412.012
# Landesschulkommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung
Vom 29.11.2006 (Stand 01.08.2023)

## I. Fortbildung der Lehrer

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--1}

1. Die Lehrpersonen des Gymnasiums St. Antonius, Appenzell sind zur fachlichen und didaktisch-methodischen Fortbildung berechtigt und verpflichtet.
2. Als Fortbildung gilt
   a) die persönliche Fortbildung durch Lektüre und dgl.
   b) der Besuch von Kursen, Vorträgen, Seminarien und dgl.
3. Die Fortbildung wird in gemeinsamen Schulveranstaltungen und individuell durchgeführt.
4. Gemeinsame Schulveranstaltungen sind von der Schulleitung wenn möglich in der unterrichtsfreien Zeit anzuordnen.
5. Die individuellen Fortbildungsveranstaltungen sind wenn möglich in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.
6. Die Schulleitung kann Lehrpersonen im Sinne der Qualitätssicherung zu Fortbildungsveranstaltungen in fachlicher oder didaktisch-methodischer Hinsicht verpflichten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--2}

1. Die Teilnahme an Fortbildungskursen unterliegt der Genehmigung durch die Schulleitung.
2. Entsprechende Gesuche sind der Schulleitung möglichst frühzeitig einzureichen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--3}

1. Schulstunden, welche infolge einer Fortbildungsveranstaltung von einer Lehrperson nicht gehalten werden können, sollen wenn immer möglich von einer anderen Lehrperson übernommen werden, worauf ein Stundenabtausch zu erfolgen hat.
2. Die organisatorischen Absprachen werden von den beteiligten Lehrpersonen direkt vorgenommen.
3. Die getroffene Regelung ist der Schulleitung mitzuteilen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--4}

1. Die Schule übernimmt auf ihre Rechnung
   a) das Kursgeld;
   b) Reiseentschädigung sowie Kost und Logis gemäss den kantonalen Ansätzen für Lehrpersonen.

## II. Bildungssemester der Lehrpersonen

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--5}

1. Das Bildungssemester ist eine befristete und besoldete Freistellung von Lehrpersonen mit längerer Unterrichtspraxis. Es bezweckt die intensive Förderung der persönlichen Fähigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag stehen, sowie die an die Bedürfnisse der Schule ausgerichtete Fortbildung.
2. Die Schulleitung kann zum Ausbildungsprogramm Vorgaben machen.
3. Das Bildungssemester dauert höchstens sechs Monate und ist in der Regel zusammenhängend zu beziehen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--6}

1. Die Gewährung des Bildungssemesters setzt eine Lehrtätigkeit im Umfange von mindestens 50% eines Vollpensums während einer Dauer von zehn Jahren, davon mindestens fünf Jahre im Kanton, voraus.
2. Die oberste Altersgrenze für den Bezug eines Bildungssemesters ist das vollendete 58. Altersjahr.
3. Ein Jahr vor Antreten des Bildungssemesters ist von der Landesschulkommission der Grundsatzentscheid über einen beantragten Urlaub zu fällen; spätestens ein halbes Jahr vor Antritt des Bildungssemesters muss der Landesschulkommission das konkrete Programm vorliegen. Es hat zu enthalten:
   a) die Stellvertretungsregelung;
   b) das Programm;
   c) die schriftliche Stellungnahme der Schulleitung.
4. Am Gymnasium kann üblicherweise pro Schulhalbjahr nur eine Lehrperson ein Bildungssemester beziehen; bei mehreren Bewerbungen entscheidet in der Regel das Dienstalter über die Reihenfolge.
5. Bereits bezogene Bildungssemester werden angerechnet.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--7}

1. Der Lohnanspruch für die Dauer des Bildungssemesters errechnet sich aus dem durchschnittlichen Pensum der letzten fünf Jahre.
2. Es können höchstens pro-rata-temporis ausbezahlt werden:
   a) Lohn für ein Vollpensum;
   b) Kinderzulagen.
3. Über die Ausrichtung von Entschädigungen an Kurskosten und Spesen entscheidet die Landesschulkommission.
4. Das Bildungssemester darf nicht zu zusätzlichen Nebeneinkünften führen.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--8}

1. Wer vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bezug eines besoldeten Bildungssemesters die Stelle kündigt, hat die entstandenen Kosten anteilsmässig zurückzuerstatten, nämlich:
   a) im 1. Jahr 100%;
   b) im 2. Jahr 60%;
   c) im 3. Jahr 30%
2. Bei Nichterfüllung des Programms müssen diese Kosten anteilmässig gemäss Entscheid der Landesschulkommission zurückerstattet werden.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--9}

1. Am Ende des Bildungssemesters ist der Schulleitung ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen und der Landesschulkommission zu präsentieren. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten:
   a) Bestätigung für das durchgeführte Detailprogramm;
   b) Aussage über das Erreichen der Ziele des Bildungssemesters;
   c) zu erwartende Auswirkungen auf die eigene Schulpraxis;
   d) allfällige Lehren und Konsequenzen für Bildungssemester weiterer Lehrpersonen.

## III. Aufnahme in das Gymnasium

## III.A. Aufnahme in die erste Gymnasialklasse

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--10}

1. Schüler mit erfüllter Primarschulpflicht oder abgeschlossenem ersten Sekundarschuljahr können die Schulbildung auf der Sekundarstufe I am Gymnasium fortführen.
2. Für Schüler aus der Primarschule gilt für die Aufnahme grundsätzlich das gleiche Anmelde- und Aufnahmeverfahren wie für die Sekundarschulen.
3. Für Schüler aus der ersten Sekundarklasse ist gemäss Promotionsordnung (Art. 58 Abs. 1, Landesschulkiommissionsbeschluss zum Schulgesetz) die Durchschnittsnote 5, sowie die Empfehlung der abgebenden Klassenlehrperson erforderlich.
4. Für ausserkantonale Schüler gilt ein den speziellen Verhältnissen angepasstes Übertrittsverfahren. Die Schulleitung legt die Einzelheiten fest.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--11}

1. Die Schulleitung schlägt der Landesschulkommission ein Mitglied in die Aufnahmekommission vor.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--12}

1. Wer aufgrund des Entscheides der Aufnahmekommission in das Gymnasium aufgenommen wurde, hat eine Probezeit von einem Semester zu absolvieren.
2. Wer während dieses Semesters die Anforderungen gemäss Art. 36 und Art. 37 dieses Beschlusses nicht erfüllt, wird in der Regel von der Aufnahmekommission unter Mitteilung an die Schulleitung und die Eltern auf den ersten Montag im neuen Semester an die Sekundarschule versetzt oder bei erfüllter Schulpflicht entlassen.
3. Es steht den Inhabern der elterlichen Sorge frei, das Kind zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

## III.B. Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--13}

1. Schüler aus dem Kanton Appenzell I. Rh., welche mindestens die 2. Sekundarklasse mit gutem Erfolg besuchen, können sich für das Aufnahmeverfahren in die 3. Gymnasialklasse anmelden.
2. Schüler aus dem Kanton Appenzell A. Rh. werden im Rahmen der zwischen den beiden Kantonen verabredeten vertraglichen Bestimmungen aufgenommen.
3. Für übrige Schüler gelten Art. 18 und 19 dieses Beschlusses.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--14}

1. Der Anmeldung sind die Zeugnisse der letzten drei Schulsemester und eine schriftliche Stellungnahme der Klassenlehrperson beizulegen.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--15}

1. Die Anmeldung hat bis anfangs Februar an die Schulleitung zu erfolgen.

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--16}

1. Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Algebra und Geometrie.
2. Schüler, welche das Schwerpunktfach Latein belegen wollen, haben eine Prüfung in diesem Fach abzulegen.
3. Die Schulleitung legt die erforderlichen Bedingungen fest.

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--17}

1. Die Aufnahmekommission Appenzell entscheidet über die Aufnahme von Schülern aus dem Kanton Appenzell I.Rh., welche sich nach Art. 13 Abs. 1 zur Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse angemeldet haben.
2. Die Landesschulkommission erlässt Weisungen über die Aufnahmekriterien.
3. Die Aufnahme in die 3. Gymnasialklasse erfolgt in der Regel für ein Jahr. Bei mangelndem Schulerfolg kann die Promotionskonferenz den Eltern empfehlen, den Schüler eine Klasse tiefer einzustufen oder zum Zeitpunkt der Herbstferien an die Sekundarschule zu versetzen.

## III.C. Übrige Eintritte

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--18}

1. Schüler, welche von einem Gymnasium mit eidg. anerkannter Maturität ans Gymnasium Appenzell übertreten, werden der abgebenden Schule entsprechend definitiv bzw. provisorisch eingestuft.

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--19}

1. Schüler aus anderen Schulen haben sich einem Eignungstest in den Fächern Deutsch, Latein (für den Übertritt in die 2. Gymnasialklasse), Französisch, Englisch, Mathematik und in einem Schwerpunkt- resp. Ergänzungsfach zu unterziehen.
2. Dabei stellen die Fachlehrpersonen fest, ob der Schüler über genügend Kenntnisse verfügt, um dem Unterricht und der entsprechenden Stufe zu folgen.
3. Aufgrund der Testergebnisse und nach Rücksprache mit den Lehrpersonen, die einen Test durchgeführt haben, entscheidet die Schulleitung, in welche Klasse der Schüler eingestuft wird; die Aufnahme erfolgt provisorisch.
4. Fremdsprachige Schüler müssen die deutsche Sprache so gut beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
5. Die Schulleitung kann pro Schuljahr maximal vier Gastschüler, für welche kein Schulgeld erhoben wird, aufnehmen.

## III.D. Rechtsmittel

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--20}

1. Gegen Aufnahmeentscheide kann innert zehn Tagen schriftlich Beschwerde bei der Landesschulkommission eingereicht werden.

## IV. Absenzen, Dispensationen und Urlaube

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--21}

1. Als Absenz gilt jede nicht besuchte Lektion oder Veranstaltung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GymV, d.h. alle obligatorischen Unterrichtslektionen der Pflicht-, Wahlpflicht- und Freifächer, alle Veranstaltungen im Rahmen von Projekttagen, Sonderwochen usw., sowie alle Schulanlässe.

### **Art. 22** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--22}

1. Als entschuldigte Absenzen gelten Krankheit und Unfall. Im Zweifelsfall kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--23}

1. Bleibt ein Schüler der Schule fern, hat er darüber sofort das Sekretariat zu informieren.

### **Art. 24** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--24}

1. Die Meldung der Absenz erfolgt auf dem offiziellen Absenzenformular. Jede Absenz ist darauf zu vermerken und bei Unmündigkeit von den Inhabern der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) zu bestätigen.
2. Die Absenzmeldungen sind den betroffenen Fachlehrpersonen nach Wiederaufnahme des Unterrichtsbesuchs unaufgefordert innerhalb einer Woche zur Gegenzeichnung vorzulegen, andernfalls gelten die Absenzen als unentschuldigt.
3. Alle Absenzen werden im Zeugnis vermerkt, wobei die Zählung der Absenzen für die jeweilige Zeugnisperiode fortlaufend erfolgt.

### **Art. 25** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--25}

1. Verspätungen werden von den jeweiligen Fachlehrpersonen geahndet.
2. Grössere bzw. wiederholte Verspätungen gelten als Absenz und werden entsprechend behandelt.

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--26}

1. Unentschuldigte Absenzen werden von der Schulleitung gemäss Art. 6 in Verbindung mit Art. 21 GymV disziplinarisch geahndet.
2. Unentschuldigte Absenzen meldet die betroffene Fachlehrperson umgehend und mit Begründung der jeweiligen Klassenlehrperson und der Schulleitung.

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--27}

1. Ist eine Abwesenheit vorherseh- bzw. planbar, kann die Schulleitung bei Vorliegen triftiger Gründe eine Schuldispens gewähren.
2. Das jeweilige Dispensationsgesuch ist schriftlich begründet, bei Unmündigkeit mit der Unterschrift der Inhaber der elterlichen Sorge oder einer anderen zeichnungsberechtigten Person (gesetzlicher Vertreter, Präfekt) versehen, möglichst frühzeitig der Schulleitung einzureichen.
3. Die schriftlich erteilte Dispens ist den betroffenen Fachlehrpersonen unaufgefordert noch vor der Abwesenheit zur Gegenzeichnung vorzulegen.
4. Für eine längerfristige gesundheitsbedingte Schuldispens ist ergänzend ein Arztzeugnis vorzulegen.

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--28}

1. Die Klassenlehrperson kontrolliert die Absenzen und Dispensen.
2. Absenzmeldungen und bewilligte Schuldispensen sind durch die Klassenlehrperson während eine Semesters aufzubewahren.
3. Für die Übertragung von entschuldigten und unentschuldigten Absenzen sowie Schuldispensen ins Notensystem sind die Fachlehrpersonen verantwortlich.
4. Die Klassenlehrpersonen kontrollieren die Einträge jeweils am Ende eines Semesters.

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--29}

1. Die Bestimmungen gemäss Titel über die Förderung sportlich oder musisch besonders begabter Schüler im Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz gilt sinngemäss auch für die teilweise Freistellung vom Unterricht zu Gunsten sportlich oder musisch begabter Schüler des Gymnasiums.
2. Die Aufgaben des Schulrates werden durch die Schulleitung des Gymnasiums wahrgenommen.

## V. Festlegung der wöchentlichen Schultage

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--30}

1. Am Gymnasium St. Antonius, Appenzell sind die Werktage, mit Ausnahme des Samstages, Schultage.

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--31}

1. Die Lektionen (37–38 Lektionen pro Woche) sind möglichst gleichmässig auf neun Schulhalbtage zu verteilen.
2. Der Mittwochnachmittag ist in der Regel schulfrei zu halten.

## VI. Promotionsordnung

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--32}

1. Das Schuljahr ist in zwei (ungefähr) gleich grosse Semester eingeteilt. Für jedes Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
2. Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung:
   a) 6 sehr gut
   b) 5 gut
   c) 4 genügend
   d) 3 ungenügend
   e) 2 schlecht
   f) 1 sehr schlecht
3. Es können auch halbe Noten erteilt werden.

### **Art. 33** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--33}

1. Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch die zuständige Lehrperson aufgrund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.
2. Die Lehrperson ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbeurteilung die aus den Einzelnoten des Semesters sich ergebende Gesamtnote über das übliche Mass hinaus auf- bzw. abzurunden, höchstens aber so, dass die Semesternote nicht mehr als einen halben Punkt von der Note mit üblicher Rundung abweicht.
3. Wird ein Schüler bei einer Prüfung oder einer anderen notenrelevanten Arbeit der Unehrlichkeit überführt, so setzt die Fachlehrperson die Note für die entsprechende Arbeit um bis zu zwei Notenpunkte tiefer als die tatsächlich erbrachte Leistung. Die Fachlehrperson setzt im Zeugnis einen Betragenseintrag und informiert unmittelbar die Klassenlehrperson. Die Klassenlehrperson informiert die Eltern und die Schulleitung. Allfällige Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

### **Art. 33a** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--33a}

1. Den Inhabern der elterlichen Sorge steht das Recht zu, jederzeit bei der Fachlehrkraft Einsicht in die schriftlichen Prüfungen zu nehmen bzw. diese einzuverlangen.
2. Der Schüler führt ein durch die Schule abgegebenes Notenblatt und hält dieses stets auf dem aktuellsten Stand. Die Einsichtnahme der Inhaber der elterlichen Sorge kann unterschriftlich bestätigt werden.
3. Die Klassenlehrperson informiert die Inhaber der elterlichen Sorge mindestens einmal pro Schulsemester schriftlich über den Leistungsstand des Schülers. Die Einsichtnahme ist unterschriftlich zu bestätigen. Die Klassenlehrperson fordert die Bestätigung innert Wochenfrist zurück.
4. Bei wesentlichen Änderungen in der Leistung und im Verhalten orientiert die Lehrperson die Inhaber der elterlichen Sorge rechtzeitig und bespricht mit ihnen die möglichen Folgerungen.
5. Mündige Schüler teilen der Lehrperson schriftlich mit, ob die Information gemäss den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels auch weiterhin an die ehemaligen Inhaber der elterlichen Gewalt erfolgen soll oder nicht.

### **Art. 34** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--34}

1. Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsverfügung gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses die Promotionsordnung.
2. An Entscheidungen der Promotionskonferenz über Ausnahmefälle haben der Rektor, der Prorektor und alle Lehrpersonen Stimmrecht, welche den fraglichen Schüler unterrichtet haben.

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--35}

1. Die Promotionsverfügungen sind:
   a) ”definitiv promoviert”,
   b) ”provisorisch promoviert”,
   c) ”nicht promoviert”.
2. Die Promotionsverfügungen werden im Zeugnis vermerkt.

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--36}

1. Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Informatik, Sport (1. bis 4. Klasse), Religionswissenschaften/Re-ligionsphilosophie, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach sowie in Latein (1. und 2. Klasse) respektive in Wirtschaft und Recht (3. und 4. Klasse).
2. Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geometrie) unterrichtet wird, so wird im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine separate Note gesetzt.
3. Das Fach Sport zählt in den 1. bis 4. Klassen zur ordentlichen Promotion, jedoch ohne die Doppelkompensation allfälliger Negativnoten unter 4.00. In der 5. und 6. Klasse erfährt das Grundlagenfach Sport keine promotionsrelevante Benotung; ausgenommen als ordentliches Ergänzungsfach.

### **Art. 37** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--37}

1. Eine definitive Promotion gemäss Art. 36 erfolgt, wenn die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben, und wenn nicht mehr als vier Noten unter 4.0 vorliegen.
2. Wer die Anforderungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, ist provisorisch promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
   a) In drei aufeinander folgenden Zeugnissen darf nur eine provisorische Promotion vorkommen. Wer innerhalb von drei Semestern ein zweites Mal nicht definitiv promoviert werden kann, wird in der Regel nicht promoviert.
   b) In das zweite Semester der Maturaklasse kann nur eintreten, wer definitiv promoviert ist. Wer die Bedingungen dafür nicht erfüllt, gilt als nicht promoviert.
   c) Ebenso wird nicht promoviert, wer einen Notendurchschnitt, bei dem die ungenügenden Noten doppelt gezählt werden, unter 3.75 erreicht.
3. Wer nicht promoviert wird, muss die beiden letzten Semester wiederholen bzw. die Schule verlassen.
4. Repetenten gelten im ersten Semester der Repetition als provisorisch promoviert.

### **Art. 38** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--38}

1. Der Promotionsstatus für Neueintretende richtet sich nach den Bestimmungen dieses Beschlusses über die Aufnahme in das Gymnasium.

### **Art. 39** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--39}

1. Am Gymnasium St. Antonius Appenzell kann in der Regel nur einmal repetiert werden.
2. Wer die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann die letzten zwei Semester ungeachtet der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Promotionsordnung wiederholen.

### **Art. 40** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--40}

1. In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz eine zweite provisorische Promotion innerhalb von drei Semestern aussprechen bzw. eine zweite Repetition ermöglichen.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Promotionskonferenz auch eine erste Repetition verweigern.

### **Art. 41** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--41}

1. Fleiss und Betragen werden nötigenfalls in den einzelnen Fächern mit dem Vermerk ”unbefriedigend” bzw. ”schlecht” beanstandet.
2. Weitere Beanstandungen (Nicht-Beachten der Haus- und Schulordnung, etc.) können als Bemerkungen im Zeugnis aufgeführt werden.
3. Liegen drei oder mehr Beanstandungen in einem Zeugnis vor, hat die Schulleitung einen Verweis im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszusprechen.
4. Liegen im nächsten oder übernächsten Zeugnis erneut drei oder mehr Beanstandungen vor, so ist anstelle eines erneuten Verweises die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule im Sinne von Art. 6 i.V. Art. 21 GymV auszusprechen.

### **Art. 42** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--42}

1. Entscheide der Promotionskonferenz im Zusammenhang mit den Zeugnissen können innert zehn Tagen nach Erhalt bei der Landesschulkommission angefochten werden. Die Landesschulkommission entscheidet in der Sache neu.

## VII. Maturitätsordnung

## VII.A. Behörden

### **Art. 43** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--43}

1. Die Landesschulkommission setzt eine kantonale Maturitätskommission ein.
2. Die kantonale Maturitätskommission besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Rektor ist Mitglied von Amtes wegen. Die übrigen Mitglieder werden von der Landesschulkommission gewählt, eines als Lehrpersonenvertretung auf Vorschlag der Lehrpersonenkonferenz.
3. Die Landesschulkommission bezeichnet den Präsidenten; im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4. Die Amtsdauer, beginnend am 1. August und endend am 31. Juli, beträgt vier Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar.
5. Die Kommission ist als Gesamtkommission bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
6. Als Aufsichts- und Rekurskommission amtet die Landesschulkommission.

### **Art. 44** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--44}

1. Die Maturitätskommission leitet die Prüfungen und setzt deren Ergebnisse fest.
2. Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit der Schulleitung den Prüfungstermin und den Prüfungsplan.
3. Der Aktuar erstattet alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit an die Landesschulkommission.

### **Art. 45** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--45}

1. Der schweizerischen Maturitätskommission sind Zeitpunkt und Prüfungsplan der Maturaprüfungen rechtzeitig mitzuteilen.
2. Wesentliche Änderungen der Organisation und des Lehrplans des Gymnasiums sind der schweizerischen Maturitätskommission zu melden.

### **Art. 46** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--46}

1. Zu den Maturitätsprüfungen haben freien Zutritt:
   a) die Mitglieder der Landesschulkommission
   b) die Mitglieder der schweizerischen Maturitätskommission
   c) die Lehrpersonen des Gymnasiums.

### **Art. 47** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--47}

1. Die Entschädigung der Mitglieder der Maturitätskommission richtet sich nach dem Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern.

## VII.B. Die Prüfungen

### **Art. 48** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--48}

1. Die Maturitätsprüfung soll feststellen, ob der Kandidat/die Kandidatin durch Verarbeitung des gymnasialen Bildungsstoffes die Hochschulreife erlangt hat. Diese setzt den sicheren Besitz grundlegender Kenntnisse voraus, verlangt aber ebenso selbständiges Denken und Arbeiten sowie die Fähigkeit, sich richtig und treffend auszudrücken.

### **Art. 49** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--49}

1. Die Anforderungen für die einzelnen Fächer sind in einem Ausbildungsprogramm enthalten, welches sich am Rahmenlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und an den Stoffprogrammen des Gymnasiums ausrichtet.
2. Bei der Prüfung ist im wesentlichen das Unterrichtsprogramm der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen und ebensoviel Gewicht ist auf die geistige Reife und die Selbständigkeit im Denken zu legen wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse.

### **Art. 50** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--50}

1. Die Kandidaten haben im ersten Semester der 6. Klasse allein oder in einer Gruppe eine grössere, eigenständige, schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit (Maturaarbeit) zu erstellen und mündlich zu präsentieren.
2. Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Nach der mündlichen Präsentation setzt die betreuende Fachlehrperson die Note fest. Im Zweifelsfall ist eine zweite Fachlehrperson beizuziehen.
3. Details werden von der Schulleitung geregelt.

### **Art. 51** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--51}

1. Die Kandidaten haben ihr Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen bis spätestens 30 Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulleitung zu richten.
2. Das Zulassungsgesuch soll Auskunft geben über Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort), Wohnort, Geburtsdatum, bisherigen Schulbesuch mit Angabe der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler das Gymnasium St. Antonius Appenzell besucht hat; die Angabe des Schwerpunktfaches, des Ergänzungsfaches und des frei gewählten Maturitätsprüfungsfaches sowie das in Aussicht genommene Berufsstudium.
3. Mit dem Gesuch haben die Kandidaten die Prüfungsgebühr zu bezahlen. Sie kann auf begründetes Gesuch durch das Departement an Unbemittelte ganz oder teilweise rückvergütet werden.
4. Die Prüfungsgebühr wird durch das Departement festgesetzt.
5. …

### **Art. 52** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--52}

1. Das Maturitätszeugnis ist über die Maturitätsfächer auszustellen.
2. Als solche gelten die Grundlagenfächer:
   a) Deutsch
   b) eine zweite Landessprache
   c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache)
   d) Mathematik
   e) Biologie
   f) Chemie
   g) Physik
   h) Geschichte
   i) Geografie
   j) Bildnerisches Gestalten oder Musik.
3. Als Schwerpunktfach können gewählt werden:
   a) Latein
   b) Physik und Anwendungen der Mathematik
   c) Wirtschaft und Recht
   d) Philosophie/Pädagogik/Psychologie.
4. Als Ergänzungsfächer können jene Fächer gewählt werden, welche gemäss Beschluss der Landesschulkommission an der Schule angeboten werden.

### **Art. 53** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--53}

1. Schriftlich werden geprüft:
   a) Deutsch
   b) Französisch
   c) Mathematik
   d) Schwerpunktfach
   e) ein nicht geprüftes, im letzten Schuljahr unterrichtetes, Grundlagenfach (gemäss Art. 14 lit e MAR).
2. Mündlich werden geprüft:
   a) Deutsch
   b) Französisch
   c) Schwerpunktfach.

### **Art. 54** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--54}

1. Für die schriftlichen Prüfungen stehen höchstens vier Stunden zu Verfügung.
2. Am gleichen Tag darf nur eine schriftliche Prüfung abgenommen werden.
3. Die schriftlichen Prüfungen werden durch eine Lehrperson dauernd überwacht.
4. Der Examinator bewertet die schriftlichen Arbeiten und schlägt hiefür der Maturitätskommission die Benotung vor.
5. Die schriftlichen Arbeiten liegen für alle, die Zutritt zu den Prüfungen haben, zur Einsichtnahme auf.
6. Um die Gleichwertigkeit der Prüfungen bei den verschiedenen Examinatoren zu garantieren, einigen sich die Lehrpersonen auf einheitliche Prüfungen.

### **Art. 55** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--55}

1. Bei den schriftlichen Prüfungen dürfen keine Hilfsmittel benützt werden ausser solche, die von den Fachlehrpersonen im Einvernehmen mit der Schulleitung genehmigt worden sind.
2. Die Maturitätskommission kann Schüler, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder unredlich gehandelt haben, von der Prüfung zurückweisen, ihnen das Maturitätszeugnis verweigern und verfügen, dass sie erst nach einem Jahr wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann die Maturitätskommission den endgültigen Ausschluss verfügen.

### **Art. 56** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--56}

1. Die mündlichen Prüfungen werden in Anwesenheit von Mitgliedern der Maturitätskommission von der Fachlehrperson abgenommen.
2. Die einzelne Prüfung dauert fünfzehn Minuten.
3. Nach der Prüfung setzen die anwesenden Experten und die Fachlehrperson die Benotung für die mündliche Prüfung fest. Die Fachlehrperson macht den Vorschlag. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende doppelte Stimme.

### **Art. 57** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--57}

1. Nach Abschluss der Prüfungen setzt die Maturitätskommission die Ergebnisse fest.
2. Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
   a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr in Form einer Jahresnote in Zehnteln und der Leistung an der Maturitätsprüfung;
   b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet wurde, in Form einer Jahresnote;
   c) in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Präsentation.

### **Art. 58** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--58}

1. Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6.0 ist die höchste, 1.0 die tiefste Note. Noten unter 4.0 stehen für ungenügende Leistungen, Grenzwerte (.25 / .75) werden aufgerundet.

### **Art. 59** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--59}

1. Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern:
   a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach oben und
   b) nicht mehr als vier Noten unter 4.0 erteilt werden.

### **Art. 60** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--60}

1. Ein Kandidat, der nach Art. 59 dieses Beschlusses die Prüfung nicht bestanden hat, darf zu einer zweiten Prüfung erst zugelassen werden, wenn er den Unterricht des vollen letzten Jahres wiederholt hat.
2. Dem Kandidaten werden die Prüfungen in den Fächern erlassen, in denen er bei der ersten Prüfung die Note 5.0, 5.5 oder 6.0 erhalten hat, wenn er in diesen Fächern eine Jahreszeugnisnote von mindestens 5.0 ausweist. In diesem Fall werden die Noten der ersten Prüfung übernommen.
3. Für die Nachprüfung ist in jedem Fall die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

### **Art. 61** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--61}

1. Der Maturitätsausweis enthält:
   a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie als Untertitel: «Kanton Appenzell Innerrhoden»;
   b) den Vermerk «Maturitätsausweis ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
   c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt: "Gymnasium St. Antonius Appenzell“;
   d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
   e) die Angaben der Zeit, während derer der Inhaber als regelmässiger Schüler die Lehranstalt besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintrittes und Austrittes;
   f) die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer nach Art. 52;
   g) das Thema und die Note der Maturaarbeit;
   h) die Unterschrift des kantonalen Erziehungsdirektors und des Rektors der Schule;
   i) Schulcode des Schweizerischen Hochschulinformationssystems (SHIS).

## VIII. Abgabe von Lehrmitteln

### **Art. 62** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--62}

1. Die Kosten für die persönlichen Materialien wie Schreibzeug, Taschenrechner usw. und allgemeines Verbrauchsmaterial sind in allen Klassen von den Schülern zu tragen.

### **Art. 63** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--63}

1. Ab der 4. Gymnasialklasse tragen die Schüler auch die Kosten für alle Lehrmittel.
2. An Schüler der 1. bis 3. Klassen werden die Lehrmittel in der Regel leihweise abgegeben.
3. Werden bei der Rückgabe von leihweise überlassenen Lehrmitteln Schäden festgestellt, die auf unsorgfältige Behandlung schliessen lassen, werden die Lehrmittel den fehlbaren Schülern in Rechnung gestellt.

### **Art. 64** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--64}

1. Das Gymnasium hat die Lehrmittel, welche diesen Bestimmungen unterliegen, bei der kantonalen Lehrmittelverwaltung zu beziehen.

## IX. Schlussbestimmung

### **Art. 64bis** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--64bis}

### **Art. 64ter** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--64ter}

1. Die Änderung des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 zur Revision des Landesschulkommissionsbeschlusses vom 29. November 2006 gilt für Schüler, die im Schuljahr 2020/21 oder später die vierte Gymnasialklasse besuchen.
2. Für die übrigen Schüler gilt das bisherige Recht.

### **Art. 64quater** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--64quater}

1. Auf Maturitätsnoten, die vor dem Inkrafttreten des Landeschulkommissionsbeschlusses vom 15. Juni 2023 zur Revision des Landesschulkommissionsbeschlusses zur Gymnasialverordnung vom 29. November 2006 gesetzt wurden, wird das neue Recht nicht angewendet.

### **Art. 65** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--412.012--65}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. August 2007 in Kraft.