180.101
# Konkordat über die Pastoration und Besteuerung von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken
Vom 20.11.1967 (Stand 21.03.1968)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.101--1}

1. Der Verband römisch-katholischer Kirchgemeinden des Kantons Appenzell A.Rh. wird ermächtigt, die Pastoration von in Appenzell A.Rh. wohnhaften Katholiken durch Vertrag mit innerrhodischen Kirchgemeinden zu regeln.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.101--2}

1. Durch Vertrag gemäss Art. 1 dieses Konkordates steht innerrhodischen Kirchgemeinden das Recht zu, in Appenzell A.Rh. wohnhafte Katholiken als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anzuerkennen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.101--3}

1. Von den in innerrhodischen Kirchgemeinden inkorporierten ausserrhodischen Katholiken wird die Steuer nach ausserrhodischem Recht erhoben. Dabei wird die Höhe der Steuer nach dem Betrag der Steuerprozente bemessen, die von einem innerrhodischen Kirchgenossen bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden muss.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.101--4}

1. Die auf Grund dieses Konkordates abgeschlossenen Verträge unterstehen der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. und der Standeskommission von Appenzell I.Rh.