648.922
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 03.11.1981 (Stand 05.03.1997)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.922--1}

1. Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Vermögensanfälle und Zuwendungen an:
   a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
   b) juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohltätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen;

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.922--2}

2. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
   a) im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;
   b) im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.922--3}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeitpunkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.922--4}

1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.