414.920
# Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen
Vom 16.03.1999 (Stand 01.01.2000)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--1}

1. Die Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St.Gallen und Thurgau führen die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen.
2. Die Fachhochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in St.Gallen.
3. Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Trägerschaft durch weitere Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein erweitern.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--2}

1. Die Fachhochschule:
   a) bereitet auf Fachhochschuldiplome in den Bereichen Technik und Wirtschaft vor;
   b) bietet praxisorientierte Diplomstudien, Weiterbildungsveranstaltungen, anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten und Dienstleistungen für Dritte an;
   c) kann mit Beschluss der Regierungen der Vereinbarungspartner weitere Studienbereiche anbieten.

### **Art. 3** Steuerbefreiung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--3}

1. Von den Staats- und Gemeindesteuern der Vereinbarungspartner sind befreit:
   a) die Fachhochschule und ihre Einkünfte;
   b) Zuwendungen an die Fachhochschule.

## II. Organisation

### **Art. 4** Regierungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--4}

1. Die Regierungen der Vereinbarungspartner üben die Oberaufsicht über die Fachhochschule aus.
2. Sie genehmigen:
   a) die Leistungsvereinbarung;
   b) die Höhe der Studiengelder;
   c) die jährlich zu vereinbarenden Kontakte und die finanziellen Mittel;
   d) die Vereinbarung über einen Fachhochschulverbund.
3. Kompetenzen und Zuständigkeiten aus der Vereinbarung gemäss lit. d gehen dieser Vereinbarung vor.

### **Art. 5** Fachhochschulrat, a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--5}

1. Der Fachhochschulrat besteht aus Vertretungen der Vereinbarungspartner.
2. Es wählen:
   a) die Regierung des Kantons St.Gallen fünf Mitglieder;
   b) die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh. und Thurgau je zwei Mitglieder.
3. Der Fachhochschulrat konstituiert sich selbst.
4. Erweitern die Vereinbarungspartner die Trägerschaft, passen sie die Zusammensetzung des Fachhochschulrates einvernehmlich an.

### **Art. 6** b) Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--6}

1. Der Fachhochschulrat führt die Fachhochschule.
2. Er bereitet die Genehmigung der Leistungsvereinbarung, der jährlichen Kontakte und die Finanzierung durch die Regierungen sowie die Festsetzung der Studiengelder vor.
3. Im Übrigen obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
   a) Namensgebung;
   b) Organisation der Fachhochschule und Festlegen der Führungsstruktur;
   c) Erlass der Lehrpläne;
   d) Erlass der Reglemente über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen und die Diplome sowie der ergänzenden Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;
   e) Erlass von Disziplinarvorschriften für Studierende;
   f) Erlass der Anstellungsordnung;
   g) Wahl und Entlassung der Schulleitung, der hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten sowie der Leitung der Verwaltung;
   h) Wahl und Entlassung des weiteren Personals, soweit er diese Kompetenz nicht an andere Organe delegiert hat;
   i) Verleihung des Professortitels;
   k) Beschlussfassung über Jahresrechnung und Voranschlag;
   l) Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Fachhochschule;
   m) Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendig sind;
   n) Abschluss von Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Trägern.

### **Art. 7** c) Delegation und Beizug Dritter {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--7}

1. Der Fachhochschulrat kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss aus seiner Mitte oder der Präsidentin oder dem Präsidenten übertragen.
2. Er kann Fachausschüsse einsetzen und aussenstehende Beraterinnen und Berater beiziehen.

### **Art. 8** Rekurskommission, a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--8}

1. Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Vereinbarungspartner gewählten Vertretung.
2. Die Mitglieder der Rekurskommission sind nicht in anderer Stellung für die Fachhochschule tätig.
3. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.

### **Art. 9** b) Aufgaben {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--9}

1. Die Rekurskommission beurteilt abschliessend Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Fachhochschulrates.

### **Art. 10** c) Verfahrensrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--10}

1. Das Rekursverfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege des Sitzkantons.
2. Verweise sind nicht mit Rekurs anfechtbar.

## III. Finanzhaushalt

### **Art. 11** Einnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--11}

1. Die Betriebsmittel werden beschafft durch:
   a) Anteile der Vereinbarungspartner;
   b) Gebühren;
   c) Studiengelder;
   d) Entgelte für Leistungen an Dritte;
   e) Standortbeitrag des Kantons St.Gallen;
   f) Beiträge Dritter.

### **Art. 12** Standortbeitrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--12}

1. Der Kanton St.Gallen leistet vorab einen jährlichen Standortbeitrag von fünfzehn Prozent der gesamten Trägerschaftsleistungen.

### **Art. 13** Anteilsbemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--13}

1. Die Anteile der Vereinbarungspartner bemessen sich nach dem Anteil der Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz auf dem Gebiet der Vereinbarungspartner.
2. Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 1. Juli.

### **Art. 14** Finanzkontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--14}

1. Die Finanzkontrolle richtet sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.
2. Sie kann durch je eine Vertretung der Vereinbarungspartner durchgeführt werden. Die Vertretung des Sitzkantons führt den Vorsitz.

## IV. Haftung und Verantwortlichkeit

### **Art. 15** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--15}

1. Die Haftung der Fachhochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Organe sowie des Personals richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons.

### **Art. 16** Disziplinarrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--16}

1. Für die Dienstverhältnisse gilt sachgemäss das Disziplinarrecht des Sitzkantons.

## V. Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Vollstreckbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--17}

1. Die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Schulorgane stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.

### **Art. 18** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--18}

1. Die Regierungen der Vereinbarungspartner können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Schuljahres kündigen.

### **Art. 19** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--19}

1. Die Vereinbarungen über die Interkantonale Ingenieurschule St.Gallen vom 6. April 1995 und über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen vom 27. Juli 1995 werden aufgehoben.
2. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein zur Aufhebung der Vereinbarung über die Interstaatliche Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule St.Gallen.

### **Art. 20** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--414.920--20}

1. Diese Vereinbarung wird mit dem Beitritt der Vereinbarungspartner ab 1. Januar 2000 angewendet.