520.010
# Verordnung über die Schutzplatzersatzbeiträge
(Schutzplatzersatzverordnung; SpeV)
Vom 06.02.2012 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** Ersatzbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--520.010--1}

1. Werden für einen Neubau keine Schutzplätze errichtet, sind Ersatzbeiträge zu zahlen.
2. Bei Wohnhäusern ist pro drei Zimmer für zwei Schutzplätze Ersatz zu leisten, bei Spitälern, Alters- und Pflegeheimen ist pro Patientenbett für einen Schutzplatz Ersatz zu leisten. Vorbehalten bleiben Ausnahmen nach Bundesrecht.
3. Die Höhe der Ersatzbeiträge richtet sich nach dem Anhang.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--520.010--2}

1. Das Amt für Zivilschutz:
   a) erteilt die Bewilligung für die Erstellung von Schutzplätzen;
   b) verfügt die Ersatzbeiträge;
   c) erhebt für Verfügungen über die Bewilligung für die Erstellung von Schutzräumen, die Festlegung oder die Dispensation von Ersatzbeiträgen Gebühren von Fr. 60.-- bis Fr. 2'000.--.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--520.010--3}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.