177.101
# Geschäftsordnung der Anwaltskammer
Vom 11.06.2003 (Stand 11.06.2003)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--1}

1. Der Präsident der Anwaltskammer führt deren Geschäfte.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--2}

1. Der Präsident der Anwaltskammer entscheidet über Einträge nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 AnwG, Erteilung des Anwaltspatentes nach Art. 6 AnwG, Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 AnwG und Gesuche nach Art. 15 Abs. 1 AnwG.
2. Er begründet die Verfügung kurz und setzt den Beteiligten eine Frist von sieben Tagen an, innert welcher durch einfache Erklärung ein Entscheid der Anwaltskammer verlangt werden kann.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--3}

1. Die Anwaltskammer kann auf dem Zirkularweg entscheiden.
2. Zirkularentscheide bedürfen der Einstimmigkeit und sind als solche zu kennzeichnen. Jedes Mitglied der Anwaltskammer kann Beratung verlangen.

## II. Registereinträge

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--4}

1. Gesuchen um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister gemäss Art. 6 BGFA sind die nach Art.7 f. BGFA erforderlichen Bescheinigungen beizulegen:
2. Bei Unklarheiten kann eine Erklärung des Gesuchstellers verlangt werden, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--5}

1. Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in das kantonale Anwaltsregister sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a) nach Art. 30 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
   b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--6}

1. Gesuchen von Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA um Eintrag in die kantonale Bewilligungsliste sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a) nach Art. 27 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;
   b) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Anwaltskammer zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

## III. Parteivertretung von Rechtspraktikanten

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--7}

1. Gesuchen von Rechtspraktikanten um Parteivertretung vor den appenzell-innerrhodischen Gerichten im Sinne von Art. 15 des AnwG sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a) Lebenslauf;
   b) Ausweis über ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA;
   c) Ausweise über die bisherige praktische Tätigkeit;
   d) Strafregisterauszug;
   e) Bescheinigung des Betreibungsamtes, dass keine Verlustscheine vorliegen;
   f) Handlungsfähigkeitszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
   g) Verantwortlichkeitserklärung des zuständigen Rechtsanwalts;
   h) Erklärung des Gesuchstellers, dass Behörden und Private gegenüber der Kommission zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen vom Amts- und Berufsgeheimnis entbunden sind und entsprechende Akteneinsicht gewähren können.

## IV. Schlussbestimmung

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--177.101--8}

1. Diese Geschäftsordnung tritt nach Annahme durch die Anwaltskammer in Kraft.