613.000
# Finanzausgleichsgesetz
(FAG)
Vom 28.04.2002 (Stand 01.01.2011)

## I. Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Bezirke und die Schulgemeinden.
2. Die Steuerbelastungsunterschiede innerhalb des Kantons sollen nicht höher als 20% sein. Als Basis von 100% gilt die Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulgemeindesteuern. Allfällige Liegenschaftssteuern werden bei der Berechnung berücksichtigt.

### **Art. 2** Anspruch auf Finanzausgleich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--2}

1. Bezirke und aktive Schulgemeinden haben im Sinne dieses Gesetzes Anspruch auf Finanzausgleichsbeiträge.

### **Art. 3** Berechnungsgrundlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--3}

1. Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleiches sind insbesondere die Steuerkraft und die Wohnbevölkerung der Bezirke bzw. Schulgemeinden.
2. Für die Steuerkraft pro Person werden die möglichen Einnahmen bei 100 Steuerpunkten (Steuerfuss) durch die Einwohnerzahl der entsprechenden Bezirke bzw. Schulgemeinden geteilt.
3. Massgebend ist die Einwohnerzahl am 31. Dezember vor dem Auszahlungsjahr.
4. Als Berechnungsdaten für den Finanzausgleich werden die Daten des um zwei Jahre zurückliegenden Steuerjahres verwendet.

## II. Finanzausgleich

### **Art. 4** Bezirke {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--4}

1. Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Bezirke wird bis maximal auf den Mittelwert aller Bezirke durch einen nicht zweckgebundenen Kantonsbeitrag angehoben.

### **Art. 5** Schulgemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--5}

1. Der Abbau der Steuerbelastungsunterschiede unter den aktiven Schulgemeinden wird wie folgt verwirklicht:
   a) Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis maximal auf den Mittelwert der fünf finanzstärksten Schulgemeinden durch einen nicht zweckgebundenen kantonalen Beitrag angehoben.
   b) Den Schulgemeinden wird vom Kanton ein Beitrag an den Schulbetrieb ausgerichtet, dessen Höhe durch die vom Grossen Rat auf dem Verordnungsweg festzulegenden Kriterien bestimmt wird.
   c) Der Kanton übernimmt die gesamten Kosten der Sonderschulen.

### **Art. 6** Härtefälle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--6}

1. An Bezirke können in Härtefällen durch Beschluss des Grossen Rates zusätzlich Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
2. An inaktive Schulgemeinden können während einer Dauer von vier Jahren durch Beschluss der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden, sofern sie über dem arithmetischen Mittelwert der Schulsteuerpunkte aller aktiven Schulgemeinden liegen.
3. An aktive Schulgemeinden können in Härtefällen durch Beschluss der Landesschulkommission in Abweichung der Kriterien im Sinne dieses Gesetzes Finanzausgleichsbeiträge ausgerichtet werden.
4. Die maximale Gesamtsumme der jährlichen Beiträge im Sinne von Abs. 2 und 3 dieses Artikels wird vom Grossen Rat in der Verordnung festgelegt.

### **Art. 7** Budgetierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--7}

1. Das Finanzdepartement erstellt im Hinblick auf die Budgetierung der Bezirke und der Schulgemeinden auf Mitte Jahr eine Liste der zu erwartenden Finanzausgleichsbeiträge.

### **Art. 8** Auszahlung der Beiträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--8}

1. Die auf der Basis dieses Gesetzes berechneten Beiträge werden vom Kanton in vierteljährlichen Raten jeweils am Quartalsende ausbezahlt.

## III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 9** Ausführungsbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--9}

1. Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 10** Übergang nach Einführung der Finanzentflechtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--10}

1. Die Standeskommission richtet Bezirken und Schulgemeinden, die infolge der Einführung der Finanzentflechtung tiefere oder keine Finanzausgleichsbeiträge mehr erhalten, für eine Dauer von maximal vier Jahren gestaffelt abnehmende Ausgleichszahlungen aus. Der Grosse Rat legt die Eckwerte in der Verordnung fest.
2. Die Standeskommission ermittelt aufgrund der von den Bezirken eingereichten Voranschläge und unter Berücksichtigung der Verschiebungen, die sich aus der Finanzentflechtung ergeben, die Steuerfüsse für die Bezirke für das Jahr 2011 und veröffentlicht diese im Sinne einer Empfehlung an die Körperschaften und die Stimmberechtigten. Sie erlässt die für die Steuerfussermittlung erforderlichen Regelungen.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--613.000--11}

1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. Januar 2003 in Kraft.