600.000
# Landsgemeindebeschluss betreffend den Übergang des Vermögens des Inneren Landes und des Äusseren Landes
Vom 28.04.1996 (Stand 01.01.1997)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--600.000--1}

1. Mit der Aufhebung des Innern Landes geht das gesamte Vermögen desselben (Aktiven und Passiven gemäss Bestandesrechnung per 31. Dezember 1996) an den Kanton über.
2. Der Kanton tritt in alle durch Rechtssatz oder Vertrag begründeten Rechte und Pflichten des Inneren Landes ein.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--600.000--2}

1. In gleicher Weise übernimmt der Kanton jenes Vermögen, welches dem Bezirk Oberegg zur Wahrnehmung der Aufgaben des Äusseren Landes gedient hat.
2. Es betrifft dies:
   a) die Liegenschaft Torfnest inkl. Zugehör;
   b) das dem Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung gewidmete Vermögen;
   c) die in diesen Bereichen noch nicht abgeschriebenen Investitionen.
3. Die per 31. Dezember 1996 anfallenden Amortisationsquoten werden dem Bezirk Oberegg jährlich gutgeschrieben, bis der Saldo der Investitionsrechnung abgetragen ist. Die Amortisationszeit beträgt längstens 15 Jahre. Die jährlichen Quoten werden von der Standeskommission festgelegt. Sie können ausgesetzt werden, wenn die Entwicklung der finanziellen Situation des Bezirkes Oberegg dies angezeigt erscheinen lässt.
4. Ebenso tritt der Kanton in sämtliche gesetzlich oder vertraglich begründete Rechte und Pflichten des Bezirkes Oberegg ein, soweit sie ihm aus der Erfüllung der Aufgaben des Äusseren Landes erwachsen sind.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--600.000--3}

1. Die Standeskommission wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--600.000--4}

1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 1997 in Kraft.