211.701
# Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht
(StKB Stiftungsaufsicht)
Vom 06.07.2021 (Stand 01.09.2021)

## I. Allgemeines

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--1}

1. Dieser Beschluss regelt die Aufsicht über Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.
2. Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen, Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--2}

1. Die Stiftungsaufsicht ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde, soweit das übergeordnete Recht nicht etwas anderes bestimmt.

## II. Pflichten der Stiftung

### **Art. 3** Jährliche Berichterstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--3}

1. Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs ein.
2. Sie stellt zu
   a) Bericht über die Geschäftstätigkeit;
   b) Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;
   c) Wertschriftenverzeichnis;
   d) Bericht der Revisionsstelle oder, wenn die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit ist, eine Vollständigkeitserklärung;
   e) Protokoll des Stiftungsrats über die Genehmigung der Jahresrechnung.
3. Die Stiftungsaufsicht kann Einsicht in die Belege nehmen und weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen.

### **Art. 4** Reglemente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--4}

1. Die Stiftung reicht unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.

### **Art. 5** Informationspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--5}

1. Die Stiftung informiert die Stiftungsaufsicht unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.

## III. Aufgaben der Stiftungsaufsicht

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--6}

1. Die Stiftungsaufsicht nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben wahr.
2. Sie nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.
3. Sie führt ein Register über die ihr unterstellten Stiftungen und macht dieses der Öffentlichkeit zugänglich.

### **Art. 7** Verfügungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--7}

1. Die Stiftungsaufsicht erlässt Verfügungen insbesondere über
   a) die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
   b) die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde bezeichnet;
   c) die Prüfung des Berichts über die Geschäftstätigkeit und der Jahresrechnung;
   d) die Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht;
   e) die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;
   f) die Aufhebung der Stiftung.

### **Art. 8** Aufsichtsmittel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--8}

1. Bei Rechtsverletzungen trifft die Stiftungsaufsicht die erforderlichen Anordnungen, falls notwendig als vorsorgliche Massnahmen.
2. Sie kann insbesondere
   a) den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilen;
   b) Mahnungen und Verwarnungen aussprechen;
   c) Beschlüsse der Stiftungsorgane ändern oder aufheben;
   d) Stiftungsorgane abberufen und eine Sachwalterin oder einen Sachwalter einsetzen;
   e) Gutachten einholen;
   f) Ersatzvornahme anordnen;
   g) Bussen bis Fr. 2'000.-- verhängen.

### **Art. 9** Datenschutz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--9}

1. Die Stiftungsaufsicht verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stiftungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Reglemente, Rechnungsablagen sowie Bilanzzahlen.
2. Die Bekanntgabe von Daten richtet sich nach den kantonalen Datenschutzbestimmungen.

### **Art. 10** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--10}

1. Die Stiftungsaufsicht erhebt für ihre Tätigkeit wie die Prüfung der jährlichen Berichterstattung eine Gebühr gemäss kantonaler Gebührenregelung.

## IV. Schlussbestimmung

### **Art. 11** Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--211.701--11}

1. Der Standeskommissionsbeschluss über die Stiftungsaufsicht vom 26. September 1977 wird aufgehoben.
2. Dieser Beschluss tritt am 1. September 2021 in Kraft.