172.700
# Gesetz über den Fristenlauf
(FriG)
Vom 24.04.1966 (Stand 01.05.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--1}

1. Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren vor den Behörden im Kanton, soweit nicht übergeordnetes Recht mit abweichenden Regelungen anzuwenden ist.

### **Art. 2** Fristbeginn&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--2}

1. Für die Festlegung des Fristbeginns zählt der Tag, an welchem sich die fristauslösende Tatsache verwirklicht, nicht. Erst der folgende Tag zählt als erster Tag der Frist.
2. …
3. …

### **Art. 2a** Fristauslösung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--2a}

1. Die Frist für eine Mitteilung wird ausgelöst:
   a) mit der Kenntnisnahme der Mitteilung durch die adressierte Person, unter Vorbehalt von gesetzlichen Formvorschriften;
   b) bei Mitteilungen, die persönlich ausgehändigt werden, mit der Annahme und bei einer Annahmeverweigerung mit dem Festhalten der Weigerung;
   c) bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde mit der Leistung der Unterschrift für die Annahme;
   d) bei Mitteilungen mit eingeschriebener Post oder mit Gerichtsurkunde, die nicht angenommen werden, mit Ablauf einer Frist von sieben Tagen nach dem ersten Zustellungsversuch, sofern die adressierte Person mit einer Zustellung rechnen musste;
   e) bei Mitteilungen durch einen Postdienst mit Trackingsystem mit dem Eingang in der Machtsphäre der adressierten Person, sofern diese mit einer Zustellung rechnen musste;
   f) bei Mitteilungen durch eine öffentliche Publikation mit der Veröffentlichung im betreffenden Medium;
   g) bei elektronischer Mitteilung mit dem Tag, an welchem das erste Dokument einer Sendung heruntergeladen wird, oder, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, nach Ablauf von sieben Tagen seit der Bereitstellung auf einer Plattform.
2. Bei Mitteilungen nach Abs. 1 lit. e, die an einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag vorgenommen werden, gilt als fristauslösender Tag der nächstfolgende Werktag.

### **Art. 2b** Fristende {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--2b}

1. Die Frist endet an ihrem letzten Tag.
2. Berechnet sich eine Frist nach Monaten, endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an welchem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3. Für Jahresfristen gilt die Regelung nach Abs. 2 sinngemäss.
4. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, läuft sie am nächstfolgenden Werktag ab.

### **Art. 2c** Fristeinhaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--2c}

1. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen bis 24 Uhr des letzten Tages der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2. Bei elektronischer Einreichung ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

### **Art. 2d** Zahlungsfrist {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--2d}

1. Die Frist für eine Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist
   a) bei der dafür bezeichneten zuständigen Stelle bar geleistet ist;
   b) der Schweizerischen Post übergeben ist oder
   c) einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz gültig belastet ist.

### **Art. 3a** Elektronische Übermittlung {#art_3a omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--3a}

1. Der Grosse Rat regelt das Verfahren und die Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Eingaben, insbesondere:
   a) die Art und Weise der Übermittlung;
   b) das Format der Eingaben und Beilagen;
   c) die Festlegung der Anforderungen für die elektronische Quittung;
   d) den genauen Zeitpunkt der elektronischen Zustellung;
   e) die Fälle, in denen bei technischen Problemen die Nachreichung physischer Dokumente verlangt werden kann oder das Nachsenden solcher Dokumente möglich ist.
2. Er kann Abweichungen für die Zustellung von E-Rechnungen oder für die Abwicklung der elektronischen Übermittlung ausserhalb von Plattformen festlegen.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--3}

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--172.700--4}

1. Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft.