314.000
# Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
(EG JStPO)
Vom 25.04.2010 (Stand 01.06.2021)

### **Art. 1** Geltungsbereich der JStPO {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--1}

1. Die Vorschriften der Jugendstrafprozessordnung finden mit Bezug auf Jugendliche auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung, sofern das kantonale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

### **Art. 2** Anwendung von EG StPO und GOG {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--2}

1. Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 26. April 2009 (EG StPO) anwendbar.
2. Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt subsidiär das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.

### **Art. 3** Kantonspolizei {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--3}

1. Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der Polizei (Art. 6 Abs. 1 lit. a JStPO).

### **Art. 4** Jugendanwaltschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--4}

1. Der Jugendanwalt führt die Untersuchung durch; er erhebt und vertritt gegebenenfalls Anklage vor Gericht (Art. 6 Abs. 2 lit. b JStPO).
2. Er ist ferner zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Jugendstrafsachen.
3. Bestehen Haftgründe, hat der Jugendanwalt die gesetzlichen Vertreter bzw. die Obhutsberechtigten sofort zu benachrichtigen.

### **Art. 5** Standeskommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--5}

1. Die Standeskommission wählt den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl.
2. Sie bestellt auf Antrag des Jugendanwaltes einen amtlichen Verteidiger (Art. 25 Abs. 1 JStPO).
3. Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst:
   a) die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;
   b) die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;
   c) die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössischen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen.
4. Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

### **Art. 5a** Fachkommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--5a}

1. Die für die Strafverfolgungsbehörden im Erwachsenenstrafbereich bestehende Fachkommission nimmt die gleichen Aufgaben mit den gleichen Rechten und Pflichten auch gegenüber den Strafbehörden im Jugendstrafbereich wahr.
2. Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskommission zuständig.
3. Hat die Fachkommission einen Abklärungsauftrag ausgeführt, zu welchem die Standeskommission durch den Grossen Rat verpflichtet wurde, erstattet die Standeskommission dem Grossen Rat über die Ergebnisse in geeigneter Form Bericht, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung des Berichts der Fachkommission.

### **Art. 6** Zwangsmassnahmengericht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--6}

1. Ein Einzelrichter des Bezirksgerichts übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts aus (Art. 7 Abs. 1 lit. a JStPO).
2. Der Bezirksgerichtspräsident kann bei Bedarf einen Stellvertreter einsetzen.

### **Art. 7** Jugendgericht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--7}

1. Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen (Art. 34 JStPO).

### **Art. 8** Kantonsgericht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--8}

1. Die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen amtet als Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz (Art. 7 Abs. 1 lit. c und d JStPO).

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--9}

1. Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen Zeitpunkt wie die Jugendstrafprozessordnung in Kraft.

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--314.000--10}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Jugendstrafprozessordnung vom 24. April 2005 (JStPO).