340.001
# Standeskommissionsbeschluss über das Kantonsgefängnis
Vom 04.04.1995 (Stand 16.09.2014)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Vollzugsarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--1}

1. Das Kantonsgefängnis dient in folgender Priorität dem Vollzug von
   a) Untersuchungshaft inkl. Polizeihaft;
   b) Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft bzw. Auslieferungshaft;
   c) Sicherheitshaft;
   d) Freiheitsstrafen im Rahmen des Strafvollzugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch;
   e) militärischem Arrest.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--2}

1. Dieser Beschluss und die darauf beruhenden Erlasse (z.B. Hausordnung) finden auf alle angeführten Vollzugsarten (Art. 1) Anwendung, sofern die Straf- oder Jugendstrafprozessgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
2. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann die für das Verfahren zuständige Person (Verfahrensleiter) abweichende Anordnungen treffen.

## II. Aufsicht und Verwaltung

### **Art. 3** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--3}

1. Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement übt unter Vorbehalt der Befugnisse des Verfahrensleiters die Aufsicht und die Organisation über das Kantonsgefängnis aus und trifft die notwendigen organisatorischen Massnahmen.

## III. Vollzug, Aufnahme, Entlassung

### **Art. 4** Vollzugsgrundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--4}

1. Das Leben der Gefängnisinsassen ist, soweit möglich, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen. Der Vollzug ist insoweit freiheitlich zu gestalten, als dadurch nicht die Sicherheit beeinträchtigt oder das Zusammenleben im Kantonsgefängnis gestört wird. Beschränkungen sollen zur Verfolgung dieses Zwecks in einem angemessenen Verhältnis stehen.

### **Art. 5** Unterbringung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--5}

1. Die Gefangenen sind in der Regel in Einzelzellen unterzubringen. Sie können nur in Gemeinschaftszellen untergebracht werden, wenn der Verfahrensleiter die Erlaubnis dazu erteilt. Er berücksichtigt dabei die Kollusions- und Fluchtgefahr. Die verschiedenen Vollzugsarten sind getrennt zu vollziehen.

### **Art. 6** Eintritt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--6}

1. Zur Aufnahme eines Gefangenen bedarf es eines rechtskräftigen Urteils, eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt oder einer Verfügung des Verfahrensleiters.
2. Die Eingewiesenen werden von der Kantonspolizei in Empfang genommen und eingeschlossen.
3. Sie werden vor Antritt der Haft nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Im Zweifelsfalle ist ein Arzt (Kantonsarzt oder Pikettarzt) beizuziehen. Der Verfahrensleiter ist in solchen Fällen zu benachrichtigen. Es ist eine Kontrolle über den Eintritt, den Austritt, besondere Vorkommnisse sowie die Personalien zu führen.
4. Die Gefangenen tragen grundsätzlich ihre eigenen Kleider.

### **Art. 7** Leibesvisitation, Arztvisite, Effekten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--7}

1. Die Leibesvisitation darf nur vorgenommen werden, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass Gegenstände auf dem Körper getragen werden, deren Besitz gesetzlich verboten ist oder welche die Sicherheit von Personal und Mitgefangenen sowie das ordentliche Zusammenleben im Kantonsgefängnis gefährden kann. Diese soll durch eine Person gleichen Geschlechts oder einen Arzt durchgeführt werden. Erfordern es die Umstände, kann die Kantonspolizei eine erweiterte Leibesvisitation durch einen Arzt anordnen.
2. Bei Verdacht auf Drogen- oder Alkoholkonsum können geeignete Tests angeordnet und deren Kosten dem fehlbaren Gefangenen belastet werden. Widersetzlichkeit oder Verweigerung wird disziplinarisch bestraft.
3. Der Arzt überprüft bei Bedarf den Gesundheitszustand der Gefangenen und berät den Verfahrensleiter. Hinsichtlich dieser Beratung ist der Arzt – sofern es für den Betrieb und das Verfahren notwendig ist – von seiner Schweigepflicht entbunden. Die Gefangenen haben über ihren Gesundheitszustand umfassend Auskunft zu geben und insbesondere ansteckende Krankheiten oder Leiden, die besonderer Behandlung bedürfen, bekanntzugeben. Dem Verfahrensleiter ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
4. Der Gefangene darf lediglich persönliche Effekten, auf die er nicht verzichten kann und die keine Gefahr für den Vollzug darstellen, in die Zelle mitnehmen. Über die abgenommenen Gegenstände ist ein Verzeichnis zu führen.

### **Art. 8** Körperpflege und Wäsche {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--8}

1. Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass den Gefangenen ausreichend Gelegenheit für die Körperpflege geboten wird. Es sind regelmässig saubere Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen sowie Seife zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 9** Besuche {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--9}

1. Die Bewilligung zum Besuch der Gefangenen erteilt der zuständige Verfahrensleiter. Dabei ist der verfassungsmässige Minimalanspruch zu beachten. Die Besuchszeiten werden durch den Verfahrensleiter nach Absprache mit der Kantonspolizei bestimmt.
2. Die Besuche werden in der Regel beaufsichtigt. Soweit es nötig erscheint, können die Besucher durchsucht werden. Der Verfahrensleiter und die Kantonspolizei können auf eine Kontrolle verzichten, wenn sie annehmen dürfen, dass ihr Vertrauen nicht missbraucht wird.

### **Art. 10** Briefe und Paketverkehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--10}

1. Ein- und ausgehende Briefe, Pakete, Zeitungen und Bücher etc. unterliegen grundsätzlich der Kontrolle der Kantonspolizei bzw. des Verfahrensleiters.
2. Sendungen dürfen nicht weitergeleitet werden, soweit sie die Haft oder die Untersuchung gefährden können. Der Entscheid darüber steht dem Verfahrensleiter zu. Bei Zurückbehaltung ist der Gefangene darüber zu orientieren.

### **Art. 11** Radio und Zeitschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--11}

1. Lautsprecher sind auf Zimmerlautstärke zu beschränken. In der Zeit von 23.00-06.00 Uhr dürfen keinerlei Störungen die Nachtruhe beeinträchtigen.
2. Die Gefangenen können sich mit Zustimmung des Verfahrensleiters auf eigene Kosten Zeitungen oder Zeitschriften zustellen lassen.

### **Art. 12** Schweigepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--12}

1. Wahrnehmungen über den Inhalt der beaufsichtigten Gespräche und der kontrollierten Sendungen unterliegen dem Amtsgeheimnis.

### **Art. 13** Seelsorger {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--13}

1. Die Gefangenen dürfen auf Wunsch, mit Bewilligung des Verfahrensleiters, von einem Seelsorger betreut werden.
2. Der Seelsorger darf nicht Übermittler zwischen Gefangenen oder Drittpersonen sein.

### **Art. 14** Bewegung im Freien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--14}

1. Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Gefangenen den aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruch auf Spaziergang an der frischen Luft erhalten.
2. Die Trennung der Gefangenenkategorien, wie sie für die Unterkunft angeordnet ist, gilt auch für die Bewegung im Freien.
3. Fluchtgefährliche Gefangene haben den Spaziergang unter besonderen Sicherheitsmassnahmen zu absolvieren. Die Gefangenen haben die Anweisungen der Beamten zu befolgen. Bei Nichtbefolgen der Anweisungen kann der Spaziergang abgebrochen werden.

### **Art. 15** Hobby {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--15}

1. Freizeitbeschäftigungen in der Zelle werden durch den Verfahrensleiter bewilligt, soweit dadurch nicht die Sicherheit oder die Gefängnisordnung gefährdet wird. Missbräuchliche Verwendung der abgegebenen Gegenstände ist mit Entzug zu ahnden.

### **Art. 16** Genussmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--16}

1. Der Genuss von alkoholischen Getränken oder Drogen ist verboten, ebenso der Konsum von Arzneimitteln, soweit sie nicht durch den Arzt zugelassen oder verordnet worden sind.

### **Art. 17** Entlassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--17}

1. Für die Entlassung aus der Gefangenschaft ist der Verfahrensleiter zuständig. Die Entlassung wird durch die Kantonspolizei vollzogen.

### **Art. 18** Disziplin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--18}

1. Das Leben im Kantonsgefängnis erfordert gegenseitige Rücksichtnahme und Disziplin. Die Gefangenen haben sich korrekt und hilfsbereit zu verhalten. Sie haben die Anordnungen der Kantonspolizei und des Verfahrensleiters zu befolgen.
2. Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen und Weisungen des Personals können durch den Verfahrensleiter disziplinarisch geahndet werden.

### **Art. 19** Sicherungsmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--19}

1. Gefangenen, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder Sachen besteht, ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Kantonspolizei bzw. der Verfahrensleiter kann geeignete Sicherheitsmassnahmen treffen.
2. Als Sicherungsmassnahmen kommen hauptsächlich in Betracht:
   a) Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
   b) Beschränkung oder vorübergehender Entzug der Bewegung im Freien;
   c) andere geeignete Massnahmen.

### **Art. 20** Ergänzende Bestimmungen für Freiheitsstrafen, Strafunterbrechung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--20}

1. Der Aufenthalt in einem Spital oder einer Psychiatrischen Klinik wird an die Strafzeit nicht angerechnet, wenn der Gefangene die Verbringung oder die Verlängerung des Aufenthaltes im Spital oder in der Klinik arglistig herbeigeführt hat.
2. Wird die Verlegung in ein Spital oder in eine Psychiatrische Klinik wegen Krankheiten oder anderen Ursachen erforderlich, die offenkundig schon vor dem Antritt bestanden haben, entscheidet die zuständige Behörde über die Anrechnung.
3. Ist ein Gefangener nicht oder nicht mehr straferstehungsfähig, entscheidet nach Begutachtung durch den Arzt die zuständige Behörde über die Sistierung des Strafvollzuges oder dessen Weiterführung in einer geeigneten Anstalt. Fluchttage gelten als Strafunterbruch.

## IV. Rechtsmittel

### **Art. 21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--21}

## V. Inkrafttreten

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--340.001--22}

1. Dieser Beschluss tritt mit der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.