211.010
# Grossratsbeschluss über die Beschränkung der Taxen für den Einkauf in Korporationen
Vom 27.05.1947 (Stand 01.12.2014)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.010--1}

1. Die Einkaufstaxe für die Teilhaberschaft an Korporationen im Sinne von Art. 15 EG ZGB darf in der Folge höchstens auf den zehnfachen Betrag des im Verlauf der vorhergegangenen zehn Jahre dem einzelnen Anteilhaber durchschnittlich verabfolgten Korporationsnutzens festgesetzt werden. Innerhalb dieses Rahmens liegt die Genehmigung der von den Korporationsgemeinden beschlossenen Taxen im Ermessen des Grossen Rates.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.010--2}

1. Die bisher aufsichtsbehördlich genehmigten Einkaufstaxen der Korporationen bleiben anerkannt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.010--3}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.