416.011
# Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge
(StKB AusbG)
Vom 26.10.2021 (Stand 01.08.2021)

### **Art. 1** Grundlagen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--1}

1. Für die Festsetzung der zumutbaren Leistungen der Eltern und, soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, für die Festsetzung der zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person ist die jeweils letzte rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend.
2. Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach schweizerischem Recht vor oder haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert, werden Einkommen und Vermögen aufgrund der konkreten Umstände festgesetzt.
3. In Ausnahmefällen entscheidet das Erziehungsdepartement über die zumutbaren Leistungen der Eltern und über die zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person.

### **Art. 2** Zumutbare Leistungen der Eltern, a. Massgebendes Einkommen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--2}

1. Für die Berechnung der zumutbaren Leistungen der Eltern wird das massgebende Einkommen ermittelt.
2. Das massgebende Einkommen gemeinsam besteuerter Eltern umfasst folgende Positionen ihrer Steuerveranlagung:
   a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen;
   b) 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens;
   c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen;
   d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a);
   e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
   f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA) abgerechnet werden;
   g) Dividenden, die infolge Teilbesteuerung in Abzug gebracht werden.
3. Werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, wird das massgebende Einkommen für jeden Elternteil aufgrund dessen Steuerveranlagung ermittelt. Ist ein solcher Elternteil verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, entspricht sein massgebendes Einkommen der Hälfte des massgebenden Einkommens jenes Paars. Das massgebende Einkommen der Eltern entspricht der Summe der massgebenden Einkommen beider Elternteile.

### **Art. 3** b. Bemessung des Elternbeitrags {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--3}

1. Als zumutbare Leistungen der Eltern gelten die nach der Höhe des massgebenden Einkommens der Eltern abgestuften Elternbeiträge gemäss Anhang I dieses Standeskommissionsbeschlusses.
2. Ist auf die Anrechnung der Leistungen der Eltern teilweise zu verzichten (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge), gelten die in Anhang II festgelegten Elternbeiträge als zumutbar.

### **Art. 4** c. Aufteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--4}

1. Stehen weitere Kinder der Eltern in einer beitragsberechtigten Ausbildung, wird der zumutbare Elternbeitrag durch die Anzahl der Kinder geteilt, die in einer beitragsberechtigten Ausbildung stehen, ein steuerbares Einkommen von weniger als Fr. 17'000.-- erzielen und deren Lebenshaltungskosten von den Eltern getragen werden.
2. Die in Anhang II festgelegten Elternbeiträge werden nicht geteilt.

### **Art. 5** Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, a) Massgebende finanzielle Verhältnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--5}

1. Die zumutbare Eigenleistung der gesuchstellenden Person bemisst sich nach ihren mutmasslichen Einkünften während der Ausbildungsperiode, für die Ausbildungsbeiträge beansprucht werden, und nach ihrem steuerpflichtigen Vermögen.
2. Die finanziellen Verhältnisse der ehelichen oder eingetragenen Partnerin oder des ehelichen oder eingetragenen Partners werden sinngemäss nach denselben Regeln mitberücksichtigt, sofern die Partnerin oder der Partner sich nicht selbst in Ausbildung befindet.

### **Art. 6** b) Erwerbseinkommen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--6}

1. Der gesuchstellenden Person werden als Eigenleistung die Hälfte des mutmasslichen Brutto-Erwerbseinkommens angerechnet.
2. Bei Teilzeitausbildung kann ein hypothetisch erzielbares Erwerbseinkommen angerechnet werden, wenn es die gesuchstellende Person unterlässt, einer nach den Umständen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3. Als minimale Eigenleistung aus Erwerb wird der gesuchstellenden Person pro Jahr in jedem Fall angerechnet:
   a) Sekundarstufe II und Passerellen
   b) Hochschulen und höhere Berufsbildung

### **Art. 7** c) weitere Einkünfte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--7}

1. Als weitere Einkünfte werden angerechnet:
   a) zu 75%: Ersatzeinkommen, Taggelder, Renten zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder, Ergänzungsleistungen;
   b) zu 50%: Unterhaltsbeiträge zugunsten der gesuchstellenden Person und ihrer Kinder.

### **Art. 8** d) Abzüge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--8}

1. Von den angerechneten Einkünften werden die voraussichtlichen Unterhaltsbeiträge abgezogen, welche die gesuchstellende Person und ihre Partnerin oder ihr Partner während der massgebenden Ausbildungsperiode zu leisten haben.

### **Art. 9** e) Vermögen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--9}

1. Als zumutbare Eigenleistung werden 15% des steuerpflichtigen Vermögens angerechnet, das folgende Freibeträge übersteigt:
   a) Fr. 5'000.-- für Alleinstehende;
   b) Fr. 10'000.-- für Verheiratete und eingetragene Partnerinnen und Partner;
   c) Fr. 5'000.-- für jedes unterstützungsberechtigte Kind der gesuchstellenden Person oder ihrer Partnerin oder ihres Partners.

### **Art. 10** Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--10}

1. Als Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten sind in einem Ausbildungsjahr höchstens anrechenbar:
   1. Ausbildungskosten:
   Schul- oder Studiengelder sowie Einschreib- und Prüfungsgebühren
   Lehrmittel und Schulmaterial sowie Exkursionen: ausgewiesene Kosten
   2. Lebenshaltungskosten:
   Unterkunft und Verpflegung zu Hause
   Unterkunft und Verpflegung zu Hause mit auswärtigem Mittagessen
   Unterkunft und Verpflegung auswärts
   Unterkunft und Verpflegung für gesuchstellende Personen mit Kindern im eigenen Haushalt
   Reisespesen (günstigste Variante mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 2. Kl.)
   Kleidung und Wäsche
   Versicherungen
   Taschengeld für Minderjährige
   Taschengeld für Volljährige
2. Auswärtige Unterkunft und Verpflegung sind nicht anrechenbar, wenn sich die gesuchstellende Person während der Ausbildungstage bei einem Elternteil aufhält.
3. Wechselt der Ausbildungsstandort, sind die Kosten entsprechend der Dauer der Ausbildung am jeweiligen Ausbildungsstandort anrechenbar.

### **Art. 11** Ausbildungsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--11}

1. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die zumutbaren Leistungen der Eltern und die zumutbaren Eigenleistungen zusammen tiefer sind als die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
2. Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für ein Ausbildungsjahr von zwölf Monaten gesprochen. Die Beitragsperiode beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Sie dauert bis zum Ende des Kalendermonats, nach dem ein neues Ausbildungsjahr beginnt oder die Ausbildung beendet ist.
3. Bei abweichender Ausbildungsperiode wird die Ausbildungsbeitragsperiode entsprechend angepasst.

### **Art. 12** Studiendarlehen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--12}

1. Studiendarlehen werden in der Regel nur mündigen gesuchstellenden Personen zugesprochen.
2. Mit der Rückzahlung ist spätestens ab dem dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung zu beginnen.
3. Die Rückzahlung hat in jährlichen Raten zu erfolgen. Diese betragen mindestens ein Zehntel der Darlehensschuld, sofern die Rückzahlung sofort nach Abschluss der Ausbildung, und mindestens ein Siebtel der Darlehensschuld, sofern ab dem dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung mit der Rückzahlung begonnen wird.
4. Studiendarlehen sind nach Abschluss der Ausbildung zum Satz für 1. Hypotheken der Appenzeller Kantonalbank zu verzinsen.

### **Art. 13** Verweigerung des Elternbeitrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--416.011--13}

1. Kann eine gesuchstellende Person den zugemuteten Elternbeitrag aus familiären Gründen nicht erhältlich machen, kann ihr das Erziehungsdepartement ein Studiendarlehen in gleicher Höhe gewähren.