211.210
# Adoptions- und Pflegekinderverordnung
(APV)
Vom 24.06.2013 (Stand 01.12.2014)

## I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Adoptionsteils des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ) sowie der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO).

### **Art. 2** Standeskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--2}

1. Zuständige Behörde nach Art. 268, Art. 268c Abs. 3 und Art. 316 Abs. 1bis ZGB ist die Standeskommission. Sie erlässt für das Verfahren die erforderlichen Weisungen.
2. Sie kann Abklärungen und andere Aufgaben geeigneten Dritten, im Besonderen den Kindes- und Erwachsenenschutz- und den Sozialbehörden, übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen oder privaten Institutionen abzuschliessen.
3. Sie ist Aufsichtsorgan gemäss Art. 10 der Adoptionsverordnung (AdoV), übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Bereich der Familien-, Tages- und Heimpflege sowie im Bereich der Familienplatzierungsorganisationen aus und bewilligt die Führung von Kinderheimen. Sie kann die erforderlichen Weisungen erlassen.

### **Art. 3** Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--3}

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für:
   a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für Familienpflege und die Aufsicht über die Familienpflege;
   b) die Erteilung und den Wiederruf der Bewilligungen für die Tagespflege, die Entgegennahme der Meldungen für die Tagespflege und die Aufsicht über die Tagespflege;
   c) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten;
   d) die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht über die Anbieter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Familienpflege;
   e) die Bezeichnung der Aufsichtsperson in den Bereichen Familienpflege und Tagespflege.
2. Sie ist zentrale Behörde nach Art. 2a PAVO.

## II. Familienpflege

### **Art. 4** Aufsichtsperson {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--4}

1. Aufsichtsperson im Bereich Familienpflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2. Die Aufsichtsperson besucht die Pflegefamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.

## III. Tagespflege

### **Art. 5** Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--5}

1. Wer Kinder in Tagespflege nimmt, hat dies vorgängig der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

### **Art. 6** Aufsichtsperson {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--6}

1. Aufsichtsperson im Bereich Tagespflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2. Die Aufsichtsperson besucht die Tagesfamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.

## IV. Heimpflege

### **Art. 7** Bewilligungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--7}

1. Werden gleichzeitig mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen, so sind die Vorschriften über die Heimpflege anzuwenden. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.

### **Art. 8** Internate {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--8}

1. Internate für Mittelschüler gelten nicht als Heime.

## V. Strafbestimmung

### **Art. 9** Strafbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--9}

1. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder Verfügungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft.
2. Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.

## VI. Schlussbestimmung

### **Art. 10** Aufhebung bestehendes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--10}

1. Die Verordnung über die Adoption und die Aufnahme von Pflegekindern (Adoptions- und Pflegekinderverordnung; APfV) vom 23. Juni 2003 wird aufgehoben.
2. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV) wird aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.210--11}

1. Die Verordnung tritt mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. d mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
2. Art. 3 Abs. 1 lit. d dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.