611.001
# Standeskommissionsbeschluss über die Rechnungslegung
Vom 22.10.2013 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--1}

1. Dieser Beschluss regelt die Rechnungslegung der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons.
2. Die Körperschaften des Kantons sind eingeladen, sich dieser Rechnungslegung anzuschliessen. Der Kanton leistet für die Einführung administrative Unterstützung.

### **Art. 2** Grundsätze der Rechnungslegung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--2}

1. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit.
2. Es gilt insbesondere:
   a) Aufwände, Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind getrennt voneinander und ohne gegenseitige Verrechnung in voller Höhe auszuweisen (Bruttodarstellung).
   b) Alle Aufwände und Erträge sind in derjenigen Periode zu erfassen, in der sie verursacht werden (Periodengerechtigkeit).
   c) In der Rechnungslegung ist von der Annahme der Fortführung der Staatstätigkeit auszugehen (Fortführung).
   d) Sämtliche Informationen, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offengelegt (Wesentlichkeit).
   e) Die Informationen sollen klar und verständlich sein (Verständlichkeit).
   f) Die Informationen sollen sachlich richtig, glaubwürdig, willkürfrei und wertfrei dargestellt werden (Richtigkeit und Neutralität).
   g) Die Rechnungslegung soll den wirtschaftlichen Gehalt abbilden (wirtschaftliche Betrachtungsweise), die zugrundeliegenden Schätzungen sind vorsichtig vorzunehmen (Vorsicht).
   h) Die Rechnungen sollen über die Zeit vergleichbar sein (Vergleichbarkeit).
   i) Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen möglichst über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben (Stetigkeit).

### **Art. 3** Budget und Rechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--3}

1. Das Budget besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung und Anhang.
2. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldflussrechnung, Bilanz und Anhang.
3. Es gilt die Grobgliederung des Kontenrahmens für das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) in der Ausgabe von 2008.
4. Die Standeskommission legt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung vor. Diese richten sich nach dem Kalenderjahr und enthalten die Vorjahreszahlen und, soweit vorhanden, die budgetierten Angaben. Sie sind zusammen mit je einem schriftlichen Finanzkommentar zu veröffentlichen, die Rechnung zusätzlich mit dem Bericht des Revisionsorgans.

### **Art. 4** Erfolgsrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--4}

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag. Sie wird nach der Artengliederung dargestellt.
2. In der ersten Stufe wird das ordentliche Ergebnis mit dem betrieblichen und dem finanziellen Erfolg ausgewiesen, in der zweiten Stufe ein allfälliges ausserordentliches Ergebnis samt allen Reserveänderungen.
3. Als ausserordentlich gelten Erträge oder Aufwände, mit denen man nicht rechnen und auf die kein Einfluss genommen werden konnte.
4. Als Reserveveränderungen sind nur Vorfinanzierungen und zusätzliche Abschreibungen möglich.

### **Art. 5** Investitionsrechnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--5}

1. Die Investitionsrechnung enthält die Ausgaben und Einnahmen für Investitionen im Verwaltungsvermögen.
2. Wertvermehrende Investitionen mit einem Betrag ab Fr. 100‘000.-- sind zu aktivieren. Ausgaben unterhalb der Aktivierungsgrenze sind der Erfolgsrechnung zu belasten.

### **Art. 6** Geldflussrechnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--6}

1. Die Geldflussrechnung gibt Aufschluss über die Herkunft und die Verwendung der verfügbaren Mittel.
2. Sie ist gegliedert nach der Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit.
3. Der Saldo aus der Geldflussrechnung entspricht der Veränderung der verfügbaren Mittel.

### **Art. 7** Bilanz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--7}

1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
2. Das Verwaltungsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Das übrige Vermögen ist Finanzvermögen.
3. Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Einnahmen zur Erfüllung einer spezifischen öffentlichen Aufgabe. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder dem Eigenkapital zuzuordnen.

### **Art. 8** Anhang {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--8}

1. Der Anhang der Jahresrechnung enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken notwendig sind, insbesondere
   a) einen Hinweis auf die Grundlagen gemäss HRM2 und allfällige Abweichungen davon;
   b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
   c) die von der Jahresrechnung umfassten Organisationseinheiten;
   d) wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag;
   e) die Finanzkennzahlen;
   f) die Erfolgsrechnung nach funktionaler Gliederung;
   g) Kreditüberschreitungen mit Begründung;
   h) Verpflichtungskredite, unterteilt in beanspruchte und offene Anteile;
   i) den Eigenkapitalnachweis, den Anlagespiegel zu den materiellen und immateriellen Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen, den Beteiligungsspiegel, den Rückstellungsspiegel und den Gewährleistungsspiegel.
2. Der Anhang des Budgets enthält alle Angaben, die für die Beurteilung der beantragten Budget- und Investitionskredite notwendig sind, namentlich die Angaben gemäss Abs. 1 lit. a–c.

### **Art. 8a** Separate Rechnungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--8a}

1. Es werden separate Rechnungen für das Abwasser-, das Strassen- und das Abfallwesen geführt.
2. Sie beinhalten je eine Erfolgs- und Investitionsrechnung und eine Bilanz.
3. Ihnen wird in der Regel jeder direkte und jeder kalkulatorische Aufwand und jede Ausgabe belastet und jeder Ertrag und jede Einnahme gutgeschrieben.
4. Die separaten Rechnungen werden zusammen mit der Verwaltungsrechnung ohne Binnenumsätze konsolidiert.

### **Art. 9** Bilanzierung und Bewertung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--9}

1. Vermögenswerte sind zu bilanzieren, wenn sie einen Nutzen für die Erbringung einer öffentlichen Aufgabe oder einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen haben.
2. Verpflichtungen sind zu bilanzieren, wenn sie auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führt. Für Verpflichtungen mit Unsicherheiten in Fälligkeit oder Höhe sind Rückstellungen vorzunehmen.
3. Das Finanzvermögen ist zu Verkehrswerten zu bewerten, das Verwaltungsvermögen zu Anschaffungs- oder Herstellungswerten und die Verpflichtungen zu Nominalwerten. Liegenschaften im Finanzvermögen werden bei einem Ereignis, das die Werte massgeblich beeinflusst, oder in der Regel alle fünf Jahre neu bewertet.

### **Art. 10** Finanzkennzahlen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--10}

1. Für die Beurteilung der finanziellen Lage sind in erster Linie massgeblich:
   a) Nettoverschuldungsquotient;
   b) Selbstfinanzierungsgrad;
   c) Zinsbelastungsanteil.

### **Art. 11** Abschreibungen und Wertberichtigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--11}

1. Verwaltungsvermögen, das infolge der Nutzung einen Wertverzehr erfährt, ist degressiv abzuschreiben. Die Abschreibungssätze ergeben sich aus dem Anhang.
2. Darüber hinausgehende zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, aber höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses gemäss erster Stufe der Erfolgsrechnung und soweit dieser nicht anderweitig verwendet wird. Sie sind, wie auch die sich in den Folgejahren ergebenden Minderabschreibungen, in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung auszuweisen (Reserveveränderungen).
3. Ist bei einer Vermögensposition eine dauernde Wertminderung absehbar, ist der Bilanzwert zu berichtigen.

### **Art. 12** Vorfinanzierungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--12}

1. Für bewilligte Investitionen können zweckgebundene Vorfinanzierungsreserven gebildet werden.
2. Vorfinanzierungen dürfen höchstens im Umfang des Ertragsüberschusses gemäss erster Stufe der Erfolgsrechnung vorgenommen werden, soweit dieser nicht anderweitig verwendet wird.
3. Sie sind ab Nutzungsbeginn, verteilt über die Nutzungsdauer, zugunsten der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen.

### **Art. 13** Investitionsbeiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--13}

1. Investitionen sind unter Einbezug allfälliger Beiträge Dritter auszuweisen.
2. An Dritte gewährte Investitionsbeiträge sind, sofern bei einer Zweckentfremdung der mitfinanzierten Investition ein Rückerstattungsanspruch entsteht, zu bilanzieren und während der Nutzungsdauer wie Verwaltungsvermögen abzuschreiben.

### **Art. 14** Steuererträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--14}

1. Steuererträge sind auf der Basis der Rechnungsstellung zu verbuchen.

### **Art. 15** Übergangsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--15}

1. Die Jahresrechnung für 2014 wird noch nach bisherigem Recht ausgewiesen.
2. Die Rechnungslegung für 2015 erfolgt vollständig nach neuem Recht. Die Budgetierung für 2015 wird also gemäss neuer Regelung vorgenommen.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--16}

1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft.

## A1. Anhang 1: Abschreibungssätze&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--611.001--1-1}

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   | Unüberbaute Grundstücke | … | 0% |
   | Wasserbau | … | 7% |
   | Strassen inklusive Brücken | … | 7% |
   | Abwasseranlagen | … |  |
   | - Kanalbauten | … | 7% |
   | - Regenbecken | … | 7% |
   | - Bauten Pumpwerke | … | 7% |
   | - Bauten Abwasseranlagen | … | 7% |
   | - techn. Anlagen Pumpwerk | … | 25% |
   | - techn. Anlagen Abwasseranlagen | … | 25% |
   | - genereller Entwässerungsplan | … | 15% |
   | Abfallanlagen | … | 10% |
   | Hochbauten | … | 8% |
   | Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge | … | 35% |
   | Investitionsbeiträge | … | 8% |
   | Anlagen im Bau | … |  |
   | Immaterielle Anlagen | … | 50% |
   | Informatik | … | 60% |
   | Darlehen | … | 0% |
   | Beteiligungen | … | 0% |