211.601
# Standeskommissionsbeschluss über die Gebühren für Geodaten und Geodienste
Vom 21.06.2011 (Stand 01.09.2019)

### **Art. 1** Investitionskostenanteil {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.601--1}

1. Der Investitionskostenanteil für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt:
   a) Für das Baugebiet:
   b) Für das Landwirtschaftsgebiet:
   c) Für das Berggebiet

### **Art. 2** Betriebskostenanteil {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.601--2}

1. Die Betriebskostenentschädigung für Datenabgaben der amtlichen Vermessung beträgt:
   a) Für das Baugebiet:
   b) Für das Landwirtschaftsgebiet:
   c) Für das Berggebiet:

### **Art. 3** Gebühren für Sachdatenpläne {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.601--3}

1. Für Datenabgaben in graphischer, nichtdigitaler Form werden folgende Gebühren erhoben:
   a) Kopie des Grundbuchplanes:
   b) Graphischer Plan mit beliebigem Inhalt und Massstab:
2. Für die Abgabe von digitalen GIS-Daten (Sachdaten) bis zu 1 km² wird eine Gebühr von Fr. 50.– erhoben, welche sich für jede weitere ha jeweils um Fr. 0.05 erhöht.

### **Art. 4** Bearbeitungsgebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.601--4}

1. Für Datenabgaben wird eine Bearbeitungsgebühr nach dem effektiven Aufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.– bis Fr. 140.–.

### **Art. 5** Herabsetzung der Gebühr {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.601--5}

1. Werden anstelle eines ganzen Datensatzes nur Teile davon bezogen, wird die Gebühr herabgesetzt. Sie beträgt für die
   a) Fixpunkte:
   b) Bodenbedeckung, Einzelobjekte und Linienelemente:
   c) Gebäude:
   d) Höhen:
   e) Liegenschaften mit Nomenklatur:
2. Im Bezug ist die administrative und technische Einteilung enthalten. Beim Bezug einzelner Teile des Datensatzes wird ein Anteil von mindestens 20% verrechnet.

### **Art. 5a** Kostenfreier Datenbezug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.601--5a}

1. Der Bezug von Geobasisdaten über die Publikationsplattform für Geodaten der Kantone ist kostenfrei.
2. Der Bezug von Geodaten über die Geodienste des Kantons ist kostenfrei.
3. Für den Bezug und die Nutzung von Geodaten gelten die Nutzungsbedingungen gemäss Anhang.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.601--6}

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2011 in Kraft.