412.010
# Gymnasialverordnung
(GymV)
Vom 30.11.1998 (Stand 01.02.2016)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--1}

1. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Führung, die Organisation, die schulisch-fachlichen, personellen und finanziellen Belange des "Gymnasiums St. Antonius Appenzell" (nachstehend Gymnasium genannt).

### **Art. 2** Träger {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--2}

1. Träger des Gymnasiums ist der Kanton.

## II. Behörden und ihre Zuständigkeit

### **Art. 3** Standeskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--3}

1. Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Schulleitung.
2. Sie entscheidet über den Stellenplan.
3. Sie nimmt die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
4. Sie erlässt die für die Organisation der Schule erforderlichen Regelungen und legt die Rechte und Pflichten der Kommissionen und Konferenzen fest.

### **Art. 4** Landesschulkommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--4}

1. Die Landesschulkommission ist die Aufsichtsbehörde des Gymnasiums in schulischen Belangen.
2. Sie stellt der Standeskommission für die Wahl der Schulleitung Antrag; für die Lehrpersonen ist sie Anstellungsbehörde.
3. Sie erlässt die erforderlichen Regelungen, soweit sie hierzu gemäss dieser Verordnung ermächtigt ist.
4. In Fragen des Gymnasiums nimmt der Rektor mit beratender Stimme an den Sitzungen der Landesschulkommission teil.

### **Art. 5** Erziehungsdepartement {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--5}

1. Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt.
2. Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat.
3. Reglemente der Schulleitung bedürfen der Genehmigung des Erziehungsdepartements.

## III. Schulleitung

### **Art. 6** Schulleitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--6}

1. Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr.
2. Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.
3. Ihr obliegen insbesondere:
   a) Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme;
   b) Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen;
   c) Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen;
   d) Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.);
   e) Disziplinarwesen gegenüber Schülern;
   f) Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen.

### **Art. 7** Rektor {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--7}

1. Der Rektor steht der Schulleitung vor und führt diese. Bei Stimmengleichheit kommt ihm der Stichentscheid zu.
2. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenbereiche der Schulleitung.
3. Er vertritt die Schule nach aussen und gegenüber den Behörden.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--8}

## IV. Lehrpersonen

### **Art. 9** Fachliche Anforderungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--9}

1. Lehrpersonen in den Fächern neue Sprachen, alte Sprachen, Geschichte, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Wirtschaft, Informatik, Philosophie und Religion können angestellt werden, wenn sie über einen akademischen Grad im entsprechenden Fachbereich verfügen.
2. Lehrpersonen in musischen oder turnerischen Fächern können angestellt werden, wenn sie eine Universitäts- oder Fachhochschulausbildung im entsprechenden Fach abgeschlossen haben.
3. Für die Anstellung im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist eine Zusatzausbildung als Mittelschullehrperson erforderlich.
4. Für den Unterricht am Untergymnasium wird das Diplom für Lehrpersonen der Sekundarstufe I anerkannt.
5. In Einzelfällen kann von den obgenannten Anforderungen abgewichen werden.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--10}

### **Art. 11** Aufgaben der Lehrpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--11}

1. Die Lehrpersonen fördern die Schüler in schulischer und persönlicher Hinsicht.
2. Sie arbeiten mit den übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers und den Inhabern der elterlichen Sorge zusammen und tragen zu einem guten Schulklima bei.
3. Sie erteilen die aufgrund des Anstellungsvertrages von der Schulleitung zugewiesenen Stunden nach den Vorschriften dieser Verordnung, des Lehrplanes und den einschlägigen Weisungen.

### **Art. 12** Lehrpensum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--12}

1. Die Standeskommission legt die Lektionenzahl für ein Vollpensum der Lehrpersonen fest.
2. Sie regelt die Lektionenentlastung.

### **Art. 13** Klassenlehrperson {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--13}

1. Für jede Klasse wird durch die Schulleitung eine Klassenlehrperson bestimmt.
2. Die persönliche Betreuung der Schüler obliegt in erster Linie der Klassenlehrperson.
3. Diese stellt in geeigneter Form den Kontakt zu den Inhabern der elterlichen Sorge sicher, welchen das Recht auf Schulbesuch zusteht.

### **Art. 14** Nebenaufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--14}

1. Das Departement erlässt allgemeine Weisungen über die vom Lehrpersonal im Interesse des Schulbetriebes zu übernehmenden Nebenaufgaben und regelt die Entschädigungen.
2. Nebenaufgaben werden durch die Schulleitung zugeteilt.

### **Art. 15** Ferien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--15}

1. Der Ferienanspruch der Lehrpersonen wird von der Standeskommission festgelegt.
2. …

### **Art. 16** Fortbildung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--16}

1. Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht sich fortzubilden.
2. Die Landesschulkommission erlässt entsprechende Weisungen.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--17}

## V. Schüler

### **Art. 18** Aufnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--18}

1. Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Aufnahme der Schüler.

### **Art. 19** Schulbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--19}

1. Die Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der von ihnen gewählten Fächer sowie der durch die Schulleitung als obligatorisch erklärten Schulanlässe verpflichtet.
2. Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaub.
3. Der vorzeitige Austritt aus dem Gymnasium ist nach Absolvierung der Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 SchG) möglich und bedarf der schriftlichen Erklärung des Inhabers der elterlichen Sorge oder des mündigen Schülers; in diesem Falle wird eine Bestätigung über den Schulbesuch ausgestellt.

### **Art. 20** Rechte und Pflichten des Schülers im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--20}

1. Die Schüler setzen sich für ihren schulischen Erfolg und ihre persönliche Entwicklung nach Kräften ein.
2. Sie haben die Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffentlichkeit rücksichtsvoll zu verhalten.
3. Sie haben das Recht zur Anfrage, Anregung oder Beschwerde in Schulsachen.
4. Die Schulleitung kann die Mitwirkung von Schülerorganisationen im Klassen- oder Schulverband vorsehen.

### **Art. 21** Disziplinarordnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--21}

1. Disziplinarfehler sind:
   a) Vernachlässigung von Schülerpflichten;
   b) Verletzung der Schulordnung und der Reglemente;
   c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zum Gymnasium nicht vereinbar ist.
2. Disziplinarstrafen sind:
   a) der Verweis;
   b) die Busse bis zu einem Betrag von Fr. 500.--;
   c) der Arbeitseinsatz;
   d) die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule;
   e) die Wegweisung von der Schule.
3. Disziplinarstrafen werden von der Schulleitung ausgesprochen.

## VI. Schule

### **Art. 22** Aufgabe des Gymnasiums {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--22}

1. Das Gymnasium bereitet auf die Maturitätsprüfung vor und ermöglicht damit den Zugang zum Hochschulstudium.

### **Art. 23** Dauer der Ausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--23}

1. Die gymnasiale Ausbildung dauert sechs Jahre und führt zur Maturitätsprüfung.
2. Sie besteht aus dem Untergymnasium, welches das 7. und 8. Schuljahr umfasst, und dem Gymnasium, welches an das Untergymnasium oder die 2. Sekundarklasse anschliesst und vier Jahre dauert.

### **Art. 24** Schulzeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--24}

1. Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen 39-40 Schulwochen.
2. Schuljahresbeginn, Ferien und Anzahl der wöchentlichen Schultage werden von der Landesschulkommission festgelegt.
3. Die Festsetzung einzelner schulfreier Tage ist Sache der Schulleitung.

### **Art. 25** Lehrpläne {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--25}

1. Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer.
2. Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Landesschulkommission erlassen.
3. Sie sind so zu fassen, dass für die Schüler der Zugang zur Maturitätsprüfung im Rahmen der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsverordnung, MAV) gewährleistet ist.
4. Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zuständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt.

### **Art. 26** Schulversuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--26}

1. Abweichungen vom Lehrplan können von der Landesschulkommission im Sinne von zeitlich befristeten Schulversuchen bewilligt werden, wenn sie das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.

### **Art. 27** Stundenpläne {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--27}

1. Die Stundenpläne werden durch die Schulleitung erlassen.
2. Abweichungen von den Stundenplänen sind nur in begründeten Einzelfällen und mit Bewilligung der Schulleitung erlaubt.

### **Art. 28** Lehrmittel und Schulmaterial {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--28}

1. Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Lehrmittel und das Schulmaterial.
2. Während der Dauer der Schulpflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchG gehen Lehrmittel und Schulmaterial zulasten des Staates, nachher zulasten der Schüler.

### **Art. 29** Notengebung, Promotion und Maturität {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--29}

1. Die Landesschulkommission regelt die Notengebung in den Zeugnissen sowie die Promotion.
2. Sie regelt ausserdem die Maturitätsprüfungen im Rahmen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung.

### **Art. 30** Schulordnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--30}

1. Die Schulleitung erlässt in einer Schulordnung ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

## VII. Schuldienste

### **Art. 31** Schularzt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--31}

1. Der schulärztliche Dienst wird durch die Gesundheitsgesetzgebung geregelt.

### **Art. 32** Akademische Berufsberatung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--32}

1. Der Kanton ermöglicht den Schülern die Inanspruchnahme der akademischen Berufsberatung.
2. Die Landesschulkommission regelt das Nähere.

## VIII. Nutzungen der Räumlichkeiten

### **Art. 33** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--33}

1. Die Räumlichkeiten des Gymnasiums sind der Nutzung durch die Schule, durch das Departement und gegebenenfalls durch ein Internat oder Tagesinternat vorbehalten.
2. Das Departement legt die Raumnutzung gemäss Abs. 1 dieses Artikels fest.
3. Innerhalb dieser Schranken regelt die Schulleitung die Raumzuteilung für die Bedürfnisse der Schule.
4. Andere, längerdauernde und schulfremde Nutzungen der Räumlichkeiten des Gymnasiums bedürfen der Bewilligung durch die Standeskommission.

### **Art. 34** Internat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--34}

1. Der Kanton kann ein Internat führen oder Räumlichkeiten einer privaten Trägerschaft vermieten, damit diese auf ihre eigene Rechnung ein Internat führt.

### **Art. 35** Tagesinternat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--35}

1. Für die externen Schüler kann der Kanton in den Räumlichkeiten des Gymnasiums ein Tagesinternat führen oder dessen Führung einer privaten Trägerschaft vertraglich übertragen.
2. Das Tagesinternat untersteht – soweit nicht eine private Trägerschaft die Führung übernommen hat – dem Departement. In diesem Falle bestimmt das Departement, welche Kosten des Tagesinternates von den Schülern zu übernehmen sind.

## IX. Finanzierung

### **Art. 36** Kostentragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--36}

1. Der Kanton trägt die finanziellen Lasten des Gymnasiums.
2. Die Schulgemeinden zahlen ein Schulgeld für die in ihrem Gebiete wohnhaften Schüler der ersten drei Gymnasialklassen.
3. …

### **Art. 37** Schulgeld {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--37}

1. Das Departement legt das Schulgeld fest.
2. Das Schulgeld für ausserkantonale Schüler ist grundsätzlich kostendeckend anzusetzen.
3. Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen.
4. Das Departement legt fest, welche weiteren Leistungen im schulischen und ausserschulischen Bereich von den Schülern zu tragen sind und bestimmt die Ansätze.

## X. Rechtsschutz

### **Art. 38** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--38}

## XI. Schlussbestimmung

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--39}

### **Art. 40** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.010--40}

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.