221.210
# Grossratsbeschluss über kantonale Zusatzbestimmungen betreffend Viehwährschaft
Vom 28.12.1911 (Stand 01.12.2014)

### **Art. 1** Zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--221.210--1}

1. Als zuständige Behörde zur Leitung des Vorverfahrens und evtl. der Steigerung (Art. 5 und ff.) wird das Hauptmannamt jenes Bezirkes bestimmt, in welchem das Tier zur Zeit der Eingabe der Mängelrüge steht.
2. Es steht dem Amte frei, zu den betreffenden Funktionen noch ein weiteres Mitglied des Bezirksrates beizuziehen.

### **Art. 2** Beschleunigtes Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--221.210--2}

1. Die Geltendmachung der Minderwertsforderung oder der Wandelungsklage hat innert längstens 10 Tagen nach Ablauf der Rügefrist durch Klageanhebung beim Bezirksgerichtspräsidenten zu erfolgen.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--221.210--3}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat auf 1. Januar 1912 in Kraft.