640.014
# Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis
(StKB Telearbeit)
Vom 16.12.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Änderung von Art. 7 Abs. 2 Bst. a, a<sup>bis</sup> und g des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 4 Abs. 2 Bst. a, a<sup>bis</sup> und f StHG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--640.014--1}

1. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
   a) im Kanton eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
   b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton ausüben und der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit dem jeweiligen Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
   c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.

### **Art. 2** Änderung von Art. 85 Abs. 1 Bst. a, a<sup>bis</sup> und b des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 35 Abs. 1 Bst. a<sup>bis</sup> und h StHG) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--640.014--2}

1. Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie:
   a) für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind;
   b) in einem Nachbarstaat wohnhaft und für einen Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, sofern der Schweiz nach dem anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich mit einem Nachbarstaat ein Besteuerungsrecht betreffend die im Ausland ausgeübte Erwerbstätigkeit eingeräumt wird;
   c) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz, tatsächlicher Verwaltung oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung von Seeleuten für die Erwerbstätigkeit an Bord eines von einem solchen Arbeitgeber unter Schweizer Flagge betriebenen Seeschiffs.

### **Art. 3** Änderung von Art. 136 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 43 Abs. 1<sup>bis</sup> StHG) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--640.014--3}

1. Bei einem unterjährigen Austritt muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieses Beschlusses im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dessen Verlangen eine Bescheinigung mit den relevanten Angaben über die unselbständige Erwerbstätigkeit ausstellen, die für die Umsetzung des jeweiligen internationalen Abkommens im Steuerbereich erforderlich sind.

### **Art. 4** Änderung von Art. 138 Abs. 1 Bst. f des Steuergesetzes vom 25. April 1999 (Art. 45 Abs. 1 Bst. f StHG) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--640.014--4}

1. Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
   a) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b dieses Beschlusses, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--640.014--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.