180.301
# Vertrag über das Verhältnis von Innerrhoder Evangelisch-Reformierten zur Evangelisch-reformierten Landeskirche beider Appenzell und zu Ausserrhoder Kirchgemeinden
Vom 21.11.2016 (Stand 01.01.2017)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.301--1}

1. Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Appenzell ist ermächtigt, über ihre inneren Angelegenheiten für sich oder als Teil der Landeskirche beider Appenzell selbständig zu befinden. Vorbehalten bleibt die staatliche Zuständigkeit zur Regelung des Bestandes und der Grenzen der Kirchgemeinde, der örtlichen Zugehörigkeit der Gemeindemitglieder, der Stimm- und Wahlberechtigung sowie der Steuererhebung und des Rechtsschutzes.
2. Verträge zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und Ausserrhoder Kirchgemeinden bedürfen der Genehmigung der Standeskommission und des Kirchenrates der Landeskirche beider Appenzell, solche zwischen der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell und der Landeskirche der Genehmigung der Standeskommission.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.301--2}

1. Die Zugehörigkeit von Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg zu evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden richtet sich nach den Anhängen 1 und 2.
2. Die Evangelischen mit Wohnsitz im Bezirk Oberegg, die einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehören, sind in dieser Gemeinde vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.301--3}

1. Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Innerrhoden dürfen nicht frei zu einer Ausserrhoder Kirchgemeinde wechseln oder die Ausserrhoder Kirchgemeinde, der sie angehören, frei wechseln.
2. Evangelische mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden dürfen nicht frei zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Appenzell wechseln.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.301--4}

1. Von den einer Ausserrhoder Kirchgemeinde zugehörigen Innerrhoder Evangelischen wird die Steuer nach innerrhodischem Recht erhoben.
2. Die Höhe orientiert sich nach dem, was von einem ausserrhodischen Kirchgenossen in der betreffenden Kirchgemeinde bei gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bezahlt werden müsste.
3. Der Steuerfuss für die Innerrhoder Evangelischen wird auf der Grundlage der Innerrhoder Steuerverhältnisse und des Steuersatzes für die Ausserrhoder Kirchenmitglieder durch die Vorsteherschaft der betreffenden Ausserrhoder Kirchgemeinde festgelegt. Er bedarf der Genehmigung durch die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Innerrhoden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--180.301--5}

1. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.