413.011
# Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote
Vom 26.05.2008 (Stand 01.08.2021)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--1}

1. Brückenangebote bereiten Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, oder in begründeten Fällen Jugendliche, die vom Abbruch eines Lehrverhältnisses betroffen sind, auf den Einstieg oder Wiedereinstieg in eine Ausbildung vor.
2. Lernende werden in Brückenangeboten in schulischen, methodischen, lebenspraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen gefördert. Sie werden bei der Berufswahl, bei der Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.
3. Brückenangebote können rein schulisch, rein praktisch oder kombiniert ausgestaltet sein.

### **Art. 2** Angebote {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--2}

1. Der Kanton kann Brückenangebote durchführen oder anerkennen.
2. Die anerkannten Angebote sind im Anhang aufgeführt.

### **Art. 3** Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--3}

1. Ein Brückenangebot dauert höchstens ein Schuljahr.

### **Art. 4** Beteiligung des Kantons {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--4}

1. Das Erziehungsdepartement bewilligt eine Beteiligung des Kantons an den Aufwendungen für eigene oder anerkannte Brückenangebote, wenn
   a) der Jugendliche das Brückenangebot für den Eintritt oder Wiedereintritt in die berufliche Bildung braucht;
   b) zu erwarten ist, dass das Brückenangebot erfolgreich absolviert werden kann;
   c) der Jugendliche motiviert ist für den Besuch des Brückenangebotes;
   d) das bisherige Verhalten genügend war.
2. Die Beteiligung umfasst ein oder mehrere Brückenangebote mit einer Dauer von insgesamt höchstens einem Jahr. Die Standeskommission kann in Ausnahmefällen einen Beitrag für eine Wiederholung oder ein weiteres Brückenangebot bewilligen.
3. Fallen die Voraussetzungen für die kantonale Beteiligung dahin, kann das Erziehungsdepartement einen Entzug anordnen.

### **Art. 5** Gesuchstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--5}

1. Vor der definitiven Anmeldung für das Brückenangebot ist ein schriftliches Gesuch an das Departement zu richten, unter Beilage folgender Unterlagen:
   a) die Bestätigung einer Fachperson (Lehrkraft, Berufsberater) über die Notwendigkeit des Besuchs eines Brückenangebotes;
   b) der Nachweis, dass trotz aller zumutbaren Bemühungen während der obligatorischen Schulzeit keine Lehrstelle gefunden wurde;
   c) die Zeugniskopien der letzten drei Schuljahre.
2. Das Erziehungsdepartement kann weitere oder andere Unterlagen einfordern.
3. Wird das Gesuch verspätet eingereicht oder bleibt es trotz Aufforderung unvollständig, wird darauf nicht eingetreten.

### **Art. 6** Beitragshöhe und -form {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--6}

1. Der Kantonsbeitrag beträgt 90% des effektiven Schulgeldbeitrages, höchstens aber Fr. 12'000.-- pro Schüler.
2. Handelt es sich um ein Angebot des Kantons, wird der Beitrag des Kantons durch Bereitstellen des Angebotes erbracht, wobei die Kostengrenzen gemäss vorstehendem Absatz gelten, so dass 10% der Kosten oder ein Fr. 12'000.-- übersteigender Betrag als Schulgeld erhoben wird.
3. Der Kanton kann das gesamte Schulgeld des Brückenangebotes übernehmen, sofern dieses als erstes Lehrjahr einer eidgenössischen beruflichen Grundbildung anerkannt wird.
4. …

### **Art. 7** Auszahlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--7}

1. Die Auszahlung des Kantonsbeitrages erfolgt nach erfolgreichem Abschluss des Schuljahres unter der Bedingung, dass
   a) das Brückenangebot nachweislich absolviert wurde;
   b) eine berufliche Lösung gefunden wurde oder der Nachweis erbracht wird, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist;
   c) eine quittierte Schulgeldrechnung vorgelegt wird.
2. In Härtefällen kann das Departement den Kantonsbeitrag früher auszahlen, im Regelfall direkt an den Anbieter des Brückenangebots. Es verfügt eine Rückzahlung durch den Jugendlichen oder dessen Eltern, wenn das Angebot nicht ordentlich absolviert wurde oder wenn
   a) im Falle einer fehlenden beruflichen Lösung kein Nachweis erbracht ist, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist;
   b) im Falle der unterbliebenen Direktzahlung kein quittierte Schulgeldrechnung vorgelegt wird.

### **Art. 8** Stipendien {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--8}

1. …

### **Art. 9** Besonderheiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--9}

1. In Berufsfeldern, in denen keine eidgenössisch anerkannte zweijährige Grundbildung mit Attest angeboten wird, kann das Departement kantonale Ausbildungen bewilligen.
2. Diese werden vom Kanton finanziert.

### **Art. 10** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--10}

1. Die Beschlüsse der Standeskommission betreffend das fakultative zehnte Schuljahr vom 13. Juni 2006 (GS 411.013) sowie über die Berufsbildung vom 27. Juni 2006 (GS 413.011) werden aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--11}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

## A1. Anhang 1: Liste der anerkannten ausserkantonalen Brückenangebote

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--413.011--1-1}

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   1. schulische Brückenangebote
   Berufsvorbereitungsjahr GBS St.Gallen
   …
   …
   …
   2. kombinierte Brückenangebote (berufspraktisch und schulisch)
   Vorlehre GBS St.Gallen
   Brücke AR
   …
   3. Sprachaufenthalte
   Didac-Schulen AG
   go 2 talk (Au-pair)
   Pro Filia (Au-pair)