411.011
# Standeskommissionsbeschluss zum Schulgesetz
(StKB SchG)
Vom 16.08.2005 (Stand 02.01.2026)

## A. Besoldung der Lehrpersonen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--1}

1. Dieser Beschluss gilt für die Besoldung der Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarschule, der Sekundarstufe l, der Kleinklassen, der Vorschul- und Einführungsklassen, des Textilen und Technischen Gestaltens, des Faches Deutsch als Zweitsprache sowie der schulischen Heilpädagogik und des Sports.
2. Für die Lehrpersonen des Gymnasiums gelten die Bestimmungen der Gymnasialverordnung sowie der ergänzenden Standeskommissionsbeschlüsse.
3. Hinsichtlich gemeinsam geführter Bildungseinrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SchG können die Schulgemeinden die personalrechtlichen Bestimmungen frei festlegen.

### **Art. 2** Besoldung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--2}

1. Für die Lehrpersonen gilt die nach Kategorie und Stufen unterteilte Besoldungstabelle. Bei der Festlegung der Besoldungstabelle werden insbesondere das Ausbildungsniveau, die Ausbildungsdauer, das Verhältnis von Unterrichtszeit und unterrichtsfreier Arbeitszeit sowie die Besoldungsverhältnisse in den benachbarten Kantonen berücksichtigt.
2. Für die Turn- und Sportlehrpersonen mit Fachdiplom ETH, Universität oder Fachhochschule gilt die Besoldung der Sekundarstufe l.
3. Fachlehrpersonen, welche die nötige Qualifikation zum Unterrichten auf der entsprechenden Stufe vorweisen, erhalten das Gehalt der Stufe, in welcher sie unterrichten. Das Volksschulamt stellt die Qualifikation anhand der Ausbildungsabschlüsse und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten fest.
3a. Das Volksschulamt kann Personen, die an einer pädagogischen Hochschule immatrikuliert sind, schon vor Erlangen des Lehrdiploms eine befristete Lehrbewilligung erteilen. Sie erhalten maximal 90% des Lohns für die jeweilige Besoldungskategorie; die Schulgemeinde legt den Prozentsatz in Rücksprache mit dem Volksschulamt fest.
4. Die Hausaufgabenhilfen sowie die Lehrpersonen für den Unterricht in Deutsch als Zweitsprache werden nach den Ansätzen gemäss der Besoldungstabelle entschädigt. Die Schulgemeinden können weitere Punkte im Arbeitsvertrag regeln.

### **Art. 3** Besoldungstabelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--3}

1. Die Besoldungstabelle der Lehrpersonen gemäss Beschluss der Schulrätekonferenz wird diesem Beschluss als Anhang beigefügt.

### **Art. 4** Zulagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--4}

1. Es gilt das Gesetz über die Familienzulagen vom 27. April 2008 (FZG).

### **Art. 5** Entschädigung bei Mehrklassen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--5}

1. Für den Unterricht von Mehrklassen der ersten bis sechsten Primarklassen, welche aus mindestens zwei Klassenzügen bestehen und bei Schuljahresbeginn mindestens 18 Schüler umfassen, wird der zusätzliche Aufwand der Lehrperson mit einer Lektion abgegolten, sofern die Unterrichtszeit nach Art. 23 dieses Beschlusses eingehalten wird.
2. Der Anspruch gilt für das gesamte Schuljahr.

### **Art. 6** Zulagen bei grossen Schülerzahlen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--6}

1. Lehrpersonen, die vorübergehend Klassen mit Beständen über den Normen von Art. 12 SchV führen, erhalten für diese Zeit eine Zulage in der Höhe von Fr. 1'920.--.

### **Art. 7** Anrechnung der Dienstjahre und Stufenanstieg&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--7}

1. Für die Einstufung in die Besoldungstabelle zählen die Jahre der Lehrtätigkeit. Bei unbefristeten Anstellungen werden die während eines Schuljahres geleisteten Lehrtätigkeiten unabhängig von Pensenumfang und Dauer als Dienstjahre angerechnet. Bei befristeten Anstellungen muss für eine Anrechnung ein Minimalpensum von 200 Jahreslektionen erreicht werden.
2. …
3. Bei Neuanstellungen werden geleistete Lehrtätigkeiten der Dauer entsprechend als Dienstjahre angerechnet.
4. Die Erziehung von Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr in der Familie und Tätigkeiten in anderen Berufen nach Abschluss der Erstausbildung werden für die Zeit ohne Lehrtätigkeit zur Hälfte angerechnet. Die beiden Tätigkeiten sind nicht kumulierbar.
4a. Nach erfolgter Einstufung wird der Lehrperson ein jährlicher Anstieg in die jeweils nächsthöhere Stufe der Besoldungstabelle gewährt.
5. Sind die Leistungen einer Lehrperson ungenügend, kann der Schulrat nach Rücksprache mit dem Volksschulamt eine vorgesehene Stufenerhöhung verweigern. In den geleiteten Schulen entscheidet der Schulrat auf Antrag der Schulleitung.

### **Art. 8** Treueprämie {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--8}

1. Lehrpersonen erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren als Treueprämie je ein zusätzliches Monatsgehalt.
2. Für die Bemessung der Treueprämie wird auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während den letzten fünf anrechenbaren Dienstjahren vor Ausrichtung der Treueprämie abgestellt. Massgeblich ist das Lohnniveau zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie.
3. Für die Berechnung der Dienstzeit gilt:
   1. Unbezahlte oder bezahlte Urlaube von je mehr als einem Monat werden nicht an die Dienstzeit angerechnet.
   2. Dienstzeiten in verschiedenen Schulgemeinden im Kanton werden zusammengezählt.
   3. Die früher in einer Schulgemeinde im Kanton geleistete Dienstzeit wird an die laufende Dienstzeit angerechnet, sofern sie insgesamt mindestens ein halbes Jahr ausmacht.

### **Art. 9** Bezug der Treueprämie {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--9}

1. Die Treueprämie kann mit Einwilligung des Schulrates ganz oder teilweise in Ferien umgewandelt werden, wobei eine Ferienwoche einem Viertel eines Monatsgehaltes entspricht. Eine Umwandlung ist nur mit ganzen Ferienwochen möglich.
2. Ein Gesuch um Bezug in Ferien ist dem Schulrat ein halbes Jahr im Voraus einzureichen.
3. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit dem Juli-Gehalt.
4. Die Treueprämie ist nicht pensionskassenversichert.

### **Art. 10** Vergütungen bei Stellvertretungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--10}

1. Lehrpersonen mit stufenentsprechender Ausbildung erhalten für Stellvertretungen den ihren Dienstjahren entsprechenden Lohn der unterrichteten Stufe inkl. 13. Monatsgehalt.
2. Lehrpersonen ohne entsprechende Ausbildung erhalten für Stellvertretungen den Lohn entsprechend der ersten Stufe gemäss Besoldungstabelle ohne 13. Monatsge-halt; der Schulrat kann Ausnahmen vorsehen.

### **Art. 11** Lohn bei Teilpensen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--11}

1. Der Wochenlohn beträgt für alle Lehrpersonen nach Art. 10 dieses Beschlusses 1/46 des genannten Jahresgehaltes.
2. Für Teilpensen wird der anteilsmässige Lohn gemäss Pflichtstundenzahl der entsprechenden Stufe ausgerichtet.
3. Es werden die effektiv gehaltenen Lektionen nach den Ansätzen gemäss Art. 10 dieses Beschlusses ausbezahlt.
4. Mit den erwähnten Ansätzen sind die gesetzlich vorgeschriebenen Ferienanteile abgegolten. In der Lohnabrechnung ist der Ferienanteil separat auszuweisen.
5. Dauert die Stellvertretung mehr als drei Monate werden Monatsgehälter nach den Ansätzen von Art. 10 dieses Beschlusses ausgerichtet.

### **Art. 12** Unterricht auf einer anderen Stufe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--12}

1. Lehrpersonen, die auf einer höheren Stufe Unterricht erteilen, als dies ihrer Ausbildung entspricht, erhalten den um 10% gekürzten Lohn der betreffenden Stufe.

### **Art. 13** Lohnfortzahlung bei Unfall / Krankheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--13}

1. Für die Lohnfortzahlung bei Unfall und Krankheit gelten die Regelungen für das Staatspersonal sinngemäss.
   a) …
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
2. Allfällige Taggelder oder Renten sind vom Gehalt abzuziehen.

### **Art. 14** Mutterschaftsurlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--14}

1. Für den Mutterschaftsurlaub gelten die Regelungen für das Staatspersonal sachgemäss.
2. Bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die Zeit, während welcher die Mutterschaftsversicherung zusätzliche Entschädigungen ausrichtet.
3. …

### **Art. 14a** Vaterschaftsurlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--14a}

1. Den Lehrern wird bei Vaterschaft zwei Wochen bezahlter Urlaub gewährt.

### **Art. 14b** Betreuungsurlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--14b}

1. Lehrpersonen haben für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlichen Beeinträchtigung notwendig ist, Anspruch auf einen bezahlten Urlaub, höchstens aber drei Tage pro Ereignis und zehn Tage pro Jahr.
2. Lehrpersonen, deren Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und die deshalb Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz des Bundes haben, haben Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.

### **Art. 15** Lohn bei Langzeitweiterbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--15}

1. Während des Besuches der Langzeitweiterbildung wird der Lohn ausbezahlt, der dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre entspricht, maximal das Gehalt eines Vollpensums.

### **Art. 16** Obligatorische und freiwillige Dienste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--16}

1. Für den obligatorischen und freiwilligen Militärdienst, Rotkreuzdienst, Zivilschutz und Zivildienst gelten die entsprechenden Regelungen für das Staatspersonal sinngemäss.
2. Die Rückzahlung von Dienstlohn ist an die Schulgemeinde vorzunehmen.

### **Art. 17** Urlaub {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--17}

1. Grundsätzlich gilt für Urlaube die Regelung für das Staatspersonal sinngemäss.
2. Zeitlich nicht gebundene Urlaube sind zeitnah zum Ereignis zu beziehen. Für den Bezug solcher Urlaube während der Unterrichtszeit ist die Einwilligung der örtlich für das Personalwesen zuständigen Stelle einzuholen.
3. Fallen Urlaube in die Schulferien oder in die unterrichtsfreie Zeit, besteht kein Anspruch auf eine zeitliche Nachgewährung in der Unterrichtszeit.
4. Für die Gewährung zusätzlicher Urlaube ist der Schulrat zuständig.

### **Art. 18** Lohnfortzahlung im Todesfall {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--18}

1. Im Todesfall von Lehrpersonen besteht für den Sterbemonat und zwei weitere Monate Anspruch auf die volle Besoldung.
2. Sind minderjährige Kinder oder andere unterstützungsbedürftige Personen vorhanden, wird für weitere zwei Monate die Rente der Pensionskasse auf die Höhe des bisherigen Lohnes ergänzt.
3. Von den Sozialversicherungen ausgerichtete Renten und Leistungen im Todesfall werden an die Lohnfortzahlung angerechnet, so dass den Angehörigen der Lehrpersonen höchstens 100% des letzten Lohnes ausgerichtet wird.

### **Art. 19** Versicherungen / Prämienanteile {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--19}

1. Die Schulgemeinden versichern die Lehrpersonen gegen die Folgen von Unfällen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) und schliessen eine Krankentaggeldversicherung ab.
2. Die Lehrpersonen zahlen die Hälfte an die Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung des AHV-pflichtigen Gehaltes.
3. Sofern die Schulgemeinde für die Lehrpersonen eine Krankentaggeldversicherung mit Leistungen in der Höhe von 80% abgeschlossen hat, zahlen die Lehrpersonen die Hälfte an die Prämien des AHV-pflichtigen Gehaltes.
4. Entsteht zwischen der Lohnfortzahlung und der Leistung der Krankentaggeldversicherung nach Abs. 3 eine zeitliche Lücke, zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit den Lohn zu 80%.

### **Art. 20** Berufliche Vorsorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--20}

1. Die berufliche Vorsorge richtet sich nach den Bestimmungen über die Kantonale Versicherungskasse. Überpensen können nicht versichert werden.

## B. Arbeitszeit der Lehrpersonen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** Gesamtarbeitszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--21}

1. Die jährliche Arbeitszeit für Lehrpersonen aller Schulstufen umfasst die vergleichbare Arbeitszeit der öffentlichen Verwaltung, nämlich:
   a) 42.5 Stunden pro Woche;
   b) fünf Wochen Ferien;
   c) der Anspruch auf eine zusätzliche Ferienwoche, wie sie das Staatspersonal erhält, richtet sich nach Art. 10 der Schulverordnung.

### **Art. 22** Definition {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--22}

1. Die Arbeitszeit gliedert sich in zwei Hauptelemente:
   a) die Unterrichtszeit;
   b) die unterrichtsfreie Arbeitszeit.

### **Art. 23** Unterrichtszeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--23}

1. Zur Unterrichtszeit gehören die Lektionen gemäss Lehrplan, die nach Stufen differenziert sind:
   a) Kindergartenlehrpersonen: 29 Lektionen à 45 Minuten resp. 27 Lektionen + 1 Lektion Pausenbetreuung und 1 Lektion für Funktion als Klassenlehrperson
   b) Handarbeits- u. Hauswirtschaftslehrpersonen Primar: 31 Lektionen à 45 Minuten
   c) Handarbeits- u. Hauswirtschaftslehrpersonen Sek I: 29 Lektionen à 45 Minuten
   d) Lehrpersonen für Deutschunterricht für Fremdsprachige: 31 Lektionen à 45 Minuten
   e) Primarlehrpersonen: 31 Lektionen à 45 Minuten resp. 30 Lektionen + 1 Lektion für Funktion als Klassenlehrperson
   f) Lehrpersonen der Sekundarstufe I: 29 Lektionen à 45 Minuten resp. 28 Lektionen + 1 Lektion für Funktion als Klassenlehrperson
   g) Lehrpersonen für Kleinklassen: gemäss der entsprechenden Stufe
   h) Schulische Heilpädagogen: 29 Lektionen à 45 Minuten
   i) Lehrpersonen für Bewegung und Sport: 29 Lektionen à 45 Minuten
2. Die Überwachung der Einhaltung der Unterrichtszeit obliegt dem Schulrat. Er befindet über die Kompensation ausgefallener Lektionen.

### **Art. 24** Unterrichtsfreie Zeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--24}

1. Die unterrichtsfreie Arbeitszeit enthält folgende Elemente:
   a) Unterrichtsplanung: Jahresplanung, Semester- und / oder Quartalsplanung sowie Lektionsplanung;
   b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts mit Korrekturen, Bereitstellung von Materialien, Vorbereitung und Organisation von Projekten, Schulreisen, Sporttagen usw.;
   c) Betreuung und Beratung von Schülern, Zusammenarbeit mit den Eltern, Schülergespräche, Einzelberatung, Elterngespräche, Zusammenarbeit mit den Schulbehörden und den schulischen Diensten;
   d) Fort- und Weiterbildung: Besuch von Kursen, Studium von Fachliteratur, persönliche Standortbestimmung;
   e) Administrative Aufgaben, Erstellen von Zeugnissen und Schulberichten etc.;
   f) Gemeinschaftsaufgaben: Stufenkonferenzen, Teamsitzungen, Mitarbeit in Arbeitsgruppen;
   g) Die für die jeweilige Stufe notwendige Präsenz in den Pausen, vor und nach der Unterrichtszeit;
   h) Die durch das Volksschulamt organisierte obligatorische Weiterbildung.
2. Die unterrichtsfreie Arbeitszeit kann dort, wo es sich um individuelle und klassenbezogene Aufgaben handelt, im Rahmen des Berufsethos in eigener Verantwortung individuell frei gestaltet werden.
3. Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben setzt teilweise zwangsläufig gemeinsame Regelungen und gemeinsame Termine mit entsprechender gemeinsamer Präsenzzeit voraus.

### **Art. 25** Sonderaufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--25}

1. Aufgaben, die über den Berufsauftrag hinausgehen, werden vom Schulrat in Absprache mit den Schulhausteams geregelt.
2. Der Schulrat erlässt für die Sonderaufgaben Pflichtenhefte. Er kann diese Aufgaben mit einer Zulage oder einer entsprechenden Pensenreduktion entschädigen.

### **Art. 26** Weiterbildungsveranstaltungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--26}

1. Eine Weiterbildungsveranstaltung während der Unterrichtszeit ist nur mit Bewilligung der Landesschulkommission durchführbar.
2. Der Schulrat kann eine schulhausinterne Weiterbildung oder eine Weiterbildung für alle Lehrpersonen der Schulgemeinde während der Unterrichtszeit ansetzen. Der Schulausfall darf maximal 50% der normalen Unterrichtszeit betragen. Er hat dies vorgängig der Landesschulkommission zu melden.

### **Art. 26a** Praktikumsleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--26a}

1. Wer Studenten in der Lehrerausbildung für ein Praktikum betreut, bedarf der vorgängigen Erlaubnis des Volksschulamtes. Der Kanton übernimmt keine Entschädigungen.

## C. Pensionierung

### **Art. 27** Beendigung im Pensionsalter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--27}

1. Das Arbeitsverhältnis gilt mit Ablauf des Schulsemesters, in dem das AHV-Rentenalter erreicht wird, als beendet.
2. Lehrerinnen können bis spätestens ein Jahr vor Erreichen des Rentenalters mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Schulrat eine Verlängerung der Anstellung bis längstens zum Ende des Schulsemesters, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, bewirken.
3. Der Schulrat kann auf Antrag eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das 65. Altersjahr hinaus bewilligen.
4. Die Rentenleistungen bei einer Pensionierung werden durch die Kantonale Versicherungskasse geregelt.

### **Art. 27a** Vorzeitige Pensionierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--27a}

1. Unter Wahrung der Kündigungsfrist und der Formalien für eine Kündigung kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine vorzeitige Pensionierung vorgenommen werden. Die Meldung wirkt wie eine Kündigung.
2. Der Schulrat kann bei einer vorzeitigen Pensionierung eine Einlage in die Versicherungskasse leisten.
3. Er kann ab dem vollendeten 60. Altersjahr eine Teilpensionierung mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang bewilligen.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--28}

## D. Schlussbestimmungen

### **Art. 29** Nachprüfung der Stufenerhöhung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--29}

1. Die Einstufung von Lehrpersonen, denen der Stufenanstieg in der Vergangenheit wegen zu geringer Pflichtpensen bei einer Schulgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh. nicht gewährt wurde, wird mit Wirkung ab Beginn des Schuljahrs 2022/2023 um die entgangenen Stufenanstiege erhöht, höchstens jedoch bis zur obersten Stufe der Besoldungstabelle.

### **Art. 29a** Übergangsbestimmung Verlängerung Arbeitsverhältnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--29a}

1. Lehrerinnen, die am 1. April 2022 im 64. Altersjahr stehen, können beim Schulrat ein Gesuch um Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis längstens zum Ende des Schulsemesters, in welchem sie das 65. Altersjahr beenden, stellen. Dieses wird bewilligt, wenn sich die Verlängerung betrieblich einrichten lässt.

### **Art. 30** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--411.011--30}

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 dieses Artikels nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. August 2005 in Kraft.
2. Art 19 Abs. 2 und 3 dieses Beschlusses treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
3. …