411.000
# Schulgesetz
(SchG)
Vom 25.04.2004 (Stand 23.10.2017)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--1}

1. Das Schulgesetz gilt für die öffentlichen Schulen mit Ausnahme des Gymnasiums.
2. Als öffentliche Schulen werden im Kanton geführt:
   a) der Kindergarten;
   b) die Primarschule;
   c) die Kleinklassenschule;
   d) die Realschule;
   e) die Sekundarschule.
3. Der Kanton kann fakultative zehnte Klassen führen.
4. Das Gesetz regelt zudem die Beziehungen zu weiteren Institutionen des Bildungswesens sowie die Aufsicht über private Schulen und privaten Unterricht auf der Volksschulstufe gemäss Abs. 2 dieses Artikels.

### **Art. 2** Aufgaben der Schulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--2}

1. Die Schulen unterstützen die Inhaber der elterlichen Sorge in der Erziehung des Kindes zu einem selbstständigen, lebensbejahenden und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie werden nach christlichen Grundsätzen geführt.
2. Sie fördern die harmonische Entwicklung der körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte des Schülers. Sie vermitteln die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnen den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leiten zu selbstständigem Denken und Handeln an.
3. Sie erziehen den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten und toleranten Menschen und Bürger.
4. Schulbehörden, Lehrkräfte und Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten im Interesse des Kindes zusammen, um die Aufgaben der Schule zu erfüllen.

## II. Öffentliche Schulen

## II.A. Träger der öffentlichen Schulen

### **Art. 3** Schulgemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--3}

1. Das gesamte Kantonsgebiet wird in Schulgemeinden eingeteilt.

### **Art. 3a** Aufnahme einer Schulgemeinde durch Bezirk {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--3a}

1. Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, übernimmt er gleichzeitig mit allen Rechten und Pflichten die Stellung einer Schulgemeinde. Im Weiteren gilt:
   a) Träger der Rechte und Pflichten der Schulräte ist der Bezirksrat, wobei für die Führung der Schule eine Schulkommission eingesetzt werden kann.
   b) Für Abstimmungen, Wahlen und Gemeindeversammlungen sowie für das Verfahren zum Erlass und zur Änderung von Reglementen gilt das Recht für Bezirke.
   c) Als Grundlage für die Festlegung von Beiträgen, insbesondere für die Steuerkraftberechnung der Schulgemeinden, werden die für den Bezirk massgebenden Daten verwendet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen für besondere Fälle gemäss Verordnung.

### **Art. 4** Schulträger {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--4}

1. Die Schulgemeinden führen den Kindergarten und die Primarschule.
2. Die Sekundarschule und die Realschule werden im inneren Landesteil von der Schulgemeinde Appenzell geführt, im äusseren Landesteil von der für die dortige Primarschule zuständigen Körperschaft. In Oberegg kann anstelle der Sekundar- und der Realschule eine integrierte Oberstufe geführt werden.
3. Für den inneren Landesteil führt die Schulgemeinde Appenzell die Vorschulklassen, die Einführungsklassen und die Kleinklassen. In Oberegg kann anstelle dieser Klassen die integrative Schulungsform für alle Schulstufen angewandt werden.
4. Die Schulgemeinden den inneren Landesteils beteiligen sich an den Kosten der von der Schulgemeinde Appenzell für den inneren Landesteil geführten Schulen und Klassen gemäss den vom Grossen Rat festzulegenden Grundsätzen.
5. Über die allfällige Trägerschaft der fakultativen zehnten Klassen entscheidet der Grosse Rat.

### **Art. 5** Aufgabenübertragung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--5}

1. Zur gemeinsamen Führung von einzelnen Klassen oder von besonderen Bildungseinrichtungen, wie z.B. von Musikschulen, können die Schulgemeinden Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen, eine gemeinsame Trägerschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen oder sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2. Die Schulgemeinden können Teile ihrer Aufgaben an andere Schulträger übertragen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulische Gründe dies nahelegen.
3. Die Übertragungs- oder Zusammenarbeitsverträge bzw. die Statuten der neuen Trägerschaften oder der Zweckverbände sowie die Beitrittsbeschlüsse der Schulgemeinden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Standeskommission.

## II.B. Arten der öffentlichen Schulen

### **Art. 6** Kindergarten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--6}

1. Der Kindergarten fördert die sozialen, gestalterischen und intellektuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kinder und bereitet sie auf die Primarschule vor.
2. Die Schulgemeinden sorgen dafür, dass alle Kinder die Möglichkeit haben, während zweier Jahre einen Kindergarten zu besuchen.

### **Art. 7** Primarschule {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--7}

1. Die Primarschule vermittelt die Grundausbildung. Sie dauert sechs Jahre.

### **Art. 8** Kleinklassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--8}

1. In den Kleinklassen werden Schüler unterrichtet, die wegen Entwicklungsverzögerungen, Lernbehinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder erschwerten Lernvoraussetzungen eine besondere Schulung benötigen.

### **Art. 9** Realschule {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--9}

1. Die Realschule vertieft und erweitert die Grundausbildung und bereitet auf das Berufsleben vor. Sie dauert drei Jahre.

### **Art. 10** Sekundarschule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--10}

1. Die Sekundarschule vertieft und erweitert die Grundausbildung. Sie bereitet auf das Berufsleben und auf weiterführende Schulen vor. Sie dauert drei Jahre.

### **Art. 11** Fakultative zehnte Klasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--11}

1. Die fakultative zehnte Klasse schliesst sich als fakultatives Schuljahr an die allgemeine Schulpflicht an. Sie vertieft die Allgemeinbildung, trägt zur Erleichterung der Berufswahlentscheidung bei oder bereitet auf eine Berufsausbildung vor. Sie dauert ein Jahr.

## III. Übrige Institutionen des Bildungswesens

### **Art. 12** Sonderschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--12}

1. Behinderte Kinder haben das Recht auf Sonderschulung. Der Kanton trifft die hierzu notwendigen Massnahmen.
2. Der Schulrat kann Sonderschulung beantragen.
3. Die Landesschulkommission ist für die Aufsicht im Bereich der Sonderschulen verantwortlich.

### **Art. 13** Privatschulen und Privatunterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--13}

1. Der Besuch von privaten Schulen und von Privatunterricht auf der Volksschulstufe steht frei; er ist dem Schulrat und dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zu melden.
2. Die Inhaber der elterlichen Sorge tragen die Kosten dieser Ausbildung.
3. Die Führung von privaten Schulen sowie die Erteilung von Privatunterricht auf der Volksschulstufe bedürfen der Bewilligung durch die Landesschulkommission und unterstehen deren Aufsicht.

## IV. Rechtsstellung der Schulbeteiligten

## IV.A. Schüler

## IV.A.a. Grundsatz

### **Art. 14** Mitarbeit und Mitsprache {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--14}

1. Die Schüler sind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen schulberechtigt und schulpflichtig.
2. Sie sind zur Mitarbeit in der Schule verpflichtet.
3. Die Schulgemeindereglemente können vorsehen, dass die Schüler an den sie betreffenden Entscheiden beteiligt werden, soweit dies ihrem Alter entsprechend sinnvoll ist und keine übergeordneten Gründe dagegen vorliegen.

### **Art. 15** Förderung und Unterstützung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--15}

1. Für Schüler, welche dem Unterricht in der Regelklasse auf die Dauer nicht zu folgen vermögen, aber weder Massnahmen nach Art. 8 noch solcher nach Art. 12 dieses Gesetzes bedürfen, sollen Fördermassnahmen wie Einführungsklassen, Deutschklassen, Stützunterricht und Ähnliches angeboten werden.
2. Für Schüler, welche aufgrund ihrer Begabung durch den Unterricht in der Regelklasse nicht hinreichend gefordert werden, sollen Fördermassnahmen im Rahmen des kantonalen Förderkonzeptes angeboten werden. Solche Schüler können Klassen überspringen.
3. Die Landesschulkommission regelt das Nähere.

### **Art. 16** Befolgungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--16}

1. Die Schüler haben den Weisungen der Lehrerschaft und Schulbehörden Folge zu leisten.
2. Schulbehörden und Lehrerschaft sind befugt, Weisungen für das Verhalten der Schüler zu erlassen, welche einem geordneten Schulbetrieb dienen, die Gesundheit der Schüler schützen und ihrer altersgemässen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung dienlich sind.
3. Solche Weisungen gelten auch auf dem Schulweg und gehen allfällig entgegenstehenden Weisungen der Inhaber der elterlichen Sorge vor.

### **Art. 16a** Schülerdaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--16a}

1. Bei einem Klassenwechsel sind die für die Weiterbeschulung notwendigen Schülerdaten an die neue Lehrperson weiterzuleiten.
2. Die Strafbehörden informieren die Schule über abgeurteilte Straftaten, wenn deren Kenntnis für den geordneten Schulbetrieb erforderlich ist.

## IV.A.b. Schulberechtigung und Schulpflicht

### **Art. 17** Schuleintritt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--17}

1. Kinder, die vor dem 1. Juli eines Jahres das fünfte Altersjahr zurückgelegt haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres kindergartenpflichtig und im darauffolgenden Schuljahr primarschulpflichtig. Der Grosse Rat kann den Stichtag um bis zu vier Monate vor oder nach dem gesetzlichen Stichtag ansetzen.
2. Der Schulrat kann im Rahmen der Verordnung die Vorverlegung bzw. den Aufschub des Eintritts in den Kindergarten bzw. in die Primarschule bewilligen.

### **Art. 18** Recht zum Schulbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--18}

1. Alle Kinder haben das Recht, den Kindergarten während zweier Jahre zu besuchen.
2. Alle Kinder haben unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Promotionsbedingungen das Recht, die öffentlichen Schulen nach Art. 1 Abs. 2 lit. b–e und Abs. 3 dieses Gesetzes zu besuchen. Ausserdem besteht das Recht, nach der Primarschule das Gymnasium zu besuchen.
3. Jeder Schüler ist berechtigt, den jeweiligen Schultyp einer öffentlichen Schule bzw. das Gymnasium unabhängig von der Zahl der absolvierten Schuljahre unentgeltlich zu Ende zu führen.
4. Wer ein freiwilliges Schuljahr besucht, muss es zu Ende führen. Liegen besondere Gründe vor, kann der Schulrat eine frühere Entlassung bewilligen.

### **Art. 19** Pflicht zum Schulbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--19}

1. Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Jahre und umfasst ein Jahr Kindergarten, sechs Jahre Primarschule sowie drei Jahre Sekundarschule, Realschule oder Gymnasium. Sie endet in jedem Falle mit dem Ende des Schuljahres, in welchem ein Schüler das 16. Altersjahr vollendet hat.
2. Schülern, die eine oder mehrere Klassen wiederholen oder die aus der Realschule in weiterführende Schulen übertreten, wird der Besuch der wiederholten Klassen oder der Realschule an die Schulpflicht angerechnet.
3. Der Besuch einer Klasse, in welcher der Lehrstoff der 1. Klasse auf zwei Jahre verteilt wird (Einführungsklasse), zählt als ein Schuljahr.
4. Der Besuch des Vorschuljahres und ein zweites oder darüber hinausgehendes Kindergartenjahr werden nicht an die Schulpflicht angerechnet.
5. Übersprungene Klassen werden an die Schulpflicht angerechnet.

### **Art. 20** Vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--20}

1. Über die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht entscheidet auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der zuständigen Lehrkraft der Schulrat. Die betroffenen Schulbeteiligten sind anzuhören.

### **Art. 21** Unentgeltlichkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--21}

1. Der Besuch von öffentlichen Schulen ist für die im Kanton wohnhaften Kinder unentgeltlich.
2. Vorbehalten bleiben Elternbeiträge an Brückenangebote und nach Art. 56 dieses Gesetzes.

## IV.A.c. Schulort

### **Art. 22** Schulgemeinde des Wohnortes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--22}

1. Die Schulpflicht ist grundsätzlich in der Schulgemeinde des Wohnortes (Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes) zu erfüllen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Real-, Sekundar- und Kleinklassenschule (Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes), das Gymnasium und die Vertragsschulgemeinden (Art. 5 dieses Gesetzes).
3. Die Schulpflicht kann auch am bewilligten Schulort (Art. 23–25 dieses Gesetzes) oder am Ort der Privatschule bzw. des Privatunterrichts (Art. 13 dieses Gesetzes) erfüllt werden.

### **Art. 23** Übrige Schulgemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--23}

1. Die Landesschulkommission kann den Schulbesuch in einer anderen Schulgemeinde auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge bewilligen, wenn die beteiligten Schulgemeinden dem Wechsel des Schulortes zugestimmt haben.
2. Die übernehmende Schulgemeinde kann in diesem Fall von der Schulgemeinde des Wohnorts und von den Inhabern der elterlichen Sorge angemessene Beiträge verlangen.
3. Einigen sich die beteiligten Schulgemeinden nicht, entscheidet die Landesschulkommission endgültig.

### **Art. 24** Andere öffentlich anerkannte Schulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--24}

1. Der Besuch anderer öffentlich anerkannter Schulen auf eigene Kosten steht frei; er ist dem Schulrat und dem Departement zu melden.

### **Art. 25** Ausserkantonale Schüler {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--25}

1. Schüler, die ihren gesetzlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben, können in die öffentlichen Schulen des Kantons aufgenommen werden.
2. Über die Aufnahme in den Kindergarten, die Primarschule, die Kleinklassenschule, die Realschule, die Sekundarschule und die fakultative zehnte Klasse sowie über die Festlegung des Schulgeldes entscheidet der Schulrat endgültig.
3. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen des Kantons mit anderen Kantonen.

## IV.A.d. Disziplinarrecht

### **Art. 26** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--26}

1. Disziplinarmassnahmen haben erzieherischen Charakter. Sie dienen dem schulischen Fortschritt des Kindes, der Aufrechterhaltung eines ungestörten Schulbetriebes und dem Schutz der übrigen am Schulbetrieb Beteiligten.

### **Art. 27** Massnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--27}

1. Disziplinarische Schwierigkeiten sollen in erster Linie in der Klasse gelöst werden. Die den Lehrkräften zustehenden Disziplinarkompetenzen werden durch die Verordnung geregelt.
2. Können die Schwierigkeiten anders nicht gelöst werden, kann der Schulrat im Rahmen der Verordnung Disziplinarmassnahmen ergreifen. Als schwerste Massnahme kann der Schulrat den Ausschluss von der Schule verfügen.
3. Vorbehalten bleibt der Besuch einer besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte. In diesem Fall erstattet der Schulrat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung. Diese verfügt, ob der Schüler nach den Vorschriften des ZGB über den Kindes- und Erwachsenenschutz in besondere Unterrichts- und Betreuungsstätten eintreten muss. Der Besuch einer solchen Stätte wird an die Schulpflicht angerechnet.
4. In dringenden Fällen kann der Schulrat zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts provisorische Massnahmen ergreifen, insbesondere die vorläufige Suspendierung eines Schülers von der Schule beschliessen. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind anzuhören.
5. Vorbehalten bleiben Massnahmen des Jugendstrafrechts.

## IV.B. Inhaber der elterlichen Sorge

### **Art. 28** Mitwirkung und Mitsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--28}

1. Die Inhaber der elterlichen Sorge arbeiten mit den Lehrkräften und den Schulräten im Interesse des Kindeswohles zusammen.
2. Die Inhaber der elterlichen Sorge werden regelmässig über das Verhalten und die Leistungen ihrer Kinder von den Lehrkräften informiert. Soweit nicht besondere Gründe des Schulbetriebes dagegen sprechen, steht den Inhabern der elterlichen Sorge das Recht zu, ihre Kinder in der Schule zu besuchen. Der Schulrat kann im Einzelfall Beschränkungen dieses Rechts vorsehen.
3. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind in wichtigen Entscheiden, welche ihre Kinder betreffen, miteinzubeziehen. Sie teilen der Lehrerschaft, gegebenenfalls dem Schulrat, für die Beurteilung und Förderung des Kindes wichtige Ereignisse und Entwicklungen mit.
4. Die Hauptverantwortung für die charakterliche und religiöse Erziehung tragen die Inhaber der elterlichen Sorge.

### **Art. 29** Pflichten der Inhaber der elterlichen Sorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--29}

1. Die Inhaber der elterlichen Sorge sind für den regelmässigen Schulbesuch und die damit verbundenen Schülerpflichten verantwortlich.
2. Sie unterstützen die Schule insbesondere bei der Durchsetzung von Weisungen nach Art. 16 dieses Gesetzes.

## IV.C. Lehrkräfte

## IV.C.a. Grundsätze

### **Art. 30** Lehr- und Erziehungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--30}

1. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre Bildungs- und Erziehungsaufgabe gewissenhaft zu erfüllen. Im Rahmen von Art. 2 dieses Gesetzes, der Lehrpläne sowie der obligatorischen und der zugelassenen Lehrmittel geniessen sie Lehrfreiheit.

### **Art. 31** Mitwirkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--31}

1. Die Lehrkräfte beteiligen sich, soweit die Schulgemeindereglemente dies vorsehen, an der organisatorischen und administrativen Führung ihrer Schulen; Schulräte und Lehrkräfte orientieren sich gegenseitig über ihre Absichten und Tätigkeiten.
2. Die Lehrkräfte wirken an der Schulentwicklung mit. Das Departement beteiligt die Lehrkräfte bei der Erarbeitung der Lehrpläne und hört sie bei der Vorbereitung von wichtigen, das Erziehungswesen betreffenden Erlassen an.
3. In Fragen des Personalrechts sind die Lehrkräfte zur Stellungnahme berechtigt.

## IV.C.b. Anstellungsrechtliche Bestimmungen

### **Art. 32** Anstellungsvoraussetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--32}

1. Als Lehrkräfte an einer öffentlichen Schule können nur Inhaber der kantonalen Lehrbewilligung angestellt werden.
2. Das Departement erteilt die kantonale Lehrbewilligung in der Regel nur an Personen, die an einer anerkannten Lehrerbildungsanstalt das Lehrerpatent für die entsprechende Schulstufe erlangt haben und die in charakterlicher und fachlicher Hinsicht den Anforderungen des Lehrerberufes genügen.
3. An Personen, denen in einem anderen Kanton die Lehrbewilligung entzogen worden ist, wird keine kantonale Lehrbewilligung erteilt.

### **Art. 33** Anstellung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--33}

1. Freie Stellen sind öffentlich zur Bewerbung auszuschreiben. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei internen Umbesetzungen, kann der Schulrat von einer öffentlichen Ausschreibung absehen.
2. Die Anstellung erfolgt durch den Schulrat.

### **Art. 34** Auflösung des Anstellungsverhältnisses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--34}

1. Die Lehrkraft und der Schulrat können das Anstellungsverhältnis durch schriftliche Kündigung auf Ende eines Semesters auflösen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem letzten Schultag des Semesters erfolgen.
2. Die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit anderen Fristen und zu anderen Zeitpunkten ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich.
3. Aus wichtigem Grund kann das Anstellungsverhältnis jederzeit fristlos aufgelöst werden.

### **Art. 35** Suspendierung vom Schuldienst {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--35}

1. Bestehen hinreichende Gründe, anzunehmen, dass die Lehrkraft ihre Berufspflichten in derart schwerwiegender Weise verletzt hat, dass ihr Verbleiben im Schuldienst für Schulbeteiligte bzw. für den Schulrat nicht mehr zumutbar ist, hat der Schulrat die Lehrkraft vom Schuldienst zu suspendieren und weitere geeignete Massnahmen zu treffen, gegebenenfalls hat er die Überprüfung der Lehrbewilligung durch das Departement zu veranlassen.

### **Art. 36** Entzug der Lehrbewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--36}

1. Verletzt eine Lehrkraft ihre Berufspflichten in schwerwiegender Weise, stellt sie insbesondere eine ernsthafte Gefährdung für das Wohl der Kinder dar, entzieht ihr das Departement die Lehrbewilligung.
2. Der Entzug der Lehrbewilligung hat die unverzügliche Entfernung aus dem Schuldienst zur Folge.
3. Das Departement teilt den Entzug der Lehrbewilligung den anderen Erziehungsdepartementen mit.

### **Art. 37** Übertritt in den Ruhestand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--37}

1. Die Lehrkraft tritt auf Ende des Semesters in den Ruhestand, in dem sie nach den Bestimmungen der kantonalen Personalverordnung das Rücktrittsalter erreicht.
2. Der Schulrat kann die Lehrkraft zu Beginn dieses Semesters von der Unterrichtspflicht befreien und ihr eine andere Arbeit im Schulbereich zuweisen. In diesem Falle tritt die Lehrkraft auf Ende des Monats in den Ruhestand, in welchem sie das nach Abs. 1 dieses Artikels pensionsberechtigte Alter erreicht.
3. Der Schulrat kann auf entsprechendes Gesuch einer Lehrkraft die Fortführung des Anstellungsverhältnisses bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters gestatten. Verweigert der Schulrat die Verlängerung, wird die AHV-Ersatzrente gemäss den Statuten der kantonalen Versicherungskasse durch die Schulgemeinde finanziert.
4. Eine allfällige Altersentlastung wird durch den Grossen Rat geregelt.

### **Art. 38** Besoldung und Pension {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--38}

1. Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen werden von den Schulgemeinden besoldet. Die Besoldung wird einheitlich für alle Schulgemeinden durch die Schulrätekonferenz festgesetzt.
2. Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der kantonalen Versicherungskasse beizutreten.

### **Art. 39** Arbeitszeit und Ferien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--39}

1. Die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeit-Lehrerstelle entspricht jener der Angestellten der kantonalen Verwaltung.
2. Diese Arbeitszeit beinhaltet das volle Pensum an wöchentlichen Unterrichtslektionen der entsprechenden Schulstufe bzw. des entsprechenden Schulfaches sowie die Planung des Unterrichts, die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Schultage, die Evaluation des Unterrichts, administrative und schulorganisatorische Arbeiten, Teamarbeit sowie die Weiterbildung. Die Standeskommission erlässt hiezu die entsprechenden Richtlinien.
3. Die Standeskommission setzt das volle Pensum an wöchentlichen Unterrichtslektionen und die Dauer der Lektionen für die Lehrkräfte der verschiedenen Schulstufen und gegebenenfalls verschiedener Schulfächer fest.
4. Die Kompensation ausgefallener Lektionen wird von den Schulgemeinden geregelt.
5. Die wöchentliche Arbeitszeit einer Teilzeit-Lehrerstelle berechnet sich nach dem Anteil der zugeteilten wöchentlichen Unterrichtslektionen am vollen Pensum.
6. Der Ferienanspruch der Lehrkräfte wird durch die Verordnung geregelt.

### **Art. 40** Weiterbildung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--40}

1. Die Lehrkräfte sind zur Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2. Die Landesschulkommission erlässt hierüber nähere Bestimmungen.

## IV.C.c. Übrige Bestimmungen

### **Art. 41** Nebenbeschäftigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--41}

1. Die Ausübung entgeltlicher oder zeitraubender Nebenbeschäftigungen bedarf der vorgängigen Bewilligung durch den Schulrat.
2. Der Schulrat ist berechtigt, einer Lehrkraft die Ausübung von Nebenbeschäftigungen nachträglich zu untersagen, wenn sie die Erfüllung der Lehrtätigkeit beeinträchtigen oder mit dieser Tätigkeit nicht verträglich sind.

### **Art. 42** Stellvertretungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--42}

1. Kann eine Lehrerstelle nicht besetzt werden oder ist einer angestellten Lehrkraft die Ausübung ihrer Lehrertätigkeit vorübergehend nicht möglich, stellt der Schulrat eine Stellvertretung an.
2. Die Vorschriften für die angestellten Lehrkräfte sind in der Regel auf Stellvertreter sinngemäss anzuwenden. Die Anstellung richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

## V. Bestimmungen über den Schulbetrieb

## V.A. Schulorganisation

### **Art. 43** Schuljahr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--43}

1. Die jährliche Unterrichtszeit beträgt 39–40 Schulwochen.
2. Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August. Der Unterricht beginnt am Montag, der am nächsten beim 15. August liegt. Zur Koordination der Ferienzeit mit den angrenzenden Kantonen kann die Landesschulkommission den Beginn um maximal eine Woche verschieben.
3. Das zweite Semester beginnt an jenem Montag, der am nächsten beim 1. Februar liegt.
4. Die Ferien werden nach Anhören der Schulräte von der Landesschulkommission festgesetzt.
5. Die Landesschulkommission legt die Anzahl der Urlaubstage fest, die von jedem einzelnen Schüler frei wählbar sind.

### **Art. 44** Schulzeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--44}

1. Der Schulunterricht dauert von Montag bis und mit Freitag. Der Mittwochnachmittag ist schulfrei, der Schulrat kann in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
2. Die Landesschulkommission legt für jede Klasse die Anzahl der von den Schülern wöchentlich zu besuchenden Pflichtstunden fest.
3. Sie legt Blockzeiten fest.

### **Art. 45** Stundenpläne {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--45}

1. Die Stundenpläne werden von den Lehrkräften erstellt. Sie sind bis zu dem von der Landesschulkommission festzusetzenden Termin dem Departement einzureichen.

### **Art. 46** Klassengrösse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--46}

1. Die Klassengrösse der einzelnen Schularten wird durch den Grossen Rat festgesetzt.
2. Klassenbeiträge im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung werden nur für Klassen ausgerichtet, welche die von der Verordnung vorgesehene minimale Klassengrösse einhalten oder mit Bewilligung der Landesschulkommission unterschreiten.
3. Bei der Berechnung der Schülerbeiträge im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung werden nur die Schüler jener Klassen berücksichtigt, welche die von der Verordnung vorgesehene minimale Klassengrösse einhalten oder mit Bewilligung der Landesschulkommission unterschreiten.

## V.B. Schulstoff

### **Art. 47** Lehrpläne {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--47}

1. Die Lehrpläne bestimmen die obligatorischen und fakultativen Unterrichtsfächer und die Lernziele. Sie enthalten verbindliche Stundentafeln mit Anzahl und Dauer der Lektionen.
2. Sie werden für alle Schulen nach Anhören der Lehrkräfte von der Landesschulkommission festgesetzt.

### **Art. 48** Religionsunterricht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--48}

1. Der Religionsunterricht ist Sache der Religionsgemeinschaften, welche die entsprechenden Kosten tragen.

### **Art. 49** Lehrmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--49}

1. Die Landesschulkommission bezeichnet nach Anhören der Lehrkräfte die obligatorischen Lehrmittel für die öffentlichen Schulen.
2. Sie gibt ein Verzeichnis der fakultativen und empfohlenen Lehrmittel und Handbücher heraus.

## V.C. Zeugnisse und Übertrittsregelung

### **Art. 50** Zeugnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--50}

1. Den Schülern werden am Ende des ersten Semesters sowie am Ende des Schuljahres Zeugnisse ausgestellt. Die Landesschulkommission regelt die Einzelheiten.

### **Art. 51** Übertrittsregelung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--51}

1. Die Landesschulkommission regelt den Klassenübertritt sowie den Schulstufenübertritt.

## Va. Sonderschulung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 51a** Sonderschulung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--51a}

1. Die Sonderschulung umfasst eine angemessene praktische beziehungsweise theoretische Bildung sonderschulbedürftiger Kinder, die notwendige therapeutische Förderung und die erforderlichen Transporte. Die Standeskommission kann den Umfang näher festlegen.
2. Der Kanton ist verantwortlich für die Sonderschulung. Soweit er Leistungen nicht selber anbietet, schliesst das Departement die erforderlichen Leistungsvereinbarungen ab.
3. Das Departement, im Falle von Sonderschulen die Standeskommission, ist berechtigt, die zuständige Durchführungsstelle zu bezeichnen.
4. Das Departement kann Sonderschüler mit einem Anspruch auf eine Rente, eine Ergänzungsleistung oder Ersatzleistungen im Rahmen der zu leistenden Unterbringungs- und Kostgeldzahlungen zu einem Beitrag verpflichten.
5. Das Departement kann behinderte Kinder in begründeten Fällen von der Schulpflicht befreien oder für sie die allgemeine Schulpflicht anpassen.

### **Art. 51b** Sonderschulplatzierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--51b}

1. Der früheste Eintritt in eine Sonderschule erfolgt in der Regel mit Erreichen des Kindergartenalters, der späteste Austritt mit Abschluss der obligatorischen Schulzeit.
2. Kann nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine berufliche Eingliederung erfolgen und erweist sich die Fortführung der Sonderschulung als sinnvoll, kann der Austritt verschoben werden, spätestens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.
3. Externatsplatzierungen werden mit der Kostengutsprache vorgenommen.
4. Bei Internatsplatzierungen wird mit der Kostengutsprache der Platzierungsbedarf festgestellt. Veranlassen die Erziehungsberechtigten keine entsprechende Platzierung, wird Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erstattet.

### **Art. 51c** Kostengutsprachen und Elternbeiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--51c}

1. Kostengutsprachen müssen vor Beginn der Massnahme beim Departement, für Sonderschulen bei der Standeskommission eingeholt werden. Bei verspäteten Gesuchen können Leistungen gekürzt oder verweigert werden.
2. Die Eltern können zur Finanzierung zugezogen werden, wenn sie durch auswärtige Verpflegung oder Unterbringung ihres Kindes entlastet werden.
3. Den Eltern können Beiträge zugesprochen werden, wenn sie Leistungen erbringen, die den Kanton entlasten. In Ausnahmefällen kann das Departement für Heimaufenthalte von Sonderschulkindern, die der vorübergehenden Entlastung solcher Eltern dienen, Kostengutsprachen erteilen, wobei Elternbeiträge von bis zu Fr. 80.-- pro Kalendertag zu erheben sind.
4. Erweist sich nach Abschluss der Schulpflicht eine berufliche Eingliederung als nicht möglich und eine weitere Sonderschulung als nicht sinnvoll, kann das Departement bis maximal zum vollendeten 18. Altersjahr Kostengutsprache für eine Institution ausserhalb des Sonderschulbereichs leisten. Es werden Elternbeiträge von bis zu Fr. 40.-- pro Kalendertag erhoben.
5. Bei Spitalschulungen kann das Departement Kostengutsprachen erteilen, in der Regel für maximal Fr. 100.-- pro Kalendertag.

## VI. Finanzen

## VI.A. Schulgemeinden

### **Art. 52** Betrieb {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--52}

1. Die Schulgemeinden tragen die Betriebskosten ihrer Schulen sowie die Schulgeldanteile, welche ihnen nach diesem Gesetz auferlegt werden.

### **Art. 53** Bauten und Anlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--53}

1. Die Schulgemeinden tragen die Kosten für den Bau, die Einrichtung und den Unterhalt der für den Schulbetrieb notwendigen Bauten und Anlagen.
2. Der Schulrat bestimmt, inwieweit die Schulanlagen für die Freizeitgestaltung und die Erwachsenenbildung sowie für Gemeinschaftsanlässe im betreffenden Gemeindegebiet zur Verfügung gestellt werden.

### **Art. 54** Schulversicherung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--54}

1. Die Schulgemeinden schliessen für sich und ihre Lehrkräfte eine Haftpflichtversicherung ab.
2. Sie können sich den entsprechenden Versicherungsverträgen des Kantons anschliessen.

### **Art. 55** Schülertransport und -verpflegung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--55}

1. Die Schulgemeinden sorgen für den Transport und die Mittagsverpflegung von Schülern mit weitem oder nicht zumutbarem Schul- bzw. Kindergartenweg. Näheres bestimmt der Grosse Rat.

### **Art. 56** Kostenbeiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--56}

1. Die Schulgemeinden können im Schulgemeindereglement vorsehen, dass die Inhaber der elterlichen Sorge einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten haben für:
   a) den Materialaufwand;
   b) die Mittagsverpflegung;
   c) den Transport der Schüler zur und von der Schule;
   d) die Mahlzeiten im Kochunterricht;
   e) Schulreisen;
   f) Schulverlegungen;
   g) Sportwochen;
   h) kulturelle Anlässe.
2. Andere Beiträge dürfen nur mit Bewilligung der Landesschulkommission erhoben werden.

## VI.B. Kanton

## VI.B.a. Beiträge nach Finanzausgleichsgesetz

### **Art. 57** Beiträge an die Schulgemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--57}

1. An die Kosten des Schulbetriebes leistet der Kanton den Schulgemeinden Beiträge nach Massgabe des Finanzausgleichsgesetzes.
2. Der Kanton leistet an die Kosten der Vorschulklasse, der Einführungsklasse, der Kleinklassen, der Real- und Sekundarschulen sowie der integrierten Oberstufe einen Grundbeitrag.
3. An Schulen mit integrativer Schulungsform leistet er einen vom Grossen Rat zu bestimmenden Beitrag.

## VI.B.b. Baubeiträge an die Schulgemeinden

### **Art. 58** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--58}

1. An den Bodenerwerb, an den Neubau oder wertvermehrenden Umbau von Schulhäusern und Turnhallen sowie an die Anlage, die Erweiterung und die wesentliche Verbesserung von Turn- und Spielplätzen werden den Schulgemeinden Kantonsbeiträge ausgerichtet.
2. Entsprechende Aufwendungen sind in der Regel nur dann subventionsberechtigt, wenn dafür ein Bedürfnis für Schulzwecke ausgewiesen ist.

### **Art. 59** Höhe der Kantonsbeiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--59}

1. Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens 50% der effektiven Kosten.
2. Der Grosse Rat setzt den Prozentsatz unter Berücksichtigung der Steuerkraft pro Einwohner der einzelnen Schulgemeinden sowie ihrer Bezirks- und Schulsteuerbelastung fest.
3. Die Zuständigkeit für Subventionsgutsprachen sowie die Auszahlungsbedingungen werden in der Verordnung geregelt.

### **Art. 60** Rückerstattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--60}

1. Werden subventionierte Objekte innert zehn Jahren nach ihrer Fertigstellung ganz oder teilweise ihrem Zweck entfremdet, kann die Standeskommission die volle oder teilweise Rückerstattung des ausgerichteten Kantonsbeitrages anordnen.

## VI.B.c. Weitere Beiträge

### **Art. 61** Beiträge an andere Bildungsanstalten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--61}

1. Der Kanton kann auf der Volksschulstufe für den Besuch anderer, staatlich anerkannter Schulen und für den Betrieb ausserkantonaler Schulen im Rahmen der Verordnung und allfälliger Staatsverträge oder Konkordate Beiträge leisten.

### **Art. 62** Beiträge an ausserkantonale Schulanlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--62}

1. Der Kanton kann auf der Volksschulstufe Beiträge an den Bau, die Erweiterung und den wesentlichen Umbau ausserkantonaler Schulanlagen ausrichten, sofern deren Träger mit dem Kanton entsprechende Vereinbarungen getroffen haben.
2. Die Vereinbarungen haben sicherzustellen, dass diese Schulen den Schülern des Kantons offenstehen.

### **Art. 63** Sonderschulen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--63}

1. Der Kanton übernimmt die Kosten der Sonderschulen.
2. Er kann von den Inhabern der elterlichen Sorge Beiträge verlangen, die sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten und höchstens die Hälfte der vom Kanton zu tragenden Lasten decken dürfen.

### **Art. 64** Ausserordentliche Beiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--64}

1. Die Standeskommission kann in besonderen Fällen einer Schulgemeinde ausserordentliche Beiträge ausrichten.

## VII. Behörden und Dienste

## VII.A. Schulgemeinden

### **Art. 65** Abstimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--65}

1. Folgende Belange unterliegen der Abstimmung an einer Schulgemeindeversammlung oder an der Urne:
   a) die Genehmigung der Jahresrechnung;
   b) die Wahl eines Schulrates von fünf bis neun Mitgliedern und zwei bis drei Rechnungsrevisoren oder einer zugelassenen Revisionsstelle;
   c) die Beschlussfassung über Neu- und Umbauten sowie grössere Anschaffungen. Die genannten Geschäfte sind der Schulgemeinde in jedem Fall dann vorzulegen, wenn die Gesamtkosten 10% der Steuereinnahmen des vorangegangenen Rechnungsjahres übersteigen;
   d) die Festsetzung der Steueransätze;
   e) der Erlass eines Schulgemeindereglements, soweit dies notwendig erscheint;
   f) die Beschlussfassung über wichtige Schulfragen nach Massgabe des Schulgemeindereglements.

### **Art. 66** Schulrat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--66}

1. Der Schulrat sorgt für die sachgemässe Anwendung dieses Gesetzes und der Verordnung in den ihm unterstellten Schulen und vollzieht die Beschlüsse der Schulgemeindeversammlung.
2. Er stellt die baulichen, organisatorisch-administrativen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den Schulbetrieb sicher.
3. Er arbeitet unter Anleitung des Departementes zusammen mit den anderen Schulbehörden des Kantons und mit der Lehrerschaft an der Gestaltung einer guten Schule mit.
4. Im Rahmen eines Schulgemeindereglementes kann er Aufgaben an besondere Kommissionen delegieren, Lehrer mit Leitungsfunktionen betrauen und besondere Formen der Mitwirkung der Inhaber der elterlichen Sorge sowie der Schüler regeln. Die Landesschulkommission regelt Inhalt und Umfang der möglichen Aufgabenübertragung an Lehrer.
5. Vor Entscheiden über den Schulbetrieb sind die Lehrkräfte anzuhören.

### **Art. 67** Mitsprache bei Aufgabenübertragung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--67}

1. Der Schulrat Appenzell orientiert die Schulräte der Schulgemeinden des inneren Landesteils regelmässig über den Stand der Vorschulklassen, der Einführungsklassen, der Kleinklassen sowie der Sekundarschule und der Realschule.
2. Bevor der Schulrat Appenzell über wesentliche Fragen der Vorschulklassen, der Einführungsklassen, der Kleinklassen sowie der Sekundar- und der Realschule, insbesondere über die finanzielle Beteiligung, entscheidet, hat er die Schulräte der Schulgemeinden des inneren Landesteils anzuhören.
3. Dem Schulrat einer Schulgemeinde des inneren Landesteiles steht gegen diesbezügliche Beschlüsse des Schulrates Appenzell innert 30 Tagen das Rekursrecht an die Landesschulkommission zu, welche endgültig entscheidet.

### **Art. 67a** Schulrätekonferenz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--67a}

1. Die Schulrätekonferenz dient der Koordination im Volksschulwesen. Sie erfüllt die durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben und kann vom Departement als beratendes Gremium beigezogen werden.
2. Sie besteht aus je zwei von den Schulräten delegierten Mitgliedern und steht unter dem Vorsitz des Vorstehers des Erziehungsdepartements. Jedes Mitglied und der Vorsitzende haben eine Stimme, der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
3. Der Vorsteher des Erziehungsdepartements tritt bei der Festsetzung der Lehrerlöhne in den Ausstand.

## VII.B. Kanton

## VII.B.a. Behörden

### **Art. 68** Departement&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--68}

1. Das Departement vollzieht dieses Gesetz, soweit nicht eine andere Instanz durch das Gesetz für zuständig erklärt wird.
2. Es berät und unterstützt die Schulräte und die Lehrerschaft.
3. Ihm obliegen insbesondere
   a) die Beratung und Unterstützung der Lehrerschaft in ihrer fachlichen Berufsausübung;
   b) die pädagogische Fachaufsicht über die Lehrerschaft;
   c) die Schulentwicklung, namentlich durch die Vorbereitung der Lehrpläne und der Begleitung ihrer Umsetzung;
   d) die Weiterbildung der Lehrerschaft.
4. Es gewährleistet, soweit weder die Lehrerschaft noch die Schulräte hiefür zuständig sind, die Beratung und Betreuung der Schüler und der Inhaber der elterlichen Sorge.
5. Es schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kantonen im Volksschulwesen ab.
6. Es vertritt den Kanton in allen Belangen des Volksschulwesens nach aussen.

### **Art. 69** Landesschulkommission {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--69}

1. Die Landesschulkommission besteht aus sieben Mitgliedern.
2. Der Vorsteher des Departementes ist von Amtes wegen Präsident der Landesschulkommission. Die übrigen sechs Mitglieder werden vom Grossen Rat gewählt.
3. Sie übt alle ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben aus.
4. Im Übrigen ist sie zuständig für:
   a) die Zusprache der nicht dem Grossen Rat oder der Standeskommission vorbehaltenen Beiträge;
   b) die Stellungnahme zu den Beitragsgesuchen, die in die Zuständigkeit einer übergeordneten Behörde fallen;
   c) die Wahl der Maturitätskommission;
   d) die Regelung von Schulversuchen.
5. Vor Entscheiden über wesentliche Schulfragen sind die Schulräte und die Lehrkräfte anzuhören.

### **Art. 70** Standeskommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--70}

1. Die Standeskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsteher des Departementes.
2. Sie erfüllt die ihr durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben.
3. Sie ist ferner zuständig für die Genehmigung
   a) von Schulgemeindereglementen auf Antrag der Landesschulkommission und
   b) von Verwaltungsvereinbarungen des Departementes im Volksschulwesen mit anderen Kantonen.
4. Sie legt Konkordate und andere interkantonale rechtssetzende Vereinbarungen dem Grossen Rat zum Abschluss vor.

### **Art. 71** Grosser Rat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--71}

1. Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, soweit dieses Gesetz die Rechtssetzungskompetenz nicht an eine andere Instanz delegiert.

### **Art. 72** Unvereinbarkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--72}

1. Mitglieder der Landesschulkommission und der Standeskommission sind als Schulräte nicht wählbar.
2. In den Schulräten können nicht zugleich Einsitz nehmen:
   a) zwei Personen, die miteinander verheiratet, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Die Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschliessungsgrund nicht auf;
   b) Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie;
   c) Verschwägerte in gerader Linie.
3. Rechnungsrevisoren der Schulgemeinde können nicht zugleich dem Schulrat oder einer Schulkommission angehören. Innerhalb eines Revisorenteams gilt zudem die Regelung nach Abs. 2.
4. Die Unvereinbarkeit für Schulräte gilt im Falle von Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, auch für den Bezirksrat und eine Schulkommission.

## VII.B.b. Schuldienste

### **Art. 73** Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--73}

1. Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden durch die Gesundheitsgesetzgebung geregelt.

### **Art. 73a** Heilpädagogische Früherziehung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--73a}

1. Der Kanton sorgt für die heilpädagogische Früherziehung.
2. Diese endet in der Regel mit dem Eintritt in den Kindergarten, spätestens mit dem Eintritt in die Primarschule.

### **Art. 74** Schulpsychologischer Dienst {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--74}

1. Das Departement unterhält einen schulpsychologischen Dienst.
2. Er nimmt die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich Schulreife, schulischer Leistungsfähigkeit und altergemässer Entwicklung der Kinder vor und empfiehlt gegebenenfalls Massnahmen.

### **Art. 75** Pädagogisch-therapeutische Dienste {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--75}

1. Das Departement bietet für die Behandlung von Kindern mit Lern-, Leistungs- oder Verhaltensauffälligkeiten pädagogisch-therapeutische Dienste an. Es kann zu diesem Zwecke auch spezialisierte Dienste anderer Institutionen beiziehen.
2. Der Kanton bietet für die Abklärung, Behandlung und Beratung von Kindern mit Sprachstörungen einen logopädischen Dienst an.
3. …
4. Für die selbständige Berufsausübung im psychologisch-therapeutischen Bereich gelten die Bestimmungen der Gesundheitsgesetzgebung. Für die Tätigkeit in den Schulen ist eine Bewilligung der Landesschulkommission erforderlich.

### **Art. 75a** Schulsozialarbeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--75a}

1. Der Kanton führt zur Beratung und Unterstützung der an der Schule Beteiligten einen Dienst für Schulsozialarbeit. Dieser dient der Lösungsfindung bei sozialen Problemstellungen.

### **Art. 75b** Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--75b}

1. Der Kanton zahlt die Leistungen der Schuldienste und die vom Erziehungsdepartement oder der Standeskommission angeordneten Massnahmen.

## VIII. Strafbestimmungen

### **Art. 76** Pflichten der Inhaber der elterlichen Sorge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--76}

1. Wer als Inhaber der elterlichen Sorge die Pflichten nach Art. 29 dieses Gesetzes wiederholt verletzt, wird nach vorgängiger Verwarnung vom Schulrat mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft. In schweren Fällen kann der Schulrat Bussen bis Fr. 5'000.-- auferlegen.

### **Art. 77** Störung des Schulwesens {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--77}

1. Wer wiederholt und nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung durch den Schulrat, ohne selbst Schüler an einer Schule der betreffenden Schulgemeinde zu sein,
   a) den Schulunterricht vorsätzlich oder fahrlässig stört
   b) die Lehrer bei der Ausübung des Berufes behindert oder belästigt
   c) Schüler vom Schulbesuch abhält
   d) den Anordnungen einer Schulbehörde keine Folge leistet
2. Strafbare Handlungen dieser Art sind durch die Schulbehörden der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
3. Wird die Tat durch Jugendliche im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 begangen, so zeigt der Schulrat die Täter den Organen der Jugendstrafrechtspflege an.

## IX. Schlussbestimmungen

### **Art. 78** Übergangsbestimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--78}

1. Bis zum Erlass eines Gymnasialgesetzes erlässt der Grosse Rat die erforderlichen Bestimmungen über die Führung, die Organisation sowie die schulisch-sachlichen und personellen Belange des Gymnasiums; er kann die Regelung von einzelnen Fragen der Standeskommission überlassen.
2. Ebenso wird die Kostenregelung für den Besuch des Gymnasiums Appenzell sowie zusätzlich der Kantonsschulen Trogen und Heerbrugg für Einwohner des Bezirkes Oberegg durch Verordnung des Grossen Rates festgelegt. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über Ausbildungsbeiträge.
3. Ausserdem beschliesst der Grosse Rat über die kantonsinterne Verteilung der dem Kanton aus dem Vollzug dieses Artikels erwachsenden Kosten.

### **Art. 78a** Übergangsregelung Aufnahme Schulgemeinde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--78a}

1. Für die Berechnung von Beiträgen werden bei Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, die Daten der Schulgemeinde herangezogen, soweit diese für die fragliche Berechnungsperiode bestehen.

### **Art. 78b** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--78b}

### **Art. 79** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.000--79}

1. Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einzelner Teile davon.
2. Die Standeskommission hebt Art. 78 und 79 Abs. 2 dieses Gesetzes nach deren Vollzug auf.