442.101
# Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung
Vom 22.06.1999 (Stand 14.08.2006)

## I. Organisation

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--1}

1. Organe der Stiftung sind:
   a) der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern;
   b) das Sekretariat;
   c) die Landesbuchhaltung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--2}

1. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt ein Jahr.
2. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3. Mitglieder des Stiftungsrates sind während ihrer Amtszeit von jeglichen Fördermassnahmen der Innerrhoder Kunststiftung ausgeschlossen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--3}

1. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2. Der Stiftungsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
3. Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--4}

1. Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.

## II. Zuständigkeiten

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--5}

1. Der Stiftungsrat:
   a) nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unterbreitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission;
   b) beschliesst den Voranschlag;
   c) beschliesst im Rahmen des Voranschlags über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--6}

1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Stiftungsertrages sowie die Rechnungsführung werden durch die Landesbuchhaltung nach den Weisungen des Stiftungsrates besorgt.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--7}

1. Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staatsrechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--8}

1. Das Kulturamt führt das Sekretariat des Stiftungsrates.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--442.101--9}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.