413.000
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
(EG BBG)
Vom 25.04.2004 (Stand 01.01.2011)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.

### **Art. 2** Lehrortsprinzip {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--2}

1. Für die Anwendung dieses Gesetzes ist grundsätzlich der Ort des Lehrbetriebes massgebend.
2. Ausnahmen werden durch Verordnung festgelegt.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--3}

1. Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.
2. Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt) zuständig.

## II. Berufliche Bildung

### **Art. 4** Nachschulische Fördermassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--4}

1. Der Kanton ergreift Massnahmen, die Personen mit nachschulischen Fördermassnahmen am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundausbildung vorbereiten.

### **Art. 5** Angebot {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--5}

1. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an
   a) Berufsfachschulen (Art. 22 Abs. 1 BBG),
   b) überbetrieblichen Kursen in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt (Art. 23 Abs. 2 BBG),
   c) Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 3 BBG),
   d) berufsorientierter Weiterbildung (Art. 31 BBG),

### **Art. 6** Kosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--6}

1. Der Kanton übernimmt die Kosten des beruflichen Unterrichts, unter Vereinnahmung der Bundesbeiträge.
2. Der Kanton übernimmt die Kosten:
   a) der überbetrieblichen Kurse, welche dem Kanton nach Abzug der Leistungen des Bundes, der Organisationen der Arbeitswelt und der Lehrbetriebe belastet werden;
   b) der Qualifikationsverfahren, soweit sie dem Kanton belastet werden;
   c) der Zwischenprüfungen, soweit sie vom Kanton angeordnet werden;
   d) der Lehrmeisterkurse, soweit sie nicht durch Kursgelder gedeckt werden;
   e) für Lehrstellenabklärungen;
   f) für anerkannte Veranstaltungen der berufsorientierten Weiterbildung;
   g) für höhere Berufsbildung.
3. Der Kanton übernimmt die Kosten der lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschule, soweit sie dem Kanton nach Abzug des Bundesbeitrages belastet werden.
4. Der Kanton übernimmt die Kosten der Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (BMB), soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes und des Standortkantons sowie durch ein Schulgeld des Studierenden gedeckt sind. Das Schulgeld des Studierenden wird durch die Standeskommission festgelegt.
5. Für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Erwachsener, welche eine Erstausbildung abgeschlossen haben und während mindestens fünf Jahren erwerbstätig waren, erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren.

### **Art. 7** Beiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--7}

1. Der Kanton kann Beiträge gewähren:
   a) für Bauten, die der Berufsbildung dienen;
   b) an Organisationen der Berufsbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung.
2. Die Leistung von Beiträgen gemäss Abs. 1 lit. b dieses Artikels sowie allfällige weitere Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes spricht das Departement zu.

## III. Strafbestimmungen

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--8}

1. Zuwiderhandlungen gemäss Art. 62 und 63 BBG werden nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 26. April 2009 (EG StPO) verfolgt.
2. Disziplinarmassnahmen werden durch Verordnung festgelegt.

## IV. Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Ausführungsbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--9}

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 10** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.000--10}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. August 2004 in Kraft.