442.000
# Gesetz über die Errichtung einer Stiftung «Pro Innerrhoden»
Vom 25.04.1971 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Rechtsform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--1}

1. Aus Anlass des 900-jährigen Bestehens von Appenzell wird die öffentlich-rechtliche Stiftung «Pro Innerrhoden» mit Sitz in Appenzell errichtet.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--2}

1. Die Stiftung fördert das einheimische kulturelle Schaffen und die entsprechenden Institutionen und Vereinigungen. Sie pflegt das kulturelle Erbe und unterstützt die Erhaltung und Wiederherstellung geschichtlicher und schutzwürdiger Kulturgüter.
2. Die Stiftung kann wertvolles Kunst- und Kulturgut erwerben.
3. Die Stiftung betreibt und unterhält das Museum Appenzell und unterstützt dessen Annexbetriebe.

### **Art. 3** Mittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--3}

1. Der Stiftung wird ein Anfangsvermögen von Fr. 100'000.-- aus dem Landsäckel zugewendet. Alljährlich werden ihr 48% des kantonalen Anteils am Ertrag aus Grossspielen zugewiesen. Weitere Zuwendungen erfolgen durch Beschluss des Grossen Rates und durch Spenden Dritter.

### **Art. 4** Beteiligung Dritter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--4}

1. Die Stiftung leistet nur dann Zuwendungen, wenn den unmittelbar Interessierten die Aufbringung der nötigen Mittel nicht oder nicht gänzlich zugemutet werden kann.
2. Die Stiftung kann ihre Zuwendungen von der Mitwirkung der interessierten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten abhängig machen.

### **Art. 5** Voraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--5}

1. Beiträge an Kulturschaffende, Werke oder Kunststätten setzen eine Beziehung zum Kanton voraus.
2. Kulturschaffende haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie:
   a) seit wenigstens einem Jahr im Kanton wohnen und hauptsächlich im Kanton tätig sind;
   b) nicht oder weniger als ein Jahr im Kanton wohnen, jedoch einen wesentlichen Lebensabschnitt im Kanton verbracht, einen bedeutenden Teil ihres Werkes im Kanton geschaffen haben oder für das kulturelle Leben des Kantons einen wesentlichen Beitrag leisten.
3. Werke oder Kulturstätten haben eine Beziehung zum Kanton, wenn sie sich innerhalb des Kantons befinden und:
   a) einem grösseren Teil der appenzell-innerrhodischen Bevölkerung zugänglich sind;
   b) das kulturelle Angebot im Kanton wesentlich erweitern.

### **Art. 6** Stiftungsrat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--6}

1. Die Stiftung wird von einem Stiftungsrat von mindestens fünf Mitgliedern verwaltet.
2. Der Stiftungsrat, der von der Standeskommission gewählt wird, erstattet alljährlich Bericht zu Handen des Grossen Rates.
3. Die Standeskommission erlässt Vorschriften über die Verwaltung der Stiftung.

### **Art. 7** Übergangsbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--7}

1. Die bis zum 31. Dezember 1998 bei der Stiftung Museum Appenzell als Schenkungen und Testate eingegangenen Vermögenswerte von Fr. 1'404'724.95 sind zweckgebunden zu fondieren. Der daraus resultierende Ertrag ist ausschliesslich für die Finanzierung des Betriebsdefizites des Museums Appenzell und dessen Annexbetriebe zu verwenden.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--8}

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.000--9}

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.