416.010
# Verordnung über Ausbildungsbeiträge
(AusbV)
Vom 20.06.1994 (Stand 01.08.2021)

### **Art. 1** Zuständigkeiten und Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--1}

1. Der Vollzug des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge obliegt:
   a) der Standeskommission;
   b) …
   c) dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt).

### **Art. 2** Standeskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--2}

1. Die Standeskommission regelt die Berechnung des finanziellen Bedarfs. Insbesondere legt sie fest:
   a) die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten der Personen in Ausbildung;
   b) die zumutbaren Eigenleistungen der Personen in Ausbildung und die zumutbaren Leistungen ihrer Eltern;
   c) das Ausmass des teilweisen Verzichts auf die Anrechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern.
   d) …
2. Sie kann Pauschalen festlegen und Ansätze, insbesondere für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sowie die zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen vorsehen. Weiter kann sie für Einkommen und Vermögen Freibeträge festlegen.
3. Sie regelt das Erforderliche für den Vollzug dieser Verordnung.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--3}

### **Art. 4** Erziehungsdepartement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--4}

1. Dem Departement obliegen:
   a) Entgegennahme von Gesuchen um Ausbildungsbeiträge;
   b) Überprüfung der Angaben in Bezug auf Ausbildungsziel und Ausbildungsstätte sowie finanzielle und persönliche Verhältnisse;
   c) Verfügung über Ausbildungsbeiträge;
   d) …
   e) Verfügung über die Rückerstattung von Kantonsbeiträgen an Hochschulen;
   f) Vergabe von Stipendien aus dem Stipendienfonds für Härtefälle.
2. Das Departement kann diese Obliegenheiten einer Dienststelle zum selbständigen Vollzug delegieren.
3. Das Departement vollzieht diese Verordnung, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festhält.

### **Art. 5** Anerkannte Ausbildungsgänge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--5}

1. Anerkannt sind Ausbildungen in der Schweiz, wenn:
   a) sie zu einem vom Bund, von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren oder von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren anerkannten Ausbildungsabschluss führen;
   b) der Kanton den Trägern der Ausbildungsstätte gestützt auf interkantonale Vereinbarungen Beiträge leistet; oder
   c) die Standeskommission sie durch rechtssetzenden Erlass anerkannt hat.
   d) …
2. Ausbildungen im Ausland sind anerkannten Ausbildungen in der Schweiz gleichgestellt, wenn die gesuchstellende Person die Gleichwertigkeit nachweist. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz bestätigen zu lassen. Die Person in Ausbildung hat zudem nachzuweisen, dass sie die Aufnahmebedingungen für eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz erfüllt.
   a) …
   b) …

### **Art. 5a** Unterbruch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--5a}

1. Eine Ausbildung kann höchstens zwei Jahre unterbrochen werden. Wird sie innert Frist nicht wieder aufgenommen, gilt dies als Abbruch der Ausbildung.
2. Während des Ausbildungsunterbruchs werden keine Ausbildungsbeiträge ausgerichtet.

### **Art. 6** Beitragshöhe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--6}

1. Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens:
   a) Fr. 12'000.-- für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II, einschliesslich Brückenangeboten und Passerellen;
   b) Fr. 16'000.-- für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe.
   c) …
2. Ist die Person in Ausbildung gegenüber Kindern unterhaltspflichtig, erhöht sich das Stipendium um Fr. 4'000.-- pro Kind.
3. …
4. Darlehen können bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.-- pro Ausbildungsjahr, aber höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- gewährt werden.
5. Stipendien werden auf Fr. 100.-- abgerundet und solche unter Fr. 500.-- werden nicht ausbezahlt.
6. …
7. Stipendium und Darlehen zusammen dürfen die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht überschreiten.

### **Art. 7** Gesuche {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--7}

1. …
2. Das Gesuch um Ausbildungsbeiträge ist für jedes Schul- bzw. Studienjahr zu erneuern. Es ist spätestens am Ende des ersten Semesters einzureichen.
3. Dem Gesuch ist eine Bestätigung der Ausbildungsstätte bzw. der Ausbildungsvertrag beizulegen.
4. Ausländer müssen dem Gesuch die Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung beilegen.
5. Das Gesuch hat Aufschluss zu geben über:
   a) die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ist;
   b) das Ausbildungsziel, die voraussichtliche Dauer der Ausbildung und die zu besuchende Ausbildungsstätte;
   c) die bisherige Ausbildung und Erwerbstätigkeit der gesuchstellenden Person;
   d) die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.

### **Art. 8** Veränderte Verhältnisse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--8}

1. Gesuchstellende Personen haben dem Departement schriftlich innert Monatsfrist zu melden:
   a) Änderung der Studienrichtung;
   b) Übertritt in eine andere Ausbildungsstätte;
   c) Wohnsitzwechsel der gesuchstellenden Person oder deren Eltern;
   d) Unterbruch oder Abbruch des Studiums.
2. Weitere Ausbildungsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person diese Meldepflicht missachtet.

### **Art. 9** Auszahlung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--9}

1. Ausbildungsbeiträge werden in gleichen Raten pro Semester ausbezahlt.
2. …

### **Art. 9bis** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--9bis}

### **Art. 10** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--10}

1. Wurde mit einer Ausbildung, die mit der Revision der Gesetzgebung über Ausbildungsbeiträge vom 9. Mai 2021 nicht mehr stipendienberechtigt ist, vor Inkrafttreten der Änderung begonnen, richtet sich die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für den ganzen Ausbildungsgang nach bisherigem Recht.
2. Hängige Verfahren werden nach bisheriger Zuständigkeit fortgeführt.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.010--11}

1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. August 1994 in Kraft.