648.923
# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vom 22.06.1982 (Stand 01.01.1997)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.923--1}

1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit:
   a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen;
   b) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
   c) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.923--2}

1. Diese Steuerbefreiung wird jedoch nur in dem Umfang gewährt,
   a) in dem die betreffende Körperschaft in ihrem Sitzkanton steuerfrei ist, und
   b) in dem der zur Erhebung der Steuer berechtigte Kanton vergleichbare Körperschaften mit Sitz in seinem Kanton von der Steuer befreit.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.923--3}

1. Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:
   a) im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer;
   b) im Kanton Aargau auf die vom Kanton und von den Einwohnergemeinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.923--4}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar 1982 zugeflossenen Vermögensanfälle und Zuwendungen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ai--648.923--5}

1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Beginn eines Kalenderjahres von der vorliegenden Vereinbarung zurückzutreten.