530.010
# Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung
Vom 03.12.2012 (Stand 01.12.2014)

### **Art. 1** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--530.010--1}

1. Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind
   a) die Standeskommission,
   b) das Volkswirtschaftsdepartement,
   c) die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
2. Die ständige Bereitschaft dieser Organe ist nach Art, Schwere und Umfang der Not- oder Mangelsituation so zu organisieren, dass die erforderlichen Tätigkeiten im Falle eines Einsatzes unverzüglich aufgenommen werden können.

### **Art. 2** Standeskommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--530.010--2}

1. Die Standeskommission übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus.
2. Sie bezeichnet den Leiter der KZWL.
3. Im Bedarfsfall stellt sie der KZWL auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartements das notwendige Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das erforderliche Material usw. zur Verfügung.
4. Sie regelt die Ausbildung, die Entschädigungen und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen. Sie kann die kantonalen Angestellten im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses im Bedarfsfall zur Mitarbeit verpflichten.

### **Art. 3** Volkswirtschaftsdepartement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--530.010--3}

1. Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für alle Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind.
2. Es ist zuständig für die Organisation der KZWL und deren Einteilung in Dienststellen, die der Leiterin oder dem Leiter der KZWL unterstellt sind.
3. Es bezeichnet die Mitarbeitenden der KZWL.
4. Es legt die Aufgaben für die KZWL und die Dienststellen fest.

### **Art. 4** Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--530.010--4}

1. Die KZWL vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung.
2. Die KZWL hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
   a) sie sorgt für die Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung sämtlicher Aufgaben und Massnahmen in allen Bereichen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
   b) sie koordiniert die Tätigkeit der Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung;
   c) sie organisiert die Ausbildung und den Einsatz ihrer Mitarbeitenden.

### **Art. 5** Kosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--530.010--5}

1. Die Kosten für die Organisation der KZWL werden vom Kanton getragen.

### **Art. 6** Verwaltungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--530.010--6}

1. Sofern die Umstände es erfordern, kann das Volkswirtschaftsdepartement im Fall von Kontingentierungen und Rationierungen für besondere Bereiche ein Einspracheverfahren vorsehen.
2. Rekursen wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--530.010--7}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.