446.000
# Kulturgesetz
Vom 25.04.1999 (Stand 30.04.2006)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--1}

1. Der Kanton fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe, soweit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird.
2. Er kann Private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.

### **Art. 2** Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--2}

1. Der Kanton unterstützt die interkantonalen Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland.

### **Art. 3** Kulturförderung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--3}

1. Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge leisten an:
   a) kulturelles Schaffen;
   b) kulturwissenschaftliches Forschen;
   c) Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;
   d) Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen;
   e) kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.
2. Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.

### **Art. 4** Kulturpflege {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--4}

1. Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlieferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.
2. Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.
3. Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder diese Aufgaben selbst übernehmen.

### **Art. 5** Finanzierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--5}

1. Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln und aus den zu diesem Zweck bereitgestellten Fonds.

### **Art. 6** Beitragsvoraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--6}

1. Kantonsbeiträge können abhängig gemacht werden von:
   a) angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers;
   b) Leistungen beteiligter Bezirke und Gemeinden;
   c) Leistungen interessierter Dritter.
2. Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.

### **Art. 7** Ausführungsbestimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--7}

1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--8}

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--446.000--9}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.