Art. 415 ZGB): pro Stunde
   9. Handlungsfähigkeitszeugnis

### **Art. 10** Erbschaftswesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--10}

1. Im Erbschaftswesen betragen die Gebühren:
   1. Erbenermittlung
   Grundgebühr
   zusätzlich pro Erbe (inkl. Vorverstorbene)
   2. öffentlicher Erbenaufruf:
   3. Eröffnungsverfügungen und Teilungsverträge
   4. Annahme- und Ausschlagungserklärungen und Vollmachten
   5. Bewilligung eines öffentlichen Inventars, einer Erbschaftsverwaltung oder einer Erbenvertretung
   6. Amtliche Liquidation
   Anordnung
   Durchführung:
   7. Entgegennahme, Registrierung, Aufbewahrung und Herausgabe letztwilliger Verfügungen und Erbverträge inkl. Bescheinigung, einmalige Gebühr
   8. Willensvollstreckerbescheinigung
   9. Ausfertigung einer Erbbescheinigung
2. Gebühren nach Aufwand werden erhoben für:
   1. Inventaraufnahme
   2. Siegelung der Erbschaft
   3. Testamentseröffnungen
   4. Erbenversammlungen
   5. Mitwirkung bei und Durchführung der amtlichen Teilung
3. Bei der Erhebung der Gebühren nach Aufwand im Erbschaftswesen beträgt der Stundenansatz 180.--.

### **Art. 11** Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--11}

1. Für Eintragungen in das Grundbuch betragen die Gebühren:
   1. Handänderung infolge Kauf, Tausch, Schenkung, freiwilliger Versteigerung, Urteil oder einer anderen Erwerbsart (ausgenommen Ersitzung und erbrechtliche Übernahme)
   öffentlich beurkundete Handänderungen: vom Handänderungswert
   nicht öffentlich beurkundete Handänderungen: vom Handänderungswert
   2. Handänderung infolge Erbgang oder Ersitzung
   3. Handänderung infolge Erbteilung: vom Handänderungswert
   4. Berichtigung einer Eintragung zufolge Ein- und Austritts von Mitgliedern einer Gesellschaft oder einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder wegen Änderungen der Gesellschaftsform oder des Firmennamens oder in anderen Fällen der Gesamtnachfolge
   5. Eigentumsübertragungen aufgrund des Fusionsgesetzes: vom Handänderungswert
   6. Errichtung von Grundpfandrechten (bei Neuerrichtung von Grundpfandrechten unter gleichzeitiger Löschung bestehender Grundpfandrechte ist die Gebühr auf die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Belastung zu erheben; sie beträgt jedoch mind. 50.--, sofern eine öffentliche Beurkundung erforderlich oder mind. 100.-- sofern keine öffentliche Beurkundung erforderlich ist):
   öffentlich beurkundete Errichtung: von der Pfandsumme
   nicht öffentliche beurkundete Errichtung: von der Pfandsumme
   7. …
   8. Erhöhung der Pfandsumme, je Grundpfandrecht: von der Differenz der Pfandsummen
   9. Herabsetzung der Pfandsumme, je Grundpfandrecht
   10. Rang- und Vorgangsänderung, je Grundpfandrecht
   11. Pfandvermehrungen oder Pfandentlassungen
   je altrechtliches Grundpfandrecht
   je neurechtliches Grundpfandrecht
   12. Umwandlung, je Grundpfandrecht
   13. Gläubigerregistereintrag
   14. Löschungen von Grundpfandrechten
   je altrechtliches Grundpfandrecht
   je neurechtliches Grundpfandrecht
   Löschungen im Interesse einer Reduktion der Stückzahl der Pfandtitel können nach Ermessen des Grundbuchverwalters gebührenfrei erfolgen.
   Zustimmungserklärung für Rangrücktritte
   15. Dienstbarkeiten und Grundlasten, je Recht
   16. Textliche Änderungen bestehender Dienstbarkeiten oder Nachträge zu solchen, je Dienstbarkeit
   17. Prüfung und Bereinigung eingetragener Rechtsverhältnisse bei Grenzmutationen
   18. Löschung, je Dienstbarkeit oder Grundlast
   19. Vormerkungen
   Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte
   …
   …
   Pacht- und Mietverträge
   Verfügungsbeschränkungen nach SchKG
   Vorläufige Eintragungen
   Alle übrigen Vormerkungen
   Löschungen je Vormerkung
   20. Anmerkungen
   Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie Verfügungsbeschränkungen (sofern nicht nach übergeordnetem Recht gebührenfrei)
   …
   Übrige Anmerkungen
   Löschungen je Anmerkung (sofern nicht nach übergeordnetem Recht gebührenfrei)
   21. Miteintragungen
   Eintragung des Eigentumsübergangs
   Grundpfandrechte
   Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen
   22. Mit- und Stockwerkeigentum
   Begründung von Mit- und Stockwerkeigentum
   Anpassungen und Nachträge zu Mit- und Stockwerkeigentum
   23. Übrige Verrichtungen:'
   Teilung, Vereinigung oder Grenzänderung von Grundstücken
   Grundbuchauszüge
   Bescheinigungen und Vollmachten
   Eröffnung und Schliessung von Grundbuchblättern
   Schuldübernahmeanzeigen
   Vermessungsauftrag an den Grundbuchgeometer
   Anzeigen an Amtsstellen
   Namensänderungen und Sitzverlegungen juristischer Personen
   Namensänderung natürlicher Personen infolge Änderungen des Zivilstands
   …
   Nachführung von Geometerdaten, pro Grundstück
   Durchführung von Vorkaufsrechtsverfahren
2. Gebühren für Beurkundungen und Beglaubigungen werden zusätzlich zu den Gebühren für die Eintragungen erhoben.
3. Für hiervor nicht ausgeführte grundbuchliche Verrichtungen werden Gebühren nach Aufwand erhoben.

### **Art. 12** Bewilligungsgesetz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--12}

1. Die Gebühr für die Bewilligung des Erwerbs von Grundstücken durch Personen im Ausland beträgt 0.5‰ des Kaufpreises, mindestens aber 400.--. Liegt der Kaufpreis über 2'000'000.-- beträgt die Gebühr 1'000.-- zuzüglich 0.1‰ der Differenz zwischen dem Kaufpreis und 2'000’000.--.
2. Für weitere Verfügungen beim Vollzug des Bewilligungsgesetzes (BewG, SR 211.412.41), insbesondere Feststellungsverfügungen nach Art. 18 BewG, betragen die Gebühren 100.-- bis 1'000.--.

### **Art. 13** Handelsregisterwesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--13}

1. In Handelsregistersachen betragen die Gebühren:
   1. Prüfen von Belegen und Entwürfen
   2. Abklärungen
   3. Aufforderungen in amtlichen Verfahren
   4. Verfügungen
2. Gebühren für Beglaubigungen werden zusätzlich erhoben.

### **Art. 14** Beurkundungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--14}

1. Die Gebühren für Beurkundungen des Eherechts, des Partnerschaftsgesetzes, des Erwachsenenschutzrechts, des Erbrechts sowie für vorbereitende Verrichtungen betragen:
   1. Abschluss, Änderung und Aufhebung von Eheverträgen (Art. 184 ZGB) und Vermögensverträgen (Art. 25 PartnG)
   2. Vorsorgeauftrag (Art. 361 ZGB)
   3. öffentliche letztwillige Verfügung (Art. 499 ZGB)
   4. Entwurf für letztwillige Verfügung
   5. Erbvertrag (Art. 512 ZGB)
   6. Zuschlag für öffentliche Beurkundungen ausser Haus
2. Die Gebühren für sachenrechtliche Beurkundungen betragen:
   1. Handänderungsvertrag und Vorvertrag dazu: je 1‰ des Handänderungswerts, mindestens 60.--;
   2. …
   3. Errichtung von Grundpfandrechten: 1‰ der Pfandsumme (bei Neuerrichtung von Grundpfandrechten unter gleichzeitiger Löschung bestehender Grundpfandrechte: 1‰ der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Belastung), mindestens 50.--, höchstens 2'000.--;
   4. Erhöhung der Pfandsumme je Grundpfandrecht: 1‰ der Differenz der Pfandsummen, mindestens 50.--, höchstens 2'000.--;
   5. Pfandvermehrung: je Grundpfandrecht
   6. …
   7. Umwandlung: je Grundpfandrecht
   8. Dienstbarkeiten und Grundlasten und Vorverträge dazu
   selbständige und dauernde Rechte: je Recht
   übrige Dienstbarkeiten und Grundlasten: je Recht
   9. Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechte: je Recht
   10. alle übrigen Vormerkungen
   11. …
   12. Begründung oder Abänderung von Mit- oder Stockwerkeigentum
   13. Verträge, die auf Verlangen der Parteien öffentlich beurkundet werden
   14. Teilung, Vereinigung oder Grenzänderung von Grundstücken
3. Die Gebühren für handelsregisterrechtliche Beurkundungen betragen:
   1. Gründung
   2. Kapitalerhöhung
   Beschluss der Generalversammlung
   Beschluss des Verwaltungsrats
   3. Statutenänderung ohne Kapitalveränderung
   4. Übertragung von Stammanteilen
   5. Beurkundungen gemäss Fusionsgesetz
   6. Auflösungsbeschluss
   7. Errichtung einer Stiftung (Art. 81 ZGB)
4. Die Gebühren für weitere Beurkundungen betragen:
   1. Beurkundung des Ersatzes der Unterschrift (Art. 15 OR)
   2. Bürgschaften (Art. 493 OR):
   1‰ des Haftungsbetrags
   für jede Unterschrift des zustimmenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zusätzlich
   3. Verpfründungsverträge (Art. 522 OR)
   4. Beurkundung von in diesem Erlass nicht erwähnten Willensäusserungen

## 3. Polizei, Strafverfolgung und Strafvollzug

### **Art. 15** Polizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--15}

1. Die Gebühren der Polizei betragen:
   1. Tatbestandsrapporte
   kleine
   mittlere
   grosse
   2. Kriminalpolizei, kriminaltechnische Dienste und Testverfahren
   kleine Berichte der kriminaltechnischen Dienste
   mittlere Berichte der kriminaltechnischen Dienste
   grosse Berichte der kriminaltechnischen Dienste
   Schlussbericht über kriminalpolizeiliche Ermittlungen: pro Stunde
   Erkennungsdienstliche Behandlung
   Erkennungsdienstliche Behandlung auf Begehren Privater
   Erkennungsdienstliche Auswertungen, insbesondere von Wangenschleimhautabstrichen
   Untersuchung von technischen Geräten im Auftrag der Staatsanwaltschaft
   Alkoholschnelltest bei positivem Ergebnis
   Drogenschnelltest bei positivem Ergebnis
   3. Interventionen bei häuslicher Gewalt
   mit Rapport an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
   mit Internierung und Rapport an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
   mit Wegweisung und Rapport an die Staatsanwaltschaft
   mit Internierung, Wegweisung und Rapporten an die Staatsanwaltschaft und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
   4. Polizeilicher Gewahrsam
   Gewahrsam, insbesondere Ausnüchterung, ohne Verpflegung: pro Tag
   Gewahrsam mit Verpflegung: pro Tag
   5. Verwaltungsaufträge
   Fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Herisau
   Fürsorgerische Unterbringung in anderen Einrichtungen
   Zustellung von Betreibungsurkunden, Gerichts- oder Verwaltungsschreiben
   Polizeiliche Zuführung von Personen an Amtsstellen
   6. Bergrettung und Dienstleistungen im überwiegenden Interesse Privater (Ordnungsdienst, Transport- oder Rennbegleitungen, besonderer Schutz Privater)
   Rettungspersonal des Schweizerischen Alpenclubs (SAC)
   Angehörige der Polizei, pro Stunde:
   Transport betrunkener Personen an den Wohnort, einschliesslich Kosten für Transportmittel
   7. Polizeieinsatz ohne Erstattung von Rapporten
   Grundgebühr
   Fotografien, Pläne, Skizzen
   8. Beizug auswärtiger Dienste
   9. Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher
   10. Kosten für Transportmittel, Kommunikation und Verbrauchsmaterial
   Personenwagen pro km
   Motorräder pro km
   Spezialfahrzeuge für Bergrettung
   andere Einsätze pro km
   Telefonspesen und Porti
   Verbrauchsmaterial für Spezialeinsätze
   11. Fundbüro, Alarmanlagen, weitere Dienstleistungen
   Leistungen im Zusammenhang mit Funden sind gebührenfrei, ausgenommen Vermittlung und Betreuung von Findelhunden
   Vermietung von Signalisationsmaterial, je nach Materialumfang
   Die Gebühren für Aufschaltung und Betrieb von Gefahrenmeldeanlagen richten sich nach der Vereinbarung zwischen dem Kanton, der Interessengemeinschaft TUS Telekommunikation und Sicherheit und der Besitzerin oder dem Besitzer der Anlage.

### **Art. 16** Staatsanwaltschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--16}

1. Die Gebühren der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betragen:
   1. Allgemeine Gebühren
   Führungs- und Vorstrafenberichte
   Peremtorische Vorladung
   Gewährung von Akteneinsicht an Versicherungen
   Einvernahmen pro Person und Stunde
   Augenschein, Hausdurchsuchung (exkl. Fahrspesen)
   Verfügungen (Rechtshilfegesuche, Abschlussverfügungen, Expertenaufträge, Korrespondenzen usw.)
   Anlage eines Dossiers und des Aktenverzeichnisses
   2. Erledigung des Verfahrens, Verfahren vor Gericht, Rechtsmittel
   Strafbefehl (Ausfertigung und Entscheid)
   Anklageerhebung (Überweisungsverfügung)
   Einstellungsverfügung
   Vertretung der Anklage vor Gericht
   Vernehmlassungen zu Beschwerden, Berufung, Anschlussberufung, Vernehmlassungen im Rechtsmittelverfahren, Antragstellung gemäss Strafprozessgesetzgebung
   Nachträgliche richterliche Anordnung
   In besonders aufwändigen Fällen können die Gebühren verdoppelt, in Bagatellsachen bis auf die Hälfte des Mindestansatzes ermässigt werden.
   3. Haftkosten pro inhaftierte Person und Tag

### **Art. 17** Strafvollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--17}

1. Die Gebühren für Verfügungen beim Strafvollzug und bei der Bewährungshilfe betragen bis 250.--.

## 4. Einwohnerkontrolle, Aufenthalt und Arbeit von ausländischen Personen

### **Art. 18** Einwohnerkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--18}

1. Die Gebühren der Einwohnerkontrolle betragen:
   1. Heimatausweis
   Neuausstellung für ein Jahr
   …
   2. Wohnsitzbescheinigung
   3. Anmeldung zur Wohnsitznahme
   pro erwachsene Person
   pro Kind (bis vollendetes 18. Altersjahr)
   4. Anmeldung für Wochenaufenthalter und Grenzgänger
   Anmeldung für ein Jahr
   Verlängerung für ein weiteres Jahr
   5. Zivilstandsänderung, Adressänderung, Umregistrierung
   6. Adressauskünfte, Überprüfen der Personalien, Bestätigungen, pro Adresse
   7. Lebensbescheinigung
   8. umfangreiche Abklärungen

### **Art. 18a** Ausländerrechtliche Gebühren bei Höchstbeträgen des Bundesrechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--18a}

1. Der Kanton erhebt die Höchstbeträge nach der eidg. Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz, soweit dieser Beschluss nichts anderes vorsieht.

### **Art. 19** Aufenthalt von ausländischen Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--19}

1. Die Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen über den Aufenthalt von ausländischen Personen betragen:
   1. Provisorische Bewilligung
   2. Androhung der Ausweisung
   3. Androhung der Wegweisung
   4. Vorübergehende Einstellung oder Aufhebung
   5. Erstreckung einer Ausreisefrist
   6. Verwarnung
   7. andere Verfügung
   8. Eintrag einer Anmeldung, Zivilstands- oder Adressänderung
   9. Bestätigungen, Prüfung Verpflichtungserklärung
   10. Erteilung von schriftlichen Auskünften
   10a Verlängerung Ausweis N (Asylsuchende) und S (Schutzbedürftige), sofern ein Familienmitglied erwerbstätig ist
   11. Umfangreiche Abklärungen
2. Für besonders aufwändige Verrichtungen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.

### **Art. 20** Arbeit von ausländischen Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--20}

1. Die Gebühren für Arbeitsbewilligungen von ausländischen Personen (Ausländerverordnung) betragen:
   1. Jahresaufenthaltsbewilligung (pro Einheit)
   2. Praktikantinnen und Praktikanten, Aupairs, andere Kurzaufenthaltsbewilligungen
   3. 4-Monats-Bewilligungen
   4. Bewilligungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
   5. Ersatzgesuche
   6. Bewilligung zum Stellenantritt oder -wechsel
   7. Umfangreiche Abklärungen
2. Für besonders aufwändige Verrichtungen kann die Gebühr angemessen erhöht werden.
3. Die Gebühren werden unabhängig davon erhoben, ob eine Bewilligung erteilt wird oder nicht. Bei ablehnendem Entscheid wird die Gebühr in der Regel um 50% ermässigt.
4. Gebührenpflichtig ist ausschliesslich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.

## 5. Weitere verwaltungsrechtliche Geschäfte

### **Art. 21** Grundstückschätzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--21}

1. Die Gebühr für Grundstückschätzungen (Verordnung über die Grundstückschätzungen) beträgt:
   1. Erstmalige Schätzungen eines Grundstücks einschliesslich Erlass von Anzeigen und Mitteilungen: 1‰ des Verkehrswerts des Schätzobjekts bis 700'000.-- zuzüglich 0,2‰ des darüberliegenden Verkehrswerts, mindestens 60.-- höchstens 1'000.--;
   2. Nachschätzungen von Um- oder Erweiterungsbauten oder Neuschätzung auf Begehren der Eigentümerin oder des Eigentümers: 1‰ der Differenz bis 700'000.-- zuzüglich 0,2‰ des darüberliegenden Betrags, mindestens 60.--, höchstens 1'000.--;
   3. Neuüberprüfung von Schätzungen von Amtes wegen, wenn die in diesem Artikel aufgeführten Gründe nicht zutreffen
2. Die Gebühr für schriftliche Auskünfte oder Auszüge aus dem Schätzungskataster beträgt 10.-- bis 30.--.

### **Art. 22** Schulwesen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--22}

1. Die Gebühr für das unentschuldigte Nichterscheinen zu Abklärungen, Therapien, Förderlektionen oder zu Besprechungen bei der Berufsberatung, beim Schulpsychologischen Dienst oder einer eingesetzten Fachkraft beträgt 20.-- bis 200.--.
2. Gebührenpflichtig ist, wer die elterliche Sorge innehat.

### **Art. 23** Zivilschutz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--23}

1. Die Gebühren für Verfügungen über Schutzräume (Art. 6 EG ZGB) betragen:
   1. Dispensation von der Erstellung von Schutzräumen
   2. Anordnung der Erstellung von Schutzräumen mit Planbewilligung

### **Art. 24** Bau {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--24}

1. Die Gebühren nach der Baugesetzgebung betragen:
   1. Ausnahmebewilligungen (Art. 77 BauG
   2. andere Entscheide, Verfügungen und Bewilligungen in Bausachen (Art. 90 BauG)
   3. Abklärungen, die infolge besonderer Verhältnisse wie Grossbauten oder ungenügender Baueingaben erforderlich sind
   4. Umweltverträglichkeitsprüfungen und -berichte, Augenscheine, Baukontrollen, Erstellung von Gutachten, Expertisen und dergleichen durch Amtsstellen oder Beauftragte
   5. Fachkommission Heimatschutz und Fachkommission Denkmalpflege (Art. 65 Abs. 7 BauG)
   Begutachtungen
   Augenscheine, Gutachten, umfangreiche Abklärungen und dergleichen durch die Fachkommissionen oder ihre Beauftragten
   6. Schätzungen der Schätzungskommission für die Bestimmung des Marktwerts des gesetzlichen Kaufsrechts (Art. 7a und 87 BauV)
   7. Aussenreklamen (StKB über Aussenreklamen und Anschlagstellen)
   Bewilligung von Gesuchen von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh., wenn keine Baubewilligung erforderlich ist, pro Standort
   Bewilligung von Gesuchen von Personen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh., wenn keine Baubewilligung erforderlich ist
   Entfernung unbewilligter Aussenreklamen, die trotz Aufforderung nicht entfernt wurden

### **Art. 24a** Feuerungskontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--24a}

1. Für die ordentliche Feuerungskontrolle von messpflichtigen Öl-, Gas- und Holzfeuerungen wird eine pauschale Grundgebühr von Fr. 35.– bei der Anlageeigentümerin oder bei dem Anlageeigentümer erhoben.
2. Bei den der privaten Kontrolle unterstellten Anlagen wird die Grundgebühr beim privaten Kontrolleur erhoben.

### **Art. 25** Öffentlicher Verkehr {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--25}

1. Die Gebühren für Bewilligungen und andere Verfügungen nach der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr betragen 100.-- bis 1'000.--.

### **Art. 26** Signalisationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--26}

1. Die Gebühren für Signalisationen (Art. 1 EG SVG) betragen 60.-- bis 300.--.

### **Art. 27** Gesundheitswesen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--27}

1. Die Gebühren beim Vollzug des Gesundheitsgesetzes und der Ausführungserlasse dazu betragen:
   1. Behandlung von Gesuchen um Berufsausübungsbewilligungen, ohne Inspektion
   bei medizinischen Berufen
   bei anderen Berufen des Gesundheitswesens
   2. Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zum Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und von Wohn- und Pflegeeinrichtungen, ohne Inspektion
   3. Inspektion der Praxen und der Infrastruktur bewilligungspflichtiger Gesundheitsfachpersonen und Betriebe
   4. Verlängerung von befristeten Bewilligungen und Änderung von Betriebsbewilligungen aufgrund von veränderten räumlichen oder betrieblichen Verhältnissen
   5. Verfügungen über Disziplinarmassnahmen
2. Die Gebühr für die Aufbewahrung von Krankengeschichten durch den Kanton oder von ihm Beauftragte beträgt:
   1. bei Personen mit Berufsausübungsbewilligung
   2. bei Einrichtungen des Gesundheitswesens
3. Die Gebühren für Verfügungen der Berufsverbände über den ambulanten Notfalldienst (Art. 16a GesG) betragen 100.-- bis 500.--.
4. Die Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen nach der Gesetzgebung über die Heilmittel (Art. 35 GesG) und über die Betäubungsmittel betragen:
   1. Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen zur Führung einer Apotheke, einer Drogerie oder einer Privatapotheke einer Medizinalperson
   2. Inspektionen in Apotheken, Drogerien, Privatapotheken von Medizinalpersonen und in anderen Detailhandelsbetrieben, die Arzneimittel abgeben
   ohne wesentliche Beanstandungen
   bei wesentlichen Beanstandungen, bei Nachinspektionen und bei ausserordentlichen Inspektionen
   3. Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln und Tierarzneimitteln im Detailhandel und im Rahmen der Berufsausübung
   4. Bewilligung zur Lagerung von Blut oder Blutprodukten
   5. Bewilligung zum Inverkehrbringen von durch den Bundesrat als bewilligungspflichtig erklärten Medizinprodukten
   6. Bewilligung gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz
5. Die Gebühren für den Vollzug der Krankenversicherungsgesetzgebung betragen:
   1. Entscheid über Zulassung von Leistungserbringenden zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
   2. Inspektionen
   3. Bestätigung über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für angestellte Personen

### **Art. 28** Arbeitsgesetzgebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--28}

1. Die Gebühren beim Vollzug des Arbeitsgesetzes (Art. 1 Vollzugsverordnung zum Arbeitsgesetz) betragen:
   1. für Plangenehmigungen bei einem umbauten Raum (Volumen in Kubikmetern)
   bis 2000
   von 2001 bis 5000
   von 5001 bis 7500
   von 7501 bis 10000
   für jede weiteren 1000
   2. für Betriebsbewilligungen
   3. für Arbeitsbewilligungen
   temporäre Arbeitsbewilligungen für Nacht- oder Sonntagsarbeit, für drei- oder mehrschichtige Arbeit und für den ununterbrochenen Betrieb nach dem Arbeitsgesetz
   Bewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen
   4. für andere Verwaltungsmassnahmen nach der Bundesgesetzgebung über die Arbeit oder die Unfallverhütung wie Planbegutachtungen

### **Art. 29** Landwirtschaft und bäuerliches Bodenrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--29}

1. Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft (Art. 32 LaG) und das bäuerliche Bodenrecht (Art. 10 EG BGBB) betragen:
   1. Vollzug der Gesetzgebung über die Direktzahlungen (DZV)
   Administration und Kontrolle
   Nachkontrollen, pro Stunde
   Mehraufwand durch Nichteinhaltung von Fristen
   2. Milchwirtschaft: Kontroll- und Laborkosten (Hemmstoffe)
   3. Bodenrechtskommission
   Kommissionsentscheide (Art. 3 Abs. 1 EG BGBB)
   Präsidialentscheide (Art. 3 Abs. 2 EG BGBB):
   4. Landwirtschaftliche Beratung, pro Stunde
   5. Pachtrecht
   Pachtzinsberechnung
   Mehraufwand aufgrund von weiteren Abklärungen, pro Stunde

### **Art. 30** Alpgesetz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--30}

1. Für den Vollzug der Alpgesetzgebung (Art. 13 Alpbüchlein):
   1. beträgt die Einschreibetaxe pro Stoss
   2. richtet sich der Hüttenzins nach dem Ertragswert und den Vorschriften der eidgenössischen Pachtzinsverordnung.

### **Art. 31** Forstwirtschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--31}

1. Die Gebühren beim Vollzug der Waldgesetzgebung (Art. 46 VEGWaG) betragen:
   1. Schlaganzeichnung, pro Festmeter
   2. Holzeinmessung und Sortierung, pro Kubikmeter
   3. Rodungsbewilligung, pro Quadratmeter
   4. Erstellung forstlicher Betriebspläne, pro Plan
   5. Aufsicht über forstliche Projekte, von den Gesamtkosten
   6. Verfügungen

### **Art. 32** Jagd {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--32}

1. Die Gebühren beim Vollzug der Jagdgesetzgebung betragen:
   1. Patenttaxen, Bewilligungen und andere Verfügungen, sofern die Jagdvorschriften der Standeskommission (Art. 5 Abs. 5 JaG) keine Regelung enthalten
   2. Einschreibegebühr (Art. 12 JaV)
   3. Spezialeinsätze
   4. Jagdprüfung
   ganze Prüfung
   Teilprüfung
2. Die Gebühren der Jagdprüfung sind mit der Anmeldung bei der Landesbuchhaltung einzuzahlen. Sie können Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht zur Prüfung zugelassen werden oder aus entschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung antreten, auf Gesuch ganz oder teilweise rückerstattet werden.

### **Art. 33** Fischerei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--33}

1. Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Fischerei betragen:
   1. Patenttaxen, Bewilligungen und andere Verfügungen, sofern die Fischereivorschriften der Standeskommission (Art. 4 FischG,; Art. 25 FischV) keine Regelung enthalten
   2. Einsatz Fischfanggeräte
   3. Kanzleigebühr zur Patenttaxe (Art. 26 FischV)
   4. Prüfung zum Erwerb des Fähigkeitsausweises zur Ausübung der Fischerei
2. Die Gebühren der Prüfung sind mit der Anmeldung bei der Landesbuchhaltung einzuzahlen. Sie kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht zur Prüfung zugelassen werden oder aus entschuldbaren Gründen nicht zur Prüfung antreten, auf Gesuch ganz oder teilweise rückerstattet werden.

### **Art. 34** Lotterien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--34}

1. Die Gebühren für die Bewilligung einer Lotterie oder Tombola betragen 2% der Lossumme.

### **Art. 35** Eichwesen (Verordnung über das Eichwesen) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--35}

1. Die amtlichen Reiseauslagen werden pauschal entschädigt (Art. 6 EichgebV) bei Eichungen und Kontrollen:
   1. von Tanksäulen
   je Betrieb mit 1 bis 2 Zapfhähnen mit
   je Betrieb mit 3 bis 5 Zapfhähnen mit
   je Betrieb mit 6 bis 9 Zapfhähnen mit
   je Betrieb mit 10 oder mehr Zapfhähnen mit
   2. von Abgasmessgeräten
   je Betrieb mit 1 Gerät mit
   je Betrieb mit 2 oder mehr Geräten mit
   Graufilterzuschlag
   3. von anderen Messmitteln: je Betrieb mit
2. Die amtlichen Auslagen im Eichwesen für die Reise und für den Transport von Gewichten zur Eichung und die Kontrollen von Waagen mit einer Wiegefähigkeit bis 2000 kg werden pauschal entschädigt. Sind in einem Betrieb mehrere Waagen zu eichen, wird die Pauschale für die Waage mit der höchsten Wiegefähigkeit erhoben und für jede weitere Waage ein Zuschlag von 10% der für sie gültigen Pauschale. Die Pauschale beträgt bei Wiegefähigkeit:
   1. bis 20 kg
   2. 20 kg bis 50 kg
   3. 50 kg bis 100 kg
   4. 100 kg bis 200 kg
   5. 200 kg bis 500 kg
   6. 500 kg bis 1000 kg
   7. 1000 kg bis 1500 kg
   8. 1500 kg bis 2000 kg
3. Die übrigen amtlichen Auslagen im Eichwesen werden nach Aufwand erhoben.

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.513--36}

1. Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.