211.621
# Standeskommissionsbeschluss über den Zugriff auf Grundbuchdaten
(StKB Grundbuchdaten)
Vom 21.12.2021 (Stand 01.06.2024)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--1}

1. Dieser Beschluss regelt den elektronischen Zugriff auf Grundbuchdaten, die Meldung von Handänderungen und die Veröffentlichung von Grundbuchdaten im Internet.
2. Die zuständigen Stellen haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
3. Der Umfang der Zugriffsrechte richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle legt den Zugang für die berechtigten Personen anhand von Benutzerrollen fest und erlässt im Streitfall eine Verfügung.
4. Übernehmen Empfängerinnen und Empfänger Daten in eine Applikation oder Datenbank, dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.

### **Art. 2** Zugangsmodalitäten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--2}

1. Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden.
2. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle führt ein Verzeichnis, aus dem ersichtlich ist, welche Benutzerinnen und Benutzer über welche Einsichtsrechte verfügen. Die Angaben über ausgeschiedene Benutzerinnen und Benutzer sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

### **Art. 3** Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--3}

1. Zusätzlich zu den Berechtigten gemäss Verordnung über das Grundbuch dürfen die folgenden Stellen im Abrufverfahren auf die Daten des Hauptbuchs (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
   a) Amt für Geoinformation
   b) Bauverwaltung Inneres Land AI
   c) Bauverwaltung Oberegg
   d) Betreibungs- und Konkursamt
   e) …
   f) Bodenrechtskommission
   g) Meliorationsamt
   h) Schätzungskommission für Bodenmehrwert

### **Art. 4** Mittelbarer Zugriff {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--4}

1. Die folgenden Stellen dürfen auf die Grundbuchdaten in der kantonalen Liegenschaftssoftware greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
   a) Amt für Umwelt
   b) Amt für Wirtschaft
   c) Landesbauamt

### **Art. 5** Meldung von Handänderungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--5}

1. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle meldet erfolgte Handänderungen ohne Angabe des Kaufpreises an folgende Stellen:
   a) Amt für Geoinformation
   b) kantonaler Ingenieur-Geometer
   c) Oberforstamt, wenn ein Waldgrundstück betroffen ist
   d) Wasserversorgung Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Oberegg betroffen ist
   e) Gebäudeassekuranz Oberegg, wenn ein Grundstück im Bezirk Oberegg betroffen ist
2. Die Meldung wird mit Angabe des Kaufpreises vorgenommen an folgende Stellen:
   a) kantonale Steuerverwaltung
   b) Schatzungsamt

### **Art. 6** Meldepflicht bei Änderungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--6}

1. Die zugriffsberechtigten Stellen melden der für das Grundbuchwesen zuständigen Stelle umgehend Änderungen wie Austritte von Benutzerinnen und Benutzern.

### **Art. 7** Publikation im Internet {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--7}

1. Das Amt für Geoinformation macht die nach der Bundesgesetzgebung ohne Interessennachweis öffentlich zugänglichen Daten des Hauptbuchs im Internet zugänglich. Das Erwerbsdatum wird nicht veröffentlicht.
2. Die Daten dürfen nur grundstücksbezogen abgerufen werden können. Innert kurzer Zeit wiederholte, grundstücksbezogene Anfragen unabhängig des Suchkriteriums (Serienabfragen) sind mittels technischer Vorrichtungen zu unterbinden.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.621--8}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.